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Das Behindertengleichstellungsgesetz tritt im Januar 2004 in Kraft. Zwei Verordnungen regeln die Details: eine davon die Anforderungen an einen behindertengerechten öffentlichen Verkehr. Die andere liegt im Entwurf vor und regelt unter anderem die Aufgaben des Behindertengleichstellungsbüros und gibt Kriterien vor, wie die Interessen der Behinderten bei der Anpassung von Bauwerken gegenüber den Interessen des Umwelt-, des Natur und des Heimatschutzes gewichtet werden müssen. Weiter ist der neuen "Behindertengleichstellungsverordnung BehiV" zu entnehmen, wie die gesetzlich vorgesehenen Maximalwerte für Anpassungskosten zu berechnen sind.

Die Bündner Regierung unterstützt grundsätzlich den Verordnungsentwurf. Unklar bleibt allerdings weiterhin, ob die Kantone für den Bereich "behindertengerechtes Bauen" überhaupt eine eigene gesetzliche Grundlage schaffen müssen oder nicht. Zudem wünscht die Regierung auch eine klarere Sprachregelung. Es ist entscheidend, ob beispielsweise mit Begriffen wie "Zugang zu Bauten" der Haupteingangs-Bereich oder eben der Zugang zu allen Räumen gemeint ist. Weiter ist es nicht ersichtlich, warum der Arbeitgeber die Gründe für eine Nichteinstellung von Menschen mit Behinderungen begründen muss, während Stellenbewerber und Stellenbewerberinnen ohne Behinderung diesen Anspruch nicht erheben können. Die neue Verordnung soll wie das Behindertengleichstellungsgesetz ebenfalls im Januar 2004 in Kraft treten.

Ausländerfragen: Integrationsbemühungen dort, wo sie Sinn machen
Der Bund will die gesellschaftliche Akzeptanz und die finanzielle Unabhängigkeit von Ausländerinnen und Ausländern, die nur vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, verbessern. Sie sollen so genannte "Integrationsleistungen" beziehen können. Dazu gehört zum Beispiel auch die "Stärkung der sozialen Kompetenz", um die Fähigkeit zu erhalten, überhaupt in ihr Heimatland zurückkehren zu können. Der Bund will dieses Ziel mit der Revision der Integrationsverordnung erreichen; die Bündner Regierung wehrt sich dagegen. Denn für diese Personengruppe ist der dauernde Aufenthalt in der Schweiz rechtskräftig abgelehnt worden. Es macht deshalb keinen Sinn, ihre Integration in der Schweiz mit zusätzlichen Massnahmen zu fördern. Massnahmen zur Stärkung der Sozialkompetenz könnten hingegen unter dem Titel der Rückkehrhilfe im Rahmen eines Asylverfahrens erbracht werden. Als richtig erachtet die Regierung hingegen die Absicht, von ihnen einen aktiven Beitrag zu ihrer eigenen Integration zu erwarten.

Die so genannte "Begrenzungsverordnung" regelt den Nachzug der Familien von Mitbürgerinnen und Mitbürgern mit einer Aufenthaltsbewilligung. Das "Bundesgesetz über den Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ANAG" schreibt vor, dass dabei die berufliche Grundausbildung der Jugendlichen garantiert sein muss. Deshalb will der Bundesrat die Begrenzungsverordnung so revidieren, dass der Familiennachzug grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren beantragt werden muss. Gegen das Hauptziel der Revision, Jugendliche beruflich zu integrieren, hat die Bündner Regierung nichts einzuwenden. Allerdings ist sie beim gewählten Weg skeptisch. Damit ausländische Kinder beruflich integriert werden können sollten sie nicht älter als 14 Jahre alt sein, wenn sie in die Schweiz einreisen. Die Regierung schlägt deshalb vor, in der Verordnung ein Höchstalter statt einer Antragsfrist von fünf Jahren festzulegen. Beide revidierten Verordnungen sollen im Januar 2004 in Kraft treten.

Aus Gemeinden und Regionen
- Mulegns: Die Regierung hat das Lärmsanierungsprogramm für die Julierstrasse genehmigt.
Kantonsbeiträge an verschiedene Institutionen
- Schulhotel Passugg: Die Regierung hat das Projekt für den Neubau des Innenhoftrakts und für die zweite Etappe des Innenumbaus definitiv genehmigt. Der kantonale Baubeitrag beläuft sich auf rund 590'000 Franken.
- Zweckgemeinschaft Schaniela: Den kantonalen Beitrag für die gemeinsamen Abwasseranlagen der Gemeinden St. Antönien und St. Antönien-Ascharina hat die Regierung auf rund 670'000 Franken festgelegt.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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