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Die bundesrechtliche Heilmittelgesetzgebung bedingt auf Grund der geänderten Zuständigkeitsordnung zwischen Bund und Kantonen eine Anpassung der kantonalrechtlichen Bestimmungen des Heilmittelbereiches. Die Bündner Regierung hat die entsprechende Vernehmlassung zum Erlass eines Einführungsgesetzes zum Heilmittelgesetz eröffnet.
Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Arzneimittel und Medizinprodukte ist der Umgang mit Heilmitteln gesamtschweizerisch einheitlich geregelt. Im Zuständigkeitsbereich der Kantone verblieben ist die Regelung der Heilmittelbetriebe im Detailhandel wie insbesondere der öffentlichen Apotheken und der Drogerien, aber auch der Privatapotheken von Medizinalpersonen sowie Spitälern und Heimen. Hier beschränkt sich der Bund auf die Regelung ausgewählter Bereiche wie etwa den Versandhandel, Werbeverbote und gewisse Vorschriften betreffend die Beschriftung, Abgabe und Anwendung von Heilmitteln.
Der Entwurf des kantonalen Heilmittelgesetzes übernimmt grossmehrheitlich bestehende Regelungen. Eine Neuerung ist, dass die Abgabe von Arzneimitteln nur noch durch Medizinalpersonen und eidgenössisch diplomierte Drogistinnen und Drogisten zugelassen wird. Zudem will der Kanton für Arzneimittel, die in einer öffentlichen Apotheke oder Drogerie nach eigener Formel hergestellt werden, eine Meldepflicht einführen. Damit können die Behörden die Kontrolle wirksam wahrnehmen, ob diese Präparate dem Stand des Wissens und der Technik entsprechend zusammengesetzt sind. Dies erhöht die Arzneimittelsicherheit und den Schutz der Patienten. Neu benötigen Ärzte und Zahnärzte schliesslich eine separate Bewilligung zur Führung einer Privatapotheke oder eines Heilmittellagers.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Website des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit www.djsg.gr.ch unter der Rubrik Themen/Projekte abrufbar. Die Vernehmlassung dauert bis zum 15. Oktober 2009.

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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