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In Graubünden wird die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe verstärkt. Die Bündner Regierung hat dazu eine Verordnung über die Zusammenarbeit und Koordination in der Jugendhilfe erlassen. Diese tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Eine neu eingesetzte Kommission für Kindesschutz und Jugendhilfe übernimmt die Koordination in diesem Bereich. Die Geschäftsführung der Kommission, der maximal neun Mitglieder angehören, wird dem kantonalen Sozialamt übertragen.
Die Aufgabe der neuen Kommission besteht darin, Grundlagen zu erarbeiten für die koordinierte Zusammenarbeit zwischen den auf dem Gebiet des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Jugendstrafrechts und der übrigen Jugendhilfe tätigen Behörden und Stellen. Dazu zählen die Jugendstrafbehörden, die Jugendämter, die Amtsvormundschaften, die Erziehungs-, Fürsorge- und Polizeibehörden sowie die Pflegekinderaufsichtsstellen. Zudem beurteilt die Kommission die Zweckmässigkeit von Erlassen auf dem Gebiet der Jugendhilfe. Im Sinne einer Fachstelle soll sich die Kommission auch mit generellen Fragen der gesetzlichen Jugendhilfe und den Entwicklungen und Trends im Bereich des Kindesschutzes befassen. Der Aufgabenkatalog der Kommission enthält unter anderem auch die Aufgaben der bereits bestehenden Kindesschutzkommission, die daher aufgelöst wird.
Des Weiteren ist das Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement beauftragt worden, eine Anlaufstelle für Jugendfragen zu bezeichnen. Heute fehlt auf kantonaler Ebene in der Verwaltung eine Stelle, die interessierten Personen allgemeine Informationen zu Jugendfragen geben kann. Zu den Aufgaben der Anlaufstelle gehört es, Informationen im Bereich allgemeiner Jugendfragen zu vermitteln sowie Anliegen entgegenzunehmen und an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.

Seilbahnverordnung ist aus Sicht der Regierung noch überarbeitungsbedürftig
Die Bündner Regierung erachtet die vom Bund in die Vernehmlassung gegebene Seilbahnverordnung als ergänzungs- und überarbeitungsbedürftig. Die Notwendigkeit zum Erlass einer Verordnung zum neuen Seilbahngesetz, das sich zur Zeit noch in der parlamentarischen Schlussberatung befindet, ist unbestritten. Die Seilbahnverordnung enthält Bestimmungen, die für den Vollzug des Seilbahngesetzes erforderlich sind. Die grundlegenden Vorschriften befinden sich im Seilbahngesetz selber. Aus Sicht der Regierung ist die vorliegende Seilbahnverordnung in diversen Bereichen ergänzungs- und überarbeitungsbedürftig. Dies betrifft insbesondere die Koordination des eidgenössischen Plangenehmigungsverfahrens für eigentliche Seilbahnen einerseits und den kantonalen Verfahren für allfällige Nebenanlagen wie Skipisten, Schneeanlagen, Parkierungsanlagen anderseits. Es gilt zu verhindern, dass widersprüchliche oder unkoordinierte Entscheide gefällt werden. Zusätzlicher Regelungsbedarf besteht ferner in Bezug auf die Koordination des Plangenehmigungsverfahrens für die Bahn und den erforderlichen vorgeschalteten kantonalen Richt- und Nutzungsplanverfahren für das Skigebiet. Hier zeichnen sich jetzt schon Kompetenzüberschneidungen ab, schreibt die Regierung in ihrer Vernehmlassung an den Bund.

Graubünden mit neuem Verteilschlüssel für Jahres- und Kurzaufenthalter nicht einverstanden
Für die Bündner Regierung ist der vom Bund vorgeschlagene neue Verteilschlüssel für Jahres- und Kurzaufenthalter nicht akzeptabel. In der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) legt der Bundesrat jährlich die Höchstzahlen für Arbeitskräfte aus Nicht-EU-EFTA-Staaten fest. Auf Wunsch mehrerer Kantone schlägt der Bundesrat nun einen neuen Verteilschlüssel vor. Die Verteilung erfolgt neu im Verhältnis zu den Beschäftigten pro Kanton. Für den Kanton Graubünden hat dies zur Folge, dass statt 402 nur noch 64 Kontingentseinheiten für Kurzaufenthalter zur Verfügung stehen. In Prozenten ausgedrückt wird das BVO-Kurzaufenthalterkontingent um 84 Prozent gekürzt. Wie die Regierung an den Bund schreibt, ist aber angesichts positiver Anzeichen in der Tourismusbranche davon auszugehen, dass der Bedarf der Tourismusbranche an Arbeitskräften aus Drittstaaten künftig zunehmen wird.
Gemäss der geltenden Regelung werden Entsendungen von Arbeitskräften durch ausländische Unternehmen aus dem EU-/EFTA-Raum, welche länger als 90 Tage pro Kalenderjahr dauern, dem BVO-Kontingent belastet. Die Regierung schlägt vor, solche Entsendungen künftig dem zahlenmässig viel höher dotierten EU-/EFTA-Kontingent zu belasten. Ein solches Vorgehen würde für die meisten Kantone das Problem entschärfen. Als Alternative schlägt die Regierung vor, den neuen Verteilschlüssel zwar grundsätzlich anzuwenden, aber mit jenen Berg- und Tourismuskantonen, welche durch die neue Verteilung in Schwierigkeiten geraten, eine separate Regelung auszuhandeln. Diese Regelung könnte beispielsweise so aussehen, dass den Berg- und Tourismuskantonen trotz Anwendung des neuen Verteilschlüssels mindestens 50 Prozent des bisherigen Kontingentes erhalten bleibt.

Kantonsbeiträge an verschiedene Institutionen
- Schweizerischer Alpen-Club: Für den Umbau und die Erweiterung der Terri-Hütte erhält der Schweizerische Alpen-Club Sektion Piz Terri einen Beitrag aus dem Sport-Fonds in der Höhe von maximal 40'900 Franken.
- Associazione Poschiavina Esploratori: Für den Neubau der Pfadihütte erhält die Associazione Poschiavina Esploratori einen Beitrag von maximal 100'000 Franken aus dem Sport-Fonds.

Standeskanzlei Graubünden

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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