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Die Regierung legt dem Grossen Rat die erste Botschaft zur Umsetzung der Gemeindereform vor. Schwerpunkt der Vorlage ist der Verzicht auf den automatischen Zusammenschluss der Bürgergemeinden bei einem Zusammenschluss der politischen Gemeinden. Damit wird ein mögliches Hindernis bei Gemeindefusionen beseitigt, weil die Bürgergemeinden von einem Zusammenschluss der politischen Gemeinden nicht mehr unmittelbar betroffen sein werden.

Der Grosse Rat befasste sich in seiner Februarsession 2011 intensiv mit der Gemeinde- und Gebietsreform. Das Parlament sprach sich dabei für eine grundlegende Vereinfachung der staatlichen Strukturen aus, welche mittels einer Gemeindereform einerseits und einer Gebietsreform andererseits erfolgen soll. Als erstes Umsetzungsprojekt im Rahmen der Gemeindereform unterbreitet die Regierung dem Grossen Rat eine Botschaft zu einer Teilrevision der Kantonsverfassung und des Gemeindegesetzes (Gemeindereform: Teilprojekt Bürgergemeinden).

Nach Artikel 89 des heutigen Gemeindegesetzes gilt der Zusammenschluss der politischen Gemeinden auch automatisch für die entsprechenden Bürgergemeinden untereinander. Nach dem Willen des Grossen Rates soll dieser sich in der Praxis auf Gemeindefusionen nachteilig auswirkende Automatismus aufgehoben werden.

Kein automatischer Zusammenschluss der Bürgergemeinden
Mit Inkrafttreten der Vorlage würde die Fusion der politischen Gemeinden nicht mehr automatisch den Zusammenschluss der Bürgergemeinden zur Folge haben. Zur Umsetzung der Weichenstellungen des Grossen Rates müssen die Kantonsverfassung (Artikel 61) sowie mehrere Artikel des Gemeindegesetzes angepasst werden.

In Zukunft sollen sich Bürgergemeinden im Rahmen des Zusammenschlusses politischer Gemeinden wie bisher zusammenschliessen können, sie müssen dies aber nicht mehr zwingend. Dies hat zur Konsequenz, dass die bisherigen Bürgergemeinden trotz Gemeindefusion weiterhin bestehen bleiben können. Künftig kann es deshalb auf dem Territorium einer politischen Gemeinde nach einer Fusion auch mehrere Bürgergemeinden geben. Diese verfügen weiterhin über das jeweilige bürgerliche Vermögen und sind für die Erteilung des Bürgerrechts zuständig. Der Bürgerort richtet sich nach dem Namen der neuen politischen Gemeinde.

Da die Bürgergemeinden zukünftig bei einer Fusion der politischen Gemeinden weiterbestehen können, wird die Möglichkeit gestrichen, eine Auslagerung von bürgerlichen Vermögen aus der Bürgergemeinde vornehmen zu können. Die Regierung will damit verhindern, dass das Ziel der Strukturvereinfachung unterlaufen wird, indem zusätzliche Rechtsträger für die Verwaltung des bürgerlichen Vermögens entstehen. Davon abgewichen werden kann nur, wenn sich die bestehenden Bürgergemeinden mit den politischen Gemeinden zusammenschliessen und sich die Bürgergemeinden gleichzeitig auflösen. Ein solcher ausgelagerter Rechtsträger steht unter der Aufsicht der politischen Gemeinde, welche darauf zu achten hat, dass öffentliches Gut der Öffentlichkeit erhalten bleibt.

Die Beratung der Vorlage im Grossen Rat ist für die Februarsession 2012 geplant. Nach Annahme der Vorlage durch den Grossen Rat wird die Teilrevision der Kantonsverfassung dem Bündner Volk zur Abstimmung vorgelegt.


Auskunftspersonen:
- Regierungsrätin Barbara Janom Steiner, Vorsteherin a. i. des Departements für Finanzen und Gemeinden, Tel. 081 257 25 01
- Thomas Kollegger, Leiter Amt für Gemeinden, Tel. 081 257 23 81


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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