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Am 31. Mai 2004 läuft die erste Übergangsfrist des Personenfreizügigkeitsabkommens mit der EU ab. Ab diesem Zeitpunkt benötigen erwerbstätige EU-/EFTA-Staatsangehörige für einen maximalen Aufenthalt von bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung mehr. An die Stelle der Bewilligungspflicht tritt nun eine Meldepflicht. Die so genannte "arbeitsmarktliche Überprüfung" und der Inländervorrang fallen vollständig dahin.

Die Bilateralen Verträge mit der EU, die seit 1. Juni 2002 in Kraft sind, treten in eine zweite Phase. Das Personenfreizügigkeitsabkommen als Bestandteil dieser Verträge sieht weitere Zulassungserleichterungen für Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum vor. Für Erwerbsaufenthalte von bis zu drei Monaten bei Arbeitgebern in der Schweiz tritt anstelle der Bewilligungspflicht die Meldepflicht. Der Meldepflicht und nicht mehr der Bewilligungspflicht unterliegen auch ausländische Firmen, welche berechtigt sind, ihre MitarbeiterInnen bis zu 90 Tage pro Jahr zur Ausführung von Aufträgen in unser Land zu entsenden.

Arbeitsmarktliche Überprüfung entfällt
Die arbeitsmarktliche Überprüfung, d.h. die Prüfung der Einhaltung der orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie die Überprüfung des Inländervorranges entfallen. Für die gesuchstellenden Personen bedeutet dies, dass im Bewilligungsverfahren keine Arbeitsverträge mehr eingereicht werden müssen. Ebenfalls nicht mehr erforderlich ist der Nachweis einer erfolglosen Suche nach Arbeitnehmern, die bereits auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen sind.

Zum Schutze des einheimischen Gewerbes vor ausländischer Tieflohnkonkurrenz sowie zur Vermeidung von Lohndumping werden ab 1. Juni 2004 die flankierenden Massnahmen vollzogen: Die für die jeweiligen Branchen zuständigen Kontrollorgane überprüfen in den Betrieben und auf Baustellen, ob die geltenden orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

Keine Lockerung für neue EU-Länder
Staatsangehörige der neuen EU-Länder können vom Personenfreizügigkeitsabkommen nicht profitieren. Der Bundesrat hält vorläufig an der sehr restriktiven Zulassungspraxis gegenüber Staatsangehörigen dieser Länder nach wie vor fest. Der Zeitpunkt für eine eventuelle Anwendung der Personenfreizügigkeit auf Staatsangehörige der neuen EU-Länder ist derzeit noch nicht absehbar.
Für Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Bewilligungspflicht unterliegen, gilt weiterhin eine achttägige Anmeldefrist, die bei der Einwohnerkontrolle wahrzunehmen ist. Unabhängig dieser Frist darf auf jeden Fall eine bewilligungspflichtige ausländische Arbeitskraft erst mit der Arbeit beginnen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, wenn die Anmeldung erfolgt ist.

Gremium: Amt für Polizeiwesen und Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Quelle: dt Amt für Polizeiwesen und Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
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