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Session: 15.02.2012
Gemäss Medienberichten liegen für den Kauf und für die darauf folgenden Investitionsvorhaben beim Hotel Therme Vals verschiedene Angebote vor. Eine Mitfinanzierung durch den Kanton wurde dabei explizit nicht ausgeschlossen. Zumindest wird dies von Remo Stoffel – einem der möglichen Investoren – öffentlich so erklärt. Aus ebendiesen sowie anderen Medienberichten ist zudem zu erfahren, dass gegen diesen potentiellen Käufer und Investor zahlreiche Untersuchungen und Rechtsverfahren laufen. Wir ersuchen die Regierung in diesem Zusammenhang um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Welche Zusagen wurden vom Kanton Graubünden respektive vom Amt für Wirtschaft und Tourismus (AWT) gegenüber dem Investor Stoffel gemacht?

2. Wie beurteilt die Regierung die Tatsache, dass gegen den potentiellen Investor Stoffel verschiedene Untersuchungen und Verfahren, u. a. wegen möglichen Steuerdelikten, möglichen Vermögensdelikten und einer möglichen Urkundenfälschung im Gange sind und gleichzeitig kantonale Stellen mit diesem potentiellen Investor offenbar eng zusammenarbeiten?

3. Wie erklärt die Regierung die Tatsache, dass das Verfahren wegen Urkundenfälschung, das auch die Graubündner Kantonalbank betrifft, seit mehreren Jahren hängig ist?

4. Wie beurteilt die Regierung als Aufsichtsbehörde die in den Medien kolportierte Aussage, wonach sich auch die Graubündner Kantonalbank an einer Investitionsfinanzierung in Vals beteiligt, obwohl gegen den möglichen Investor Stoffel ein Verfahren wegen Urkundenfälschung hängig ist, in das auch die Graubündner Kantonalbank involviert ist?

Chur, 15. Februar 2012

Peyer, Pult

Antwort der Regierung

1. Der Kanton kann den Bau und die Erneuerung von Infrastrukturen unter bestimmten Voraussetzungen unterstützen, beispielsweise wenn die Förderung des Tourismus in der Gemeinde und der Region einem gesamtwirtschaftlichen Bedürfnis entspricht. Es gehört zu den grundlegenden Aufgaben des Amtes für Wirtschaft und Tourismus (AWT), nach Einreichung der erforderlichen Unterlagen durch die Gesuchstellenden, bereits in einem frühen Projektstadium Abklärungen zu treffen, ob die Förderung eines beabsichtigten Projektes im Rahmen des Wirtschaftsentwicklungsgesetzes möglich ist. Dies ist im vorliegenden Fall durch eine Kontaktaufnahme des Beraters der STOFFELpart erfolgt. Eine allfällige Beitragszusicherung durch den Kanton liegt in der Zuständigkeit der Regierung und erfolgt erst, wenn die zuständigen Gremien, in diesem Fall die Gemeinde Vals, ihrerseits einen Entscheid gefällt haben.

2. Gemäss Art. 74 Strafprozessordnung (StPO) kann die Staatsanwaltschaft die Öffentlichkeit unter gewissen Voraussetzungen über hängige Verfahren orientieren. Dabei sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen zu beachten. Konkrete Schuldzuweisungen und voreilige juristische Qualifikationen sind hierbei zu unterlassen. Namensnennungen sind grundsätzlich zu unterbleiben, ausser es seien Personen von öffentlichem Interesse involviert und deren Namen seien bereits bekannt.

Die Staatsanwaltschaft bestätigt, dass gegen Herrn Remo Stoffel Strafuntersuchungen geführt wurden und werden. Im Wesentlichen ging und geht es um die Abklärung von mutmasslichen Delikten nach Art. 138 Strafgesetzbuch (StGB), Art. 158 StGB, Art. 163ff. StGB und Art. 251 StGB (Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder –vergehen, Urkundenfälschung). Ein Verfahren wurde letztes Jahr dem Gericht überwiesen. Zwei Verfahren sind bei der Staatsanwaltschaft noch hängig. In allen Fällen gilt die Unschuldsvermutung.

Unter dieser Voraussetzung sind auch die unter Punkt 1 erwähnten Abklärungen des AWT zu betrachten.

3. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 6 EGzStPO in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet. Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen. Daraus folgt, dass die Regierung gegenüber der Staatsanwaltschaft keine fallbezogenen Weisungen erteilen kann. Sie kann sie somit auch nicht anweisen, ein Verfahren innert einer bestimmten Frist abzuschliessen.

4. Die Graubündner Kantonalbank (GKB) ist als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts innerhalb der vom Bankrat festgelegten Grundsätze der Geschäftspolitik und des von diesem vorgegebenen Rahmens in ihrer Geschäftstätigkeit frei. Die Regierung ist laut Art. 24 des Gesetzes über die Graubündner Kantonalbank das kantonale Aufsichtsorgan gemäss dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Als solches hat die Regierung weder Einfluss auf die operative Geschäftstätigkeit der GKB noch Einblick in einzelne Geschäfte (Bankgeheimnis). Im Übrigen gelten auch für die GKB und deren Kundenbeziehungen die unter Punkt 2. und 3. genannten Grundsätze.

26. April 2012