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Kürzlich hat die Regierung die Botschaft für die Totalrevision des Strassengesetzes zu Handen des Grossen Rates verabschiedet. Die Vorlage soll vom Parlament in der August-Session beraten werden.

Die wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Totalrevision verschlankt das Strassenrecht von bisher sieben auf nunmehr noch zwei Erlasse.
- Die Anspruchsvoraussetzungen für eine kantonale Erschliessung werden angepasst, wo eine Gemeinde den Vorteil einer Ortsumfahrung geniesst und wo der Umfang der Fraktionserschliessung über den Fraktionsschwerpunkt hinausgeht.
- Die Vorlage schafft eine Rechtsgrundlage für den Langsamverkehr, welche einerseits die Zuständigkeiten, anderseits die Beitragsberechtigung regelt.
- Anpassungen und Vereinfachungen im Verfahren zwischen Kanton und Gemeinden einerseits und im Nachbarverhältnis zwischen Kanton und Strassenanstössern anderseits nehmen die geltende Praxis auf und beseitigen Unklarheiten.

Im Vernehmlassungsentwurf war noch beabsichtigt, die Voraussetzungen für den Erschliessungsanspruch durch den Kanton strenger zu fassen. Spezifische Strassenlasten von Gemeinden, verursacht durch aufwändige Erschliessungen von Fraktionen oder durch Doppelerschliessungen, sollten neu über den interkommunalen Finanzausgleich aufgefangen werden. Die Regierung hat sich aufgrund der Auswertung der Vernehmlassungen entschieden, vorderhand auf eine Anpassung des erforderlichen Einwohnerquorums für Fraktionen und auf die Aberkennung von Doppelerschliessungen zu verzichten. Auf den Ausgleich unterschiedlicher Strassenlasten soll später im Zusammenhang mit der Neukonzeption des interkommunalen Finanzausgleichs zurückgekommen werden. Auch soll verhindert werden, dass die derzeit diskutierten Fusionsbestrebungen der Gemeinden nicht durch die Übernahme neuer Strassenlasten erschwert werden oder sogar scheitern könnten.
Aus Gründen der Gleichbehandlung verändern sich die Anspruchsvoraussetzungen allerdings in jenen Fällen, in denen eine Gemeinde über den zusätzlichen Vorteil einer Ortsumfahrung verfügt und wo der Umfang der Fraktionserschliessung den Charakter der Quartier- und Feinerschliessung aufweist. Damit die Sparvorgabe des Grossen Rates trotzdem vollständig erfüllt werden kann, werden alternative Sparmassnahmen in der Strassenrechnung getroffen.

Gremium: Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
Quelle: dt Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement
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