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Session: 27.08.2015
Im Rahmen der Behandlung des Antrags des Kantonsgerichts Graubünden auf Ausarbeitung einer regierungsrätlichen Botschaft betreffend Änderung von Art. 21 GOG, mit dem Ziel, die Richterstellen am Kantonsgericht von fünf auf sechs Richterinnen und Richter zu erhöhen, hat sich herausgestellt, dass die geltende Rechtsordnung lückenhaft ist und anwendbare Prozeduren vermissen lässt. Weder dem Gesetz über den Grossen Rat noch der Grossratsverordnung, noch dem Gerichtsorganisationsgesetz, noch einem anderen kantonalen Erlass sind befriedigende Antworten zu entnehmen wie mit derartigen Anliegen der kantonalen Gerichte, die eines Beschlusses des Grossen Rates bedürfen, zu verfahren ist. Diesem Umstand gilt es nach dem Willen der Kommission für Justiz und Sicherheit Abhilfe zu schaffen.

Die Regierung wird deshalb beauftragt, Lösungsvarianten zur Behebung dieser Situation zu prüfen und dem Grossen Rat Vorschläge zu unterbreiten.

Chur, 27. August 2015

Della Vedova, Danuser, Dosch, Kollegger, Komminoth-Elmer, Perl, Rosa, Salis, Steck-Rauch, Steiger

Antwort der Regierung

Die Regierung legt gemäss Art. 44 Abs. 2 Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) dem Grossen Rat Entwürfe für Verfassungsänderungen, Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse vor. Sie ist Trägerin des Vorschlagsrechts für die Rechtsetzung, hat aber kein Entwurfsmonopol. Entwürfe einbringen können auch der Grosse Rat oder einzelne Ratsmitglieder, grossrätliche Kommissionen und Fraktionen mittels Auftrag oder mittels parlamentarischer Initiative (Art. 47 und Art. 51 GRG). Im Gegensatz dazu verfügen das Kantons- und Verwaltungsgericht über kein Vorschlagsrecht. Sie haben nur hinsichtlich Budget, Rechnung und Jahresbericht (vgl. Art. 51a KV) ein direktes Zugangsrecht zum Grossen Rat. Die Regierung hat den Budgetentwurf der Gerichte dem Grossen Rat unverändert weiterzuleiten. Sie kann dem Grossen Rat höchstens beantragen, einzelne Positionen zu ändern (Botschaft Heft Nr. 6/2006-2007, S. 513).

Art. 51a KV wurde mit der Justizreform 2006 (Optimierung der kantonalen Gerichtsorganisation) eingeführt. Er stärkt die Gewaltenteilung und die Selbstverwaltung der Justiz, indem er ein eigenes Antragsrecht des Kantons- und Verwaltungsgerichts hinsichtlich Budget, Rechnung und Jahresbericht statuiert. Die Mitwirkungsmöglichkeit wurde bewusst auf das Budget, die Rechnung und den Jahresbericht beschränkt und nicht auf alle die Justiz betreffenden Vorlagen ausgedehnt, damit die Gerichte nicht in den politischen Prozess geraten (Botschaft Heft Nr. 6/2006-2007, S. 513).

Nach Auffassung der Kommission für Justiz und Sicherheit besteht ein Bedürfnis, den Geschäftsverkehr zwischen dem Kantons- und Verwaltungsgericht und dem Grossen Rat über das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht hinaus zu regeln.

Die Regierung ist bereit, entsprechende Varianten zu prüfen und den Kommissionsauftrag in diesem Sinne entgegenzunehmen.

28. Oktober 2015