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Session: 23.04.2013
Auf die Anfrage von Grossrat Livio Zanetti betreffend das kantonale Sportförderkonzept hat die Regierung in ihrer Antwort vom 22. Oktober 2012 erklärt, dass sie vor der Umsetzung des Auftrags von Christian Rathgeb betreffend Sportförderungskonzept zuerst mit einem kantonalen Sportgesetz die notwendigen Rahmenbedingungen schaffen müsse.

Der Sport im Kanton Graubünden beschränkt sich indessen nicht nur auf die Sportförderung. Er hat auch eine wirtschaftliche und eine wachsende gesundheits- und gesellschaftspolitische Bedeutung und ist deshalb sehr komplex organisiert. Innerhalb des Kantons beschäftigten sich mehrere Stellen (Amt für Volksschule und Sport (AVS), Gesundheitsamt) mit Programmen und Projekten im Bereich der Sport- und Bewegungsförderung. Die Sportanlagenfinanzierung obliegt vielfach den Gemeinden (Turnhallen, GESAK), während Sportanlagen von kantonaler Bedeutung vom Amt für Wirtschaft und Tourismus mitfinanziert werden. Private Anlagen schliesslich werden über den Sportfonds unterstützt. Die einzige Sportanlage im Besitz des Kantons steht hingegen unter der Führung des Amts für Höhere Bildung. Für den Leistungssport ist das AVS zuständig, für dessen grössere Infrastruktur indessen das Amt für Wirtschaft und Tourismus. Dieses wiederum fördert Grossanlässe, während die breite Veranstaltungsförderung durch Gelder aus dem Sportfonds erfolgt. Hinsichtlich der Themen Fairness und Dopingprävention ist die Federführung beim Amt für Volksschule und Sport, während die Sicherheit und Doping selber Sache des Departements für Justiz und Sicherheit darstellt. Der Sport auf allen Stufen in der Schule wird durch drei verschiedene Ämter begleitet (AVS für die Volksschule inkl. Talentklassen; Amt für Höhere Bildung für die Mittelschulen inkl. Sportschulen; Amt für Berufsbildung). Schliesslich ist zu erwähnen, dass ein Koordinationsbedarf mit dem Bund (Bundesamt für Sport bzw. J+S) einerseits und den Gemeinden andererseits besteht.

Die einheitliche Führung und Koordination all dieser involvierten Stellen setzt eine departementsübergreifende Gesamtstrategie voraus, eine längerfristig ausgerichtete Konzeption zur Entwicklung des Bündner Sports an der sich sowohl die öffentlichen Stellen als auch die privaten Sportpartner orientieren können.

Überdies haben die kontroversen Diskussionen im Rahmen der abgelehnten Kandidatur von Graubünden für die Olympischen Spiele 2022 deutlich gezeigt, dass zumindest Einigkeit darüber besteht, dass die Sportförderung intensiviert werden muss und einiges Potential für die Entwicklung des Sports im Kanton Graubünden besteht, aber noch viele Fragen im Zusammenhang mit dem Sport offen sind. Namentlich fehlt eine Koordination zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den privaten Sportverbänden, fehlt im Bereich der Programme und Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung eine gezielte Förderung des Erwachsenensports und des freiwilligen Schulsports. Ebenso fehlt im Bereich der Sportanlagen ein kantonales Konzept, welches den Bedarf an benötigten Anlagen ausweist und priorisiert und wenn möglich Anlagen nicht nur im Bau, sondern auch im Betrieb unterstützt. Eine Strategie, welche grösseren Events künftig angestrebt werden (z.B. eine nordische Ski-WM, Mountainbike-WM) oder bestehende Events sichergestellt werden und welche Infrastrukturen dafür benötigt werden, fehlt ebenso wie ein Konzept für die Unterstützung des Leistungssports, insbesondere der Verbände bei den sportlichen Rahmenbedingungen. Die Talentschulen sind im Aufbau, regionale Leistungszentren als deren Sportpartner werden hingegen nicht unterstützt, nationale Leistungszentren jedoch schon. Weitere Fragen stellen sich hinsichtlich des geplanten Schneesportzentrums. Potential besteht schliesslich auch im Bereich der weiterführenden Ausbildung (z.B. Sportmanagement an der HTW) oder in der sportwissenschaftlichen Forschung (z.B. im Zusammenhang mit dem SLF Davos).

Nachdem im Bereich Sport viele Fragen offen sind, muss als Grundlage für das beabsichtigte neue Sportgesetz dringend und zwingend eine Auslegeordnung im Bereich Zusammenarbeit und Koordination zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten, Programme und Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung, Sportanlagen, Sport auf allen Stufen der Schule, Leistungssport, Sportanlässe, Fairness, Doping und Sicherheit sowie Organisation und Finanzen erfolgen. Die Regierung hat Ziele und eine darauf ausgerichtete Gesamtstrategie auszuarbeiten, auf die aktualisierte Bundesgesetzgebung abzugleichen und gestützt darauf das Sportgesetz vorzulegen.

Die unterzeichnenden Grossrätinnen und Grossräte beauftragen die Regierung daher, rasch eine umfassende Auslegeordnung vorzunehmen und eine Gesamtstrategie für den Bündner Sport auszuarbeiten. Die gesetzlichen Grundlagen im Kanton Graubünden sind auf diese Gesamtstrategie auszurichten und anzupassen.

Chur, 23. April 2013

Cavegn, Jeker, Marti, Aebli, Albertin, Barandun, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Bezzola (Samedan), Bezzola (Zernez), Blumenthal, Brandenburger, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Campell, Casanova-Maron, Casty, Casutt Renatus, Casutt-Derungs Silvia, Conrad, Darms-Landolt, Davaz, Della Vedova, Dermont, Dosch, Dudli, Engler, Fallet, Felix, Geisseler, Grass, Hardegger, Hartmann (Champfèr), Hartmann (Chur), Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jenny, Kappeler, Kasper, Kleis-Kümin, Koch (Igis), Kollegger (Chur), Kollegger (Malix), Komminoth-Elmer, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Meyer-Grass, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Niederer, Niggli-Mathis (Grüsch), Parolini, Parpan, Pedrini (Roveredo), Perl, Righetti, Rosa, Sax, Steck-Rauch, Stiffler (Davos Platz), Stiffler (Chur), Tenchio, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Troncana-Sauer, Tscholl, Waidacher, Wieland, Zanetti, Calonder, Camathias, Decurtins-Jermann, Deplazes, Epp, Gugelmann, Lauber, Müller (Haldenstein), Vincenz

Antwort der Regierung

Es ist richtig, dass der Sport im Kanton Graubünden sehr komplex organisiert ist. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in zahlreichen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien. Für die Sportförderung ausserhalb des obligatorischen Schulsports ist im Wesentlichen die grossrätliche Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport vom 21. November 1974 (BR 470.100) massgebend. Gestützt auf das Gesetz über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung im Kanton Graubünden vom
11. Februar 2004 (Wirtschaftsentwicklungsgesetz, GWE; BR 932.100) samt ausführender Verordnung werden zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung, der Standortattraktivität und des Tourismus Sportinfrastrukturen und Veranstaltungen unterstützt.

Die Regierung hat sich im Oktober 2010 bereit erklärt, den Auftrag Rathgeb zur Erarbeitung eines Sportförderungskonzepts entgegenzunehmen. Die Erarbeitung des Sportförderungskonzepts ist als Entwicklungsschwerpunkt 7/18 im Regierungsprogramm 2013–2016 enthalten. Entsprechend wurden auch verschiedene Vorarbeiten geleistet. Bei der Prüfung der Grundlagen für das kantonale Sportförderungskonzept hat sich gezeigt, dass die Verordnung über die Förderung von Turnen und Sport keine genügende gesetzliche Grundlage mehr für die Formen der modernen Sportförderung darstellt. Die Regierung hat deshalb bereits in ihrer Antwort auf die Anfrage Zanetti im Oktober 2012 festgehalten, dass zuerst mit einem kantonalen Sportgesetz die nötigen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen.

In der Zwischenzeit sind die Arbeiten am neuen Sportförderungsgesetz weiter vorangetrieben worden. Es kann diesen Herbst in die Vernehmlassung gegeben werden. Die Behandlung durch den Grossen Rat ist in der Junisession 2014 geplant. Das Sportförderungsgesetz und ein umfassendes Konzept zur Förderung von Sport und Bewegung sind koordiniert zu erstellen. Es ist geplant, dass das Konzept departementsübergreifend erarbeitet wird. Den im vorliegenden Auftrag genannten Bereichen (Zusammenarbeit zwischen Kanton, Gemeinden und Privaten, Programme und Projekte zur Sport- und Bewegungsförderung, Sportanlagen, Leistungssport, und Sportanlässe) kommt wesentliche Bedeutung zu. Das Konzept soll die aktuelle Situation darstellen, konkrete Ziele in den verschiedenen Bereichen definieren und Massnahmen zur Erreichung dieser Ziele aufzeigen. Zudem gilt es, das neue Bundesgesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz) umzusetzen.

Im Rahmen der geplanten Vernehmlassung zum Sportgesetz lassen sich weiter die im Auftrag genannten Fragen der Koordination verschiedener Fördermassnahmen, so beispielsweise für Grossveranstaltungen und Infrastrukturen, thematisieren. Zu entscheiden ist in diesem Zusammenhang schliesslich, in welchem Erlass die entsprechenden Massnahmen allenfalls ihre Grundlage finden.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag im Sinne dieser Ausführungen entgegenzunehmen.

03. Juli 2013