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Session: 24.04.2014
Dem Thema der Pflege der Angehörigen wird gemeinhin nicht der Stellenwert beigemessen, welchen es aus gesellschaftlichen, familiären und ökonomischen Überlegungen verdiente. Die Pflege von Angehörigen zu Hause wird als Akt der Freiwilligkeit betrachtet, welcher indessen in erheblichem Umfang Sozial- und Krankenversicherungen entlastet. Mit dem Ziel, die Angehörigenhilfe unterstützen zu wollen, wird die Regierung gebeten, sich zu folgenden Fragen zu äussern:

1. Mit welchen Instrumenten und in welcher Höhe unterstützt das bündnerische Recht die Angehörigenhilfe?

2. Sieht die Regierung im Bereich des Steuerrechts die Möglichkeiten zusätzlicher Abzüge bzw. Steuerbefreiungen von freiwilligen Betreuungsentschädigungen?

3. Wie hoch schätzt die Regierung die Einsparungen als Folge der Angehörigenhilfe für die Gesellschaft im Rahmen der Sozialversicherungen und des Gesundheitswesens ein?

Chur, 24. April 2014

Caduff, Albertin, Augustin, Berther (Disentis/Mustér), Berther (Camischolas), Blumenthal, Bondolfi, Bucher-Brini, Casutt-Derungs Silvia, Cavegn, Darms-Landolt, Dermont, Dosch, Fallet, Fasani, Florin-Caluori, Frigg-Walt, Gartmann-Albin, Kleis-Kümin, Kollegger (Malix), Märchy-Caduff, Niederer, Noi-Togni, Pfenninger, Pult, Sax, Tenchio, Thöny, Tomaschett (Breil), Trepp, Zanetti, Berther (Segnas)

Antwort der Regierung

Schätzungen gehen davon aus, dass der Anteil der zu Hause lebenden, pflegebedürftigen Menschen im Alter von mehr als 65 Jahren ca. 60 Prozent beträgt. Die restlichen ca. 40 Prozent leben in Heimen. Die zu Hause lebenden pflegebedürftigen Personen werden dabei meist von Angehörigen wie auch von der Spitex gepflegt und betreut. Aus den Daten der Schweizerischen Gesundheitsbefragung geht hervor, dass Leistungen der Spitex häufig in Kombination mit der Angehörigenhilfe erbracht werden. Angehörigenhilfe und professionelle Pflege ergänzen sich also.

Die Regierung ist der Ansicht, dass es grundsätzlich Sache der pflegebedürftigen Personen ist, die pflegende respektive betreuende Person zu entschädigen. Kann eine pflegebedürftige Person die zu ihren Gunsten erbrachten Pflegedienstleistungen aufgrund einer finanziellen Notlage nicht abgelten, soll diese Person jedoch vom Staat Unterstützung erfahren.

Auf Bundesebene sehen die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und die Invalidenversicherung (IV) Betreuungsgutschriften für Personen vor, die pflegebedürftige Verwandte im gleichen Haushalt betreuen. Die Betreuungsgutschriften stellen keine direkten Geldleistungen dar. Sie werden bei der Rentenberechnung der pflegenden Angehörigen angerechnet. Sie bilden somit Zuschläge zum rentenbildenden Erwerbseinkommen und ermöglichen den pflegenden Angehörigen, im Rentenalter eine höhere Rente zu erreichen.

Im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV und IV werden Personen mit einem Anspruch auf EL bis zu einem vom Bund festgelegten Maximalbetrag die Kosten für die Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause vergütet. Als entsprechender Aufwand wird auch die Entschädigung für die Pflege und Betreuung an Familienangehörige anerkannt. Voraussetzung ist, dass die Familienangehörigen durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

Die Regierung beantwortet die gestellten Fragen wie folgt:

1. Gemäss Verordnung zum Krankenpflegegesetz besteht die Möglichkeit, dass Spitex-Organisationen pflegende Angehörige unter gewissen Bedingungen anstellen und im Rahmen des im kantonalen Rahmenleistungsauftrag festgelegten Zeitbudgets entlöhnen.

2. Im harmonisierten Bundessteuerrecht unterliegen sämtliche Einkünfte der Einkommenssteuer. Steuerfrei sind nur die in Art. 7 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (SR 642.34) aufgelisteten Einkünfte. Der Kanton kann keine weiteren Ausnahmen normieren. Die Nichtbesteuerung von Betreuungsentschädigungen wäre somit bundesrechtswidrig.

Die Einführung eines Sozialabzugs für freiwillige Betreuungsentschädigungen wird von der Regierung abgelehnt. Ein Sozialabzug kann dort gewährt werden, wo aufgrund einer besonderen Konstellation in den Lebensverhältnissen eine verminderte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit besteht, welche im Steuerrecht nicht bereits berücksichtigt wird. Das ist bei der unentgeltlichen Pflege von Angehörigen nicht der Fall, weil die Nichterzielung von Einkommen schon zu einer tieferen Einkommenssteuer führt. Ein zusätzlicher Abzug würde nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigen, sondern im Sinne einer Lenkungsabgabe ein wünschbares Verhalten honorieren. Die Regierung hat aber immer die Auffassung vertreten, dass das Steuerrecht nicht geeignet ist, ausserfiskalische Lenkungsziele zu erreichen. Diese machen das Steuerrecht komplizierter und ungerechter, sie verfälschen die Bemessungsgrundlage des steuerbaren Einkommens, an das auch in anderen Bereichen angeknüpft wird, sie entziehen sich jeder Budget- und Kostenkontrolle und niemand überprüft deren Wirksamkeit. Hinzu kommt vorliegend der hohe administrative Aufwand, der durch die Kontrolle eines solchen Abzugs verursacht würde.

3. Eine Schätzung der Einsparungen als Folge der Angehörigenhilfe für die Gesellschaft im Rahmen der Sozialversicherungen und des Gesundheitswesens ist nicht möglich, weil die dazu notwendigen Daten nicht vorhanden sind.

05. Juni 2014