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Die Bündner Regierung will die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausrichtung von Lebenspartnerrenten anpassen. Sie hat die entsprechende Botschaft über die Teilrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse Graubünden verabschiedet. Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Aprilsession behandeln.
Nach geltendem Recht erhalten überlebende (nicht verheiratete) Lebenspartner unter gewissen Voraussetzungen eine Rente, analog einem verwitweten Ehegatten. Diese Partnerrente beträgt allerdings lediglich 75 Prozent der Ehegattenrente. In der Junisession 2007 hatte der Grosse Rat einen Auftrag überwiesen, der verlangt, diese Partnerrente zu überprüfen.
Die Regierung schlägt in ihrer Botschaft nun vor, die Anspruchsberechtigung für Lebenspartnerrenten zu erweitern. Neu sollen überlebende Partner, die für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen, ebenfalls in den Genuss einer Lebenspartnerrente kommen und zwar unabhängig von der Dauer der Lebensgemeinschaft. Bei Partnerschaften ohne gemeinsame Kinder wird an der Dauer der Lebensgemeinschaft von mindestens 5 Jahren festgehalten. Weiter will die Regierung auf die im Gesetz festgeschriebene Voraussetzung der "erheblichen Unterstützung" verzichten. Neu müssen Berechtigte daher auch keinen Unterstützungsvertrag mehr einreichen, um eine Lebenspartnerrente zu beziehen. Verlangt wird aber, dass die versicherte Person der Kasse zu Lebzeiten die anspruchsberechtigte Person schriftlich mitteilt. Um Missbräuche zu vermeiden, müssen zudem die Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente vor dem Eintritt eines versicherten Ereignisses erfüllt sein.
Bei der Höhe der Partnerrente hält die Regierung daran fest, diese bei 75 Prozent der Ehegattenrente zu belassen. Diese Bestimmung ist nach Ansicht der Regierung gerechtfertigt, weil die steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Gleichstellung von verheirateten Paaren gegenüber Konkubinatspaaren noch nicht realisiert ist.
Ausserdem sieht die Regierung in der Teilrevision des Gesetzes über die Kantonale Pensionskasse vor, die Bestimmungen über die Teilliquidation ersatzlos zu streichen. Diese Bestimmung schreibt vor, dass bei einem kollektiven Austritt von 100 oder mehr Personen eine Teilliquidation durchzuführen ist. Diese Zahl ist gemäss der heutigen Lehre und der Praxis der Aufsichtsbehörden zu hoch. Neu soll die Verwaltungskommission der Kantonalen Pensionskasse die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation in einem Reglement regeln.
Schliesslich schlägt die Regierung vor, dass der Verwaltungskommission zudem die Kompetenz eingeräumt werden soll, zusätzliche Vorsorgepläne zu bewilligen. Die Möglichkeit, neben dem Kernplan weitere Vorsorgepläne anbieten zu können, gibt der Kantonalen Pensionskasse in der Konkurrenz mit anderen Anbietern bessere Chancen.
 
Auskunftsperson:
Regierungsrat Dr. Martin Schmid, Vorsteher Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 13 (erreichbar ab 14.00 Uhr)

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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