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Session: 12.06.2012
Art. 105 des Schweizerischen Strassenverkehrsgesetzes überlässt den Kantonen das Recht zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren.

Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Kanton Graubünden regelt in Art. 10 die Verkehrssteuern von immatrikulierten Motorfahrzeugen. Fahrzeuge werden somit jährlich mit einer Verkehrssteuer belastet. Darunter fallen auch Raupenfahrzeuge wie Pistenmaschinen. Solche benützen für die Erfüllung ihrer Aufgabe bekanntlich keine Strassen und werden trotzdem mit einer 100-prozentigen Strassenverkehrssteuer belastet.

Die Verkehrssteuer wird für den Strassenverkehr verwendet. Beispiele sind: Strassen, Unterhalt, Verkehrsinfrastrukturen, Schutzbauten. In Anwendung des Nutzniesser-Prinzips will der Gesetzgeber eine klare Zweckbindung. Wer das Strassennetz benutzt, soll die entsprechenden Kosten über eine Verkehrssteuer mittragen.

Art. 12 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr im Kanton Graubünden regelt die Steuerbefreiung. Ganzheitlich auf Verkehrssteuern verzichtet wird bspw. bei Fahrzeugen des Kantons, Einsatzfahrzeugen von Institutionen der öffentlichen Sicherheit sowie bei solchen von anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens. Art. 13 regelt die Steuerermässigung. Eine Ermässigung um 50% findet zum Beispiel Anwendung bei privaten Kranken- und Leichenwagen, die nur zu diesem Zweck verwendet werden können.

Für eine Verkehrssteuerbefreiung von Pistenmaschinen sprechen folgende Punkte:

• der fehlende Zusammenhang mit dem Strassennetz (auch wenn Skipisten gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung zu den öffentlichen Verkehrsflächen zählen);

• die Befreiung oder Reduktion bei verschiedenen anderen Zweckfahrzeugen (Gebot der Rechtsgleichheit);

• das immer schwieriger werdende wirtschaftliche Umfeld und die Rahmenbedingungen für die Bergbahnbranche bzw. die Tourismuswirtschaft sowie der Abbau von Administration;

• keine Befreiung von der Mineralölsteuer auf Bundesebene auf den Dieselpreis (Motion 08.3604 von Nationalrat Roberto Schmidt) trotz fehlender Nutzniessung und ungleicher Behandlung gegenüber anderen Branchen (z. B. Landwirtschaft).

Aus diesen Gründen beauftragen die Unterzeichnenden die Regierung, Art. 12 (EGzSVG; BR 870.100) so anzupassen, dass Pistenmaschinen von der Verkehrssteuer befreit werden.

Samnaun, 12. Juni 2012

Tomaschett (Breil), Kunz (Chur), Jeker, Aebli, Albertin, Augustin, Barandun, Berther (Camischolas), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Bondolfi, Brandenburger, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Caluori, Campell, Casanova-Maron, Casutt, Casutt-Derungs, Cavegn, Claus, Clavadetscher, Conrad, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Engler, Fallet, Fasani, Felix, Foffa, Fontana, Furrer-Cabalzar, Giacomelli, Grass, Gunzinger, Hartmann (Champfér), Hartmann (Chur), Heinz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Joos, Kleis-Kümin, Koch (Tamins), Kollegger (Chur), Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Krättli-Lori, Kunz (Fläsch), Lorez-Meuli, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Michael (Donat), Montalta, Nick, Niederer, Niggli (Samedan), Parolini, Parpan, Perl, Peyer, Pfäffli, Righetti, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Tenchio, Tomaschett-Berther (Trun), Trepp, Troncana-Sauer, Valär, Vetsch (Klosters Dorf), Vetsch (Pragg-Jenaz), Waidacher, Wieland, Berther (Segnas), Degonda, Kuoni

Antwort der Regierung

Für die im Kanton Graubünden immatrikulierten Motorfahrzeuge und Anhänger entrichtet die Halterin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer, die sich grundsätzlich nach dem Hubraum oder dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs bemisst, sofern in besonderen Fällen nicht fixe Ansätze zu verwenden sind. Die Steuer beträgt maximal Fr. 3'000.- bei der Hubraumbesteuerung und maximal Fr. 5'000.- bei der Gewichtsbesteuerung. Die Details legt der Grosse Rat fest (Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr; EGzSVG; BR 870.100). Keine Verkehrssteuern werden für Fahrzeuge des Kantons, Einsatzfahrzeuge von Institutionen der öffentlichen Sicherheit und für Einsatzfahrzeuge der vom Kanton anerkannten Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens erhoben (Art. 12 lit. a bis c EGzSVG). Eine bis 50-prozentige Verkehrssteuerermässigung erhalten nicht verkehrssteuerbefreite Gemeindefahrzeuge sowie Fahrzeuge im öffentlichen Dienst, die hierzu besonders eingerichtet sind und soweit sie für solche Zwecke verwendet werden (Art. 13 Abs. 1 lit. a und b EGzSVG). Allen diesen Fahrzeugen ist gemein, dass ihr Einsatzzweck den Interessen der Allgemeinheit dient. Pistenmaschinen geht diese Qualifikation ab, weshalb nicht die Rede von einer Ungleichbehandlung sein kann.

Auch ist es nicht so, dass zwischen Pistenmaschinen und Strassennetz ein Zusammenhang fehlt. Ein mittelbarer ist gegeben, wenn man berücksichtigt, dass Skigebiete auf gut ausgebaute und unterhaltene Zubringerstrassen angewiesen sind. Es ist allgemein bekannt, dass schlechte Zufahrten generell geeignet sind, mögliche Kunden fernzuhalten. Es ist daher gerechtfertigt, auch Halterinnen und Haltern von solchen Fahrzeugen einen gewissen Beitrag zur Deckung der Strassenlasten abzuverlangen.

Der Gesetzgeber trägt der Tatsache, dass Pistenmaschinen das Strassennetz nicht oder nur geringfügig benutzen, bereits heute in ganz erheblichem Masse Rechnung, indem sie nur einer niedrigen jährlichen Pauschalbesteuerung unterliegen. So sind für Arbeitsmaschinen, wozu auch die Pistenmaschinen zählen, jährliche Abgaben von Fr. 104.40 (bis 3'500 kg Gesamtgewicht) beziehungsweise Fr. 198.80 (über 3'500 kg Gesamtgewicht) zu entrichten (Art. 1 Ziff. 10 der grossrätlichen Verordnung über die Verkehrssteuern für Motorfahrzeuge und Anhänger; BR 870.120). Das durchschnittliche Gesamtgewicht der total 365 in Graubünden immatrikulierten Pistenmaschinen beträgt 8'227 kg. Würde dieses "Durchschnittsfahrzeug" nach den normalen Gesamtgewichtsansätzen besteuert, wären je nach Fahrzeugkategorie jährlich Fr. 1'123.20 bis Fr. 1'401.80 und damit rund das fünfeinhalb- bis siebenfache fällig.

Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung per 1. Juni 2012 die Gültigkeitsdauer der für den Einsatz von Pistenmaschinen von Bundesrechts wegen notwendigen Sonderbewilligungen von einem auf drei Jahre erhöht hat. Für weitere finanzielle Entlastungsmassnahmen sieht sie auch deshalb keinen Raum mehr.

Aus all diesen Gründen beantragt die Regierung, den vorliegenden Auftrag nicht zu überweisen.

20. August 2012