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Die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsbewilligungen für Alters- und Pflegeheime, Pflegegruppen sowie die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sollen in der Verordnung zum Gesundheitsgesetz konkretisiert werden. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Revision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz für die Vernehmlassung freigegeben.
Am 13. Juni 2007 hatte der Grosse Rat eine Teilrevision des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen beschlossen. Mit der auf den 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Teilrevision des Krankenpflegegesetzes wurde unter anderem eine leistungsabhängige Finanzierung der Spitex-Dienste sowie der Mütter- und Väterberatung eingeführt. Ausserdem wurden auch die Investitionsbeiträge des Kantons an Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen neu geregelt. Schliesslich können seit dem 1. Januar 2008 die Beiträge des Kantons an die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der Mütter- und Väterberatungen gekürzt werden, wenn die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Qualitätsanforderungen erbracht werden.
Diese Neuerungen bedingen nun eine Konkretisierung der Bewilligungsvoraussetzungen für diese Institutionen in der Verordnung zum Gesundheitsgesetz. Dabei werden für Pflegeheime, Pflegegruppen und Pflegewohnungen sowie für Spitex-Dienste die Anforderungen und Vorgaben festgelegt, die diese Institutionen erfüllen müssen, damit ihnen eine Betriebsbewilligung erteilt werden kann. Dazu zählen etwa bestimmte minimale fachliche Anforderungen an das Pflege- und Betreuungspersonal. Mit diesen soll sichergestellt werden, dass die pflegerischen Verrichtungen nur durch das entsprechend ausgebildete Fachpersonal erbracht werden. Neu müssen Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen zudem über ein Betriebs- sowie Pflege- und Betreuungskonzept für Demenzkranke verfügen. Ebenso werden Qualitätsvorgaben für diese Institutionen festgelegt, deren Erfüllung durch ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nachgewiesen werden müssen.
Als weitere Neuerung wird in der Verordnung zum Gesundheitsgesetz bei den Berufsausübungsbewilligungen die Tätigkeit als Osteopath als eigenständiger Beruf des Gesundheitswesen anerkannt und der kantonalen Bewilligungspflicht unterstellt. Eine solche Bewilligung wird erteilt, wenn Bewerber das entsprechende interkantonale Diplom besitzen.
Die Unterlagen zur Vernehmlassung über die Revision der Verordnung zum Gesundheitsgesetz sind auf der Internet-Seite des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit www.djsg.gr.ch abrufbar. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Oktober 2008.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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