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Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat zwei Botschaften zum Zivil- und Bevölkerungsschutz. Die beiden Gesetze sollen das geltende Gesetz über die Katastrophenhilfe ablösen. 

Das aktuelle Katastrophenhilfegesetz vom 4. Juni 1989 regelt einerseits den Bevölkerungsschutz und andererseits den Zivilschutz als einen der Partner des Bevölkerungsschutzes. Die beiden Bereiche sollen künftig in getrennten Gesetzen geregelt und konkretisiert werden. 

Erlass eines Gesetzes über den Bevölkerungsschutz
Der Bevölkerungsschutz regelt die Aufgaben der Gemeinden und des Kantons in besonderen und ausserordentlichen Lagen. Im Grundsatz sind die Gemeinden für die Vorsorge und Bewältigung aller Ereignisse auf ihrem Gemeindegebiet verantwortlich. Eine leistungsfähige und professionell organisierte Gemeinde muss grundsätzlich im Stande sein, eine besondere Lage zu bewältigen. Der Kanton greift erst unterstützend ein, wenn eine Gemeinde ein Ereignis nicht mehr bewältigen kann. Wenn ein Vorfall überregionale oder kantonale Auswirkungen hat, kommt der Kanton nicht umhin, die Gemeinden zu unterstützen oder gar die Führung bei der Bewältigung des Ereignisses zu übernehmen. Im neuen Gesetz wird zu diesem Zweck die Zuordnung der Aufgaben zu den Gemeinden und zum Kanton lagenspezifisch detailliert geregelt. So soll beispielsweise während der Akutphase eines Ereignisses die Kantonspolizei den kantonalen Führungsstab leiten, nicht wie heute das Amt für Militär und Zivilschutz. Erst in der Wiederherstellungsphase, wie auch in der Vorsorge auf eine besondere oder ausserordentliche Lage, soll die Leitung dem Amt für Militär und Zivilschutz obliegen. Weiter sind die Gemeinden und der Kanton gemäss dem Gesetzesentwurf verpflichtet, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen. Potenzielle Gefahren müssen analysiert und es muss dargelegt werden, wie diese im Ereignisfall durch vorbeugende Massnahmen minimiert oder gar eliminiert werden können. 

Erlass eines Gesetzes über den Zivilschutz
Der Zivilschutz ist einer der Partner des als Verbundsystem konzipierten Bevölkerungsschutzes. Ursprünglich für die Bewältigung von bewaffneten Konflikten gebildet, ist der Zivilschutz heute auf die Bewältigung von ausserordentlichen Lagen ausgerichtet. Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz am 1. Januar 2004 wurden die Kantone Hauptträger des Zivilschutzes. Auf kantonaler Ebene beschränken sich die Bestimmungen zum Zivilschutz bisher jedoch auf einige wenige, allgemein formulierte Artikel. Neu wird die teilweise lediglich in der Praxis gehandhabte Aufteilung der Zuständigkeiten und Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden auf Gesetzesstufe geregelt. Im neuen Zivilschutzgesetz wird sodann auch die Vorgabe der neuen Kantonsverfassung umgesetzt, wonach wichtige Bestimmungen auf Gesetzesstufe zu regeln sind. 

Der Vernehmlassungsentwurf sah vor, dass Gemeinden Ersatzbeiträge für nicht erstellte Schutzplätze dem Kanton zurück überweisen. Davon sieht der Kanton nun aufgrund des Widerstandes der Gemeinden ab. Gemäss Bundesrecht dürfen die Ersatzbeiträge nur zur Finanzierung von Ausbildungskosten und von weiteren Zivilschutzmassnahmen verwendet werden.

Der Grosse Rat wird das Geschäft in der Junisession 2015 beraten. 
 

Auskunftsperson:
Regierungsrat Christian Rathgeb, Vorsteher Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit, Tel. 081 257 25 01, E-Mail Christian.Rathgeb@djsg.gr.ch  
 

Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei Graubünden
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