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Mit der Einführung des neuen Arbeitslosenversicherungsgesetzes per 1. April 2011 werden ca. 10 Prozent der Leistungsbezüger ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) wird die im Kanton Graubünden betroffenen Personen schriftlich orientieren.

Die Schweizer Stimmbevölkerung hat die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes am 26. September 2010 an der Urne angenommen. Die Revision dient dazu, die Versicherung finanziell wieder ins Gleichgewicht zu bringen und die Schulden abzubauen. Einerseits werden gezielt gewisse Leistungen gekürzt, andererseits die Lohnabzüge von 2,0 auf 2,2 Prozent erhöht. Diese Beiträge werden je zur Hälfte von der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerschaft geleistet. Höhere Einkommen werden ab einem Betrag von 126'000 bis 315'000 Franken mit einem zusätzlichen Solidaritätsprozent belastet.

Der Bundesrat hat am 1. Oktober 2010 beschlossen, das revidierte Gesetz per 1. April 2011 in Kraft zu setzen. Ab diesem Zeitpunkt werden ca. 10 Prozent der Leistungsbezüger ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen verlieren. Dies, weil das revidierte Gesetz vermehrt die Dauer der Ausrichtung von Arbeitslosengeld davon abhängig macht, wie lange die jeweilige Person vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit im Angestelltenverhältnis gearbeitet und Prämien bezahlt hat.

Betroffene Leistungsbezüger werden frühzeitig informiert
Personen im Kanton Graubünden, welche per 1. April 2011 ihren Leistungsanspruch verlieren, werden vom KIGA in der zweiten Januarhälfte schriftlich orientiert. Das KIGA, welches für den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes in Graubünden zuständig ist, rechnet mit rund 300 betroffenen Personen im Kanton. Das KIGA legt Wert darauf, die betroffenen Leistungsbezüger rechtzeitig über die neuen Regelungen zu informieren.

Gemäss dem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz hat eine versicherte Person, wenn sie ein Beitragszeit von insgesamt 12 Monaten nachweisen kann, neu Anspruch auf höchstens 260 Taggelder (bisher: 400 Taggelder). Bei einer Beitragszeit von insgesamt 18 Monaten liegt der Anspruch wie bisher bei höchstens 400 Taggeldern. Bei über 55-Jährigen oder Personen, die eine IV-Rente von mindestens 40 Prozent beziehen, wird bei einem Anspruch auf 520 Taggelder die notwendige Beitragszeit von 18 Monaten auf 24 Monate erhöht. Zudem werden bei Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, die Taggelder von 260 auf 90 reduziert. Und schliesslich haben Personen bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr ohne Unterhaltspflichten gegenüber Kindern neu einen Anspruch von höchstens 200 Taggeldern.


Auskunftsperson:
- Paul Schwendener, Leiter Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Tel. 081/257 23 45, E-Mail: paul.schwendener@kiga.gr.ch  


Gremium: Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Quelle: dt Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
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