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Session: 15.06.2010
Die Post Chur 2 am Postplatz ist ein imposanter Bau, welcher in seiner Stattlichkeit und seiner zentralen Lage am Postplatz weit in und über die Bündner Hauptstadt ausstrahlt. Seit mehr als 10 Jahren ist diese Poststelle aber auch regelmässig ein „Problemfall“, wenn es um den behindertengerechten, hindernisfreien Zugang geht. Dem Vernehmen nach sind in den letzten 10 Jahren diverse Gespräche zwischen der Post, der Liegenschaftsbesitzerin, der Stadt Chur sowie der Denkmalpflege geführt worden, die keine Lösung brachten. Seit dem Inkrafttreten des Behindertengleichstellungsgesetzes ist dieser Zustand nicht mehr haltbar.

Bei der Post Chur 2 könnte mit relativ geringen baulichen Massnahmen (Türautomatik, Treppenlift oder Rampe) eine gute und breit akzeptierte Lösung gefunden werden.

Im Kanton Graubünden gibt es vermutlich noch weitere öffentliche Gebäude (Post, Banken etc.), welche den behindertengerechten, hindernisfreien Zugang nicht ermöglichen und es herrscht dringender Handlungsbedarf.

Aus diesem Grunde stellen wir der Regierung folgende Fragen:

1. Ist die Regierung ebenfalls der Ansicht, dass der behindertengerechte und hindernisfreie Zugang gemäss Behindertengleichstellungsgesetz umgehend realisiert werden sollte?

2. Sind die öffentlichen Gebäude im Kanton, welche über keinen behindertengerechten und hindernisfreien Zugang verfügen, bekannt und in einem Verzeichnis erfasst?

3. Was plant die Regierung zu unternehmen, damit alle Gebäude mit öffentlichem Charakter behindertengerecht und hindernisfrei betreten werden können?

4. Bis wann kann damit gerechnet werden, dass der Umsetzung des BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz) umfassend Rechnung getragen wird?

Chur, 15. Juni 2010

Gartmann-Albin, Dermont, Frigg-Walt, Arquint, Baselgia-Brunner, Blumenthal, Brandenburger, Bucher-Brini, Bühler-Flury, Casutt, Darms-Landolt, Farrér, Hardegger, Jaag, Jäger, Jenny, Keller, Koch, Mani-Heldstab, Märchy-Michel, Marti, Menge, Meyer Persili (Chur), Meyer-Grass (Klosters Dorf), Nigg, Pedrini (Roveredo), Peer, Peyer, Pfenninger, Pfiffner-Bearth, Rizzi, Thöny, Trepp, Troncana-Sauer, Vetsch (Pragg-Jenaz), Furrer-Cabalzar, Locher Benguerel, Michel (Chur), Pedrini (Soazza)

Antwort der Regierung

Im Auftrag der Regierung hat das Hochbauamt bereits im Jahre 2002 und in Zusammenarbeit mit der Bauberatung der Pro Infirmis Graubünden und Procap Grischun sämtliche kantonalen und vom Kanton gemieteten Gebäude in Bezug auf bauliche Barrieren analysiert, die Kosten für deren Beseitigung ermittelt und Prioritäten für die Realisierung festgelegt. Seit 2003 wurden im Rahmen der jährlich budgetierten Mittel für die Beseitigung baulicher Barrieren insgesamt CHF 2,6 Mio. aufgewendet.

Auf den 1. Januar 2004 wurde das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) in Kraft gesetzt und am 1. November 2005 trat das Kantonale Raumplanungsgesetz (KRG) in Kraft. Für öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sieht das KRG analog dem BehiG vor, dass die Zugänglichkeit und die Benutzbarkeit von Bauten bei einem allfälligen Bauvorhaben im Bereich der Verhältnismässigkeit baulich umgesetzt werden muss. Die Prüfung von Baugesuchen auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über das behindertengerechte Bauen obliegt den kommunalen Baubehörden.

Die explizit gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:

1. Ist die Regierung ebenfalls der Ansicht, dass der behindertengerechte und hindernisfreie Zugang gemäss Behindertengleichstellungsgesetz umgehend realisiert werden sollte?

Die Regierung ist der Ansicht, dass bei öffentlich zugänglichen Gebäuden, welche insbesondere eine wichtige gesellschaftliche Funktion erfüllen und stark frequentiert sind, eine zweckmässige hindernisfreie Zugänglichkeit realisiert werden sollte, auch wenn keine weiteren baulichen Massnahmen geplant sind und demzufolge die gesetzliche Notwendigkeit nicht gegeben ist.

2. Sind die öffentlichen Gebäude im Kanton, welche über keinen behindertengerechten und hindernisfreien Zugang verfügen, bekannt und in einem Verzeichnis erfasst?

Der Kanton hat ausschliesslich die kantonseigenen und die vom Kanton gemieteten Liegenschaften analysiert und erfasst.

3. Was plant die Regierung zu unternehmen, damit alle Gebäude mit öffentlichem Charakter behindertengerecht und hindernisfrei betreten werden können?

Der Vollzug des BehiG und KRG liegt bei den Gemeinden. In einem Rundschreiben des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (früher Departement des Innern und der Volkswirtschaft) vom 28. Oktober 2005 wurden alle Gemeinden über die Neuerungen des KRG und speziell auf das behindertengerechte Bauen aufmerksam gemacht. Den Gemeinden wurde empfohlen, für die Prüfung der relevanten Baugesuche die Bauberatungsstelle Pro Infirmis beizuziehen, um den gesetzlichen Anforderungen des Raumplanungsgesetzes nachzukommen.

4. Bis wann kann damit gerechnet werden, dass der Umsetzung des BehiG (Behindertengleichstellungsgesetz) umfassend Rechnung getragen wird?

Die Zielsetzung des BehiG, innerhalb von 20 Jahren die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit der Bauten bei einem allfälligen Bauvorhaben im Rahmen der Verhältnismässigkeit zu erreichen, hängt primär von der Bautätigkeit ab und ist heute noch kaum abschätzbar.

08. September 2010