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Session: 23.04.2013
In der Vergangenheit hatten die Kantone einen grossen Ermessenspielraum bei der Frage, wie sie ihre Wahlen ausgestalten wollten. In den letzten Jahren hat sich hierbei mehr und mehr das Bundesgericht eingemischt. So kommt es, dass eine Mehrheit des Nationalrates ein kantonales Wahlsystem selbst dann nicht akzeptieren will, wenn sich die Bevölkerung eines Kantons in einer Abstimmung dafür ausgesprochen hat. Die Ablehnung des Nationalrates erfolgte dabei insbesondere mit dem Verweis darauf, das Bundesgericht würde das entsprechende kantonale Wahlsystem nicht akzeptieren. Letztlich führt dies faktisch dazu, dass die wichtige Frage, wie in Zukunft in den einzelnen Kantonen gewählt werden soll, zu einem guten Teil dem Bundesgericht überlassen würde. Das kann nicht akzeptiert werden. Vom Bundesrecht her sind hier die notwendigen Grenzen zu setzen. Mit einer Standesinitiative kann der Kanton Graubünden dieses Anliegen beim Bundesgesetzgeber einbringen.

Die Unterzeichnenden fordern den Grossen Rat daher zum Direktbeschluss auf, gestützt auf Artikel 59 der Kantonsverfassung folgende Standesinitiative zuhanden der Bundesversammlung zu verabschieden:

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden durch seinen Grossen Rat folgende Standesinitiative ein:

Der Kanton Graubünden fordert, dass die Bundesverfassung so geändert wird, dass die Kantone frei in der Ausgestaltung Ihres Wahlrechts sind.


Begründung:

Die Legimitation für die Begrenzung des Einflusses des Bundesgerichts in Fragen der Wahlrechtausgestaltung begründet Prof. Paul Richli, emeritierter Professor für öffentliches Recht, wie folgt in der NZZ (NZZ Online Ausgabe vom 05. April 2013): Im Unterschied zu Fällen mit Grundrechtsrelevanz, wo die Europäische Menschenrechtskonvention eine Bremse für den Bundesgesetzgeber sei, gehe es beim Stimm- und Wahlrecht nicht um völkerrechtlich geschützte Positionen. Diesbezüglich sei die Schweiz autonom. «Im Kontext der politischen Rechte kann das eidgenössische Parlament die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch etwas zurückdrängen, um legitime Ziele im erwähnten Sinn zu verwirklichen.

Chur, 23. April 2013

Caduff, Albertin, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Blumenthal, Bondolfi, Caluori, Casutt-Derungs Silvia, Cavegn, Darms-Landolt, Della Vedova, Dermont, Dosch, Fallet, Foffa, Geisseler, Kleis-Kümin, Kollegger (Malix), Märchy-Caduff, Niederer, Parpan, Righetti, Sax, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Zanetti, Camathias, Decurtins-Jermann, Epp, Lauber, Vincenz