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Die Regierung hat die Botschaft zur Teilrevision des kantonalen Waldgesetzes zuhanden des Grossen Rats verabschiedet. Mit der Vorlage sollen insbesondere die Zuständigkeiten im Bereich des integralen Risikomanagements (IRM) im Zusammenhang mit Naturgefahren klarer geregelt werden.

Das kantonale Waldgesetz ist seit 2013 in Kraft. Die gesetzlichen Regelungen haben sich in der Praxis bewährt, es besteht jedoch in einzelnen Bereichen ein Handlungs- beziehungsweise Anpassungsbedarf. Zum einen hat der Umgang mit Naturgefahren deutlich an Bedeutung gewonnen, weshalb die gelebte und bewährte Zuständigkeitsordnung klarer gesetzlich verankert werden soll. Zum anderen gilt es, die neuen bundesrechtlichen Vorgaben bezüglich der Bekämpfung von Schadorganismen umzusetzen. Die Teilrevision bietet schliesslich die Gelegenheit, weitere Regelungen anzupassen und deren Vollzug zu erleichtern.

Integrales Risikomanagement: Zuständigkeiten und Aufgaben

Die Klimastrategie des Kantons Graubünden setzt ihren Schwerpunkt darauf, das integrale Risikomanagement bei Naturgefahren zu verstärken. Eine entsprechende Zielsetzung enthält auch das Regierungsprogramm 2017 bis 2020 sowie das kürzlich von Regierung und Parlament zusammen ausgearbeitete Regierungsprogramm für die Jahre 2021 bis 2024. Mit der Teilrevision des Waldgesetzes sollen die Zuständigkeiten klarer geregelt werden. Kanton, Gemeinden sowie allfällige Dritte, die aufgrund von Spezialgesetzen für die Sicherheit von Infrastrukturen verantwortlich sind, sollen in die Zuständigkeitsordnung miteingebunden werden.

Schadorganismen: Anpassung an geändertes Bundesrecht

Das geänderte Bundesrecht sieht für den Kanton und für betroffene Dritte neue, beziehungsweise erweiterte Aufgaben vor. Diese Aufgaben betreffen Massnahmen gegen Schadorganismen, welche die Erhaltung des Waldes in seiner Funktion erheblich gefährden. Um eine bundesrechtskonforme kantonale Waldgesetzgebung gewährleisten zu können, sind Anpassungen im kantonalen Recht nötig.

Wald- und Flurbrandgefahr: vereinfachter Vollzug
Der Vollzug des Feuerverbots bei erhöhter Wald- und Flurbrandgefahr soll vereinfacht werden, unter Beibehaltung der grundsätzlichen Zuständigkeiten von Kanton und Gemeinden. Die Gemeinden können für sichere Feuerstellen ausserhalb des Waldes Ausnahmen vom Feuerverbot vorsehen.

Der Grosse Rat wird voraussichtlich in der Junisession 2020 über die Vorlage befinden.


Beilage:

Botschaft


Auskunftsperson:

Regierungsrat Dr. Mario Cavigelli, Vorsteher Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement, Tel. 081 257 36 01, E-Mail Mario.Cavigelli@bvfd.gr.ch


Gremium: Regierung
Quelle: dt Standeskanzlei
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