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Die Bündner Regierung will das Verfahren der Besteuerung von gebrannten Wassern im Gastwirtschaftsbereich vereinfachen und die Unternehmen administrativ entlasten. Zudem werden die Bewilligungsvoraussetzungen für Wirte neu formuliert. Die Regierung hat die entsprechende Botschaft zur Teilrevision des Gastwirtschaftsgesetzes an den Grossen Rat verabschiedet. Das Geschäft kommt in der Augustsession vors Parlament.
Hauptgrund für die Teilrevision des Gastwirtschaftsgesetzes bildet das Bestreben um eine administrative Entlastung von kleineren und mittleren Unternehmen. Insbesondere soll das Verfahren der Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern vereinfacht werden. Die Veranlagung beziehungsweise Festsetzung der Abgabe erfolgt neu anstatt in einem Zweijahres- in einem Fünfjahresturnus. Dabei werden nach einem neuen Verfahren die Gastwirtschafts- und Verkaufsbetriebe für fünf Jahre einer Umsatzgruppe, innerhalb welcher die Abgaben gleich hoch sind, fest zugewiesen. Gestützt darauf wird die Abgabe jährlich pauschal erhoben. Damit soll auch der Aufwand für die zuständigen Behörden verringert werden.
Die Revision soll kostenneutral erfolgen und die Einnahmen aus der Besteuerung der gebrannten Wasser weder schmälern noch erhöhen. Dabei werden die bisherigen Minimalgebühren von 60 Franken beim Verkauf und 75 Franken bei den Gastwirtschaftsbetrieben auf allgemein 100 Franken erhöht. Demgegenüber werden die übrigen Gastrobetriebe finanziell entlastet, indem der Steuersatz bei Mengen über 100 Litern herabgesetzt wird. Nicht geändert werden soll der Verteilschlüssel für die Verwendung des Reinertrags aus der Besteuerung. Pro Jahr beträgt dieser rund 1,6 Millionen Franken.
Bei der Teilrevision des Gastwirtschaftsgesetzes werden ferner die Bewilligungsvoraussetzungen für die Ausübung von gastwirtschaftlichen Tätigkeiten teilweise neu formuliert und ergänzt. Der Grund dafür ist, dass sich die heutigen Voraussetzungen wie namentlich der geforderte gute Leumund in der Praxis zum Teil als begrenzt tauglich und nicht ausreichend erwiesen haben. Neu sollen daher nur diejenigen Personen eine Bewilligung erhalten, die gewährleisten können, den Betrieb einwandfrei und polizeilich klaglos zu führen und die vorgeschriebenen Abgaben zu entrichten. Dazu wird neu verlangt, dass der Gesuchsteller einen aktuellen Strafregisterauszug einreicht. Zum Schutz der Gesundheit der Gäste müssen Gesuchsteller zudem einen Nachweis erbringen, wonach sie in den letzten fünf Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die eidgenössische oder kantonale Lebensmittelgesetzgebung verstossen haben. Dieser Nachweis kann mit einer Bestätigung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales erbracht werden.
Hingegen verzichtet die Regierung darauf, eine Prüfung oder das Vorweisen von Kenntnissen in der Lebensmittelgesetzgebung als Voraussetzung für eine Bewilligung einzuführen. Dies wäre für die Regierung mit dem Streben nach Deregulierung und administrativer Entlastung unvereinbar. Eine solche Regelung käme einer Wiedereinführung des Wirtepatents gleich, das mit der letzten Totalrevision des Gastwirtschaftsgesetzes 1997 abgeschafft wurde. Der Regierung zufolge enthält die Lebensmittelgesetzgebung genügend detaillierte Bestimmungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.

Standeskanzlei Graubünden
Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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