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Session: 12.06.2013
Der Eintritt in ein Spital- oder Klinikaufenthalt ist für Patientinnen und Patienten meist mit Unsicherheit und Angst verbunden. Sie fühlen sich in aller Regel dem Spital- beziehungsweise dem Klinikpersonal auf Grund ihres krankheits- oder unfallbedingten Zustandes und ihrem Wunsch nach medizinischer Behandlung und nach Pflege und Betreuung ziemlich hilflos ausgeliefert.

Die Akutspitäler und Klinken bemühen sich verständlicherweise insbesondere um eine optimale medizinische Behandlung, Pflege und Betreuung, aber wegen dieser Prioritätensetzung kommt es oft vor, dass die Information bezüglich der den Patientinnen und Patienten zustehenden Rechte und die Beachtung ihres Selbstbestimmungsrechts bei der Behandlung, was auch ihre vorgängige Aufklärung voraussetzt, zu kurz kommen. Dazu kommt, dass die einschlägigen Bestimmungen im Gesundheitsgesetz unvollständig und teilweise vage formuliert sind.

Die Patientenrechte sind vielfältig. So betreffen diese z.B. das Behandlungsverhältnis im Allgemeinen, Aufklärung und Information, Einwilligung zur Behandlung, Zwangsmassnahmen, Behandlungen im Zusammenhang mit Lehre und Forschung, Behandlung und Betreuung Sterbender, Obduktion und Transplantation. Diese Liste ist nicht vollständig, zeigt aber, dass die Patientenrechte neben den Rechten der Patientinnen und Patienten die Pflichten der Medizinalpersonen und des Pflegepersonals berühren.

Einige Kantone verfügen bereits über entsprechende Gesetze, andere planen den Erlass eines Patientinnen- und Patientengesetzes.

Die Unterzeichneten beauftragen deshalb die Regierung, ein Patientinnen- und Patientengesetz zu erarbeiten.

Chur, 12. Juni 2013

Gartmann-Albin, Noi-Togni, Hensel, Baselgia-Brunner, Frigg-Walt, Jaag, Locher Benguerel, Müller (Davos Platz), Peyer, Pfenninger, Pult, Thöny, Trepp, Deplazes, Monigatti

Antwort der Regierung

Das Gesetz über das Gesundheitswesen des Kantons Graubünden wurde vom Volk am 2. Dezember 1984 angenommen. Das Gesetz ist somit nahezu 30 Jahre alt. In dieser Zeit hat das Gesetz wohl einige Änderungen erfahren. Die in den Art. 20 ff. enthaltenen Rechte der Patientinnen und Patienten waren von diesen Revisionen lediglich marginal betroffen.

Die Durchsicht der einschlägigen Bestimmungen zeigt, dass die Patientenrechte wenig systematisch im Kapitel über die Einrichtungen der Gesundheitspflege enthalten sind. Dies lässt den Eindruck entstehen, dass nur wenige Artikel die Patientenrechte regeln. Dieser Eindruck allerdings trifft nicht zu. Dennoch ist es unbestritten, dass sich seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes die Ansprüche der Patientinnen und Patienten, der betroffenen Berufspersonen und Einrichtungen wie auch die Vorstellungen der Gesellschaft in Bezug auf Art und Inhalt der Regelung der Patientenrechte wesentlich verändert haben.

Die Prüfung der verschiedenen Regelungen der Patientenrechte in der Schweiz zeigt, dass die Kantone den Patientenrechten unterschiedliches Gewicht zumessen. Die einzelnen Regelungen reichen von regierungsrätlichen Verordnungen über ein paar rudimentäre Regelungen in den jeweiligen Gesundheitsgesetzen bis hin zum umfassenden Patientenrechtsgesetz im Kanton Zürich.

Aufgrund der Tatsache, dass in den vergangenen Jahren verschiedene das Gesundheitswesen betreffende Erlasse auf Bundesebene revidiert wurden, ist das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit derzeit damit befasst, den Revisionsbedarf des Gesundheitsgesetzes zu ermitteln. Im Zuge der anstehenden Revision könnten allenfalls auch die Patientenrechte angepasst werden. Die Frage, inwieweit die Patientenrechte in einem eigenen Gesetz geregelt oder allenfalls im revidierten Gesundheitsgesetz Eingang finden sollen, sollte deshalb noch offen bleiben und im gegebenen Zeitpunkt anhand des als zweckmässig erachteten Regelungsumfangs entschieden werden.

Die Regierung ist bereit, den Auftrag betreffend Erlass eines Patientinnen- und Patientenrechtsgesetzes in dem Sinne entgegen zu nehmen, dass die Patientenrechte im Kanton im Sinne des Auftrages umfassend geregelt werden. Es soll dabei aber der Regierung anheim gestellt werden, ob die Patientenrechte in einem eigenen Gesetz oder als separates Kapitel im revidierten Gesundheitsgesetz geregelt werden.

15. August 2013