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Das Departement für Finanzen und Gemeinden schickt eine Teilrevision des Steuergesetzes in die Vernehmlassung. Im Zentrum steht der Wechsel von der Nachlasssteuer zu einer Erbanfallsteuer. Dieser führt zu einer administrativen Vereinfachung für den Bürger. Auch sollen die gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Einreichung der Steuererklärung sowie der elektronischen Rechnungsstellung geschaffen werden. Ausserdem werden verschiedene Anpassungen an das Bundesrecht vorgenommen.

Erbschaftssteuern können als Nachlasssteuern (ganzer Nachlass wird als Einheit besteuert) oder als Erbanfallsteuern (jener Teil des Nachlassvermögens, welcher dem einzelnen Erben zufliesst, wird besteuert) ausgestaltet sein. Heute erhebt der Kanton eine Nachlasssteuer, während die Gemeinden eine Erbanfallsteuer kennen. Für den Bürger ist diese unterschiedliche Regelung nur schwer nachvollziehbar. Der angestrebte Wechsel führt zu einer administrativen Vereinfachung des Steuersystems und dient damit auch der Rechtssicherheit.

Nach dem Wechsel des Kantons zur Erbanfallsteuer sollen sowohl Veranlagung als auch Bezug der kommunalen Erbanfallsteuer an die Kantonale Steuerverwaltung delegiert werden. Der Vollzug der gleichen Steuern durch Kanton und Gemeinde wäre weder sachlich noch verwaltungsökonomisch sinnvoll.

Weichen für die Zukunft
Die Teilrevision behebt überdies gewisse Rechtsunsicherheiten und stellt Weichen für die Zukunft. So werden die gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Einreichung der Steuererklärung sowie die elektronische Zustellung von Rechnung und Veranlagungsverfügung geschaffen. Überdies soll der Grosse Rat in der Festlegung der Steuerfüsse von natürlichen und juristischen Personen frei sein. Die maximal zulässige Differenz von zehn Prozentpunkten zwischen dem Steuerfuss der natürlichen Personen und jenem der juristischen Personen soll aufgehoben werden. Damit wird die Voraussetzung geschaffen, um die Attraktivität des Unternehmensstandortes Graubünden auch in Zukunft zu erhalten.

Mit der vorliegenden Teilrevision wird schliesslich auch neues Bundesrecht umgesetzt. So schreibt das Bundesrecht vor, dass der Sold für die Milizfeuerwehrleute steuerfrei ist. In Graubünden ist dies bereits nach geltendem Recht der Fall. Die Kantone müssen den steuerfreien Sold nach oben begrenzen. Wie im Bund soll diese Grenze auch für die Kantonssteuer Fr. 5‘000.– betragen.

Die Vernehmlassungsfrist läuft bis zum 9. Dezember 2011. Die Beratungen im Grossen Rat sind für die Augustsession 2012 geplant. Die Vernehmlassungsunterlagen sind auf der Homepage des Departementes für Finanzen und Gemeinden www.dfg.gr.ch abrufbar.


Beilage:
Vernehmlassungsunterlagen


Auskunftspersonen:
- Regierungspräsident Dr. Martin Schmid, Vorsteher Departement für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 32 01
- Dr. Toni Hess, Leiter Rechtsdienst Kantonale Steuerverwaltung, Tel. 081 257 33 26


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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