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Session: 14.06.2016

Im Kanton Graubünden werden die Schulleitung und das Schulsekretariat von den Gemeinden bezahlt. Im Anstellungsvertrag werden auch die Pensen festgelegt. Die Schulleitungen sind als verantwortliche Personen für die operative Führung mit dem Personal, der Organisation, der Administration, den Finanzen und der Pädagogik zuständig.

 

Für die Gemeinden fehlen Richtlinien, um die Stellenprozente festlegen zu können. In anderen Kantonen gibt es Berechnungsvorschläge, z.B. werden die Anzahl Schüler, die Anzahl Klassen, Schulstandorte, Vollamt- oder Teilzeit-Anstellungen von Lehrpersonen als Grundlage angenommen. Im Kanton Graubünden fehlen ähnliche Berechnungsvorlagen. Dadurch sind die Anstellungsbehörden in den Gemeinden verunsichert und bei den Anstellungsbedingungen sind zu grosse Unterschiede bei den einzelnen Schulen auszumachen.

 

Seit der Einführung des neuen Schulgesetzes ab dem 1.8.2013 werden die Gemeinden mit Kantonsbeiträgen von 300 Franken/Schüler als Schulleitungsentschädigung finanziell unterstützt. Das Controlling der Schulleitungen obliegt dem Amt für Volksschule und Sport.

 

Ist die Regierung bereit, Richtlinien oder ein Pensenberechnungstool für die Schulleitung und das Schulsekretariat ausarbeiten zu lassen und den Gemeinden zur Verfügung zu stellen?

 

Chur, 14. Juni 2016

 

Föhn, Thomann-Frank, Casty, Blumenthal, Bucher-Brini, Buchli-Mannhart, Caduff, Caluori (Chur), Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Clalüna, Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Dosch, Foffa, Gartmann-Albin, Geisseler, Hardegger, Koch (Tamins), Kollegger, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Locher Benguerel, Mani-Heldstab, Märchy-Caduff, Marti, Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Pedrini, Sax, Schutz, Tenchio, Thöny, Widmer-Spreiter, Zanetti, Berther (Segnas), Bossi, Caluori (Zizers), Degiacomi, Gugelmann, Natter, Schmid

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 73 des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden vom 21. März 2012 (Schulgesetz; BR 421.000) erhalten die Schulträgerschaften eine jährliche Schulleitungspauschale von 300 Franken pro Schülerin und Schüler, sofern sie die Mindestvoraussetzungen bezüglich Anstellung, Ausbildung und Pflichten erfüllen. Für die Höhe des Pensums der Schulleitung massgebend sind die Pflichten, welche diese zu erfüllen hat. Das Festlegen der Pflichten der Schulleitung ist Sache der Schulträgerschaften als Arbeitgeberinnen. Sofern diese den Kanton um Beiträge an die Schulleitung ersucht, sind solche Beiträge an die Erfüllung von Mindestvoraussetzungen gemäss Art. 15 der Verordnung zum Schulgesetz vom 25. September 2012 (Schulverordnung; BR 421.010) geknüpft. Weitere Ausführungen zu den Aufgaben der Schulleitungsperson sind den Weisungen über Beitragsleistungen für Schulleitungen zu entnehmen. Die Aufgaben werden in den erwähnten Erlassen benannt, dies jedoch ohne weitere Vorgaben beispielsweise zur Qualität oder Quantität. Bei der Umsetzung der Vorgaben beziehungsweise beim Erstellen des Pflichtenhefts besteht deshalb für die Schulträgerschaften ein beträchtlicher Spielraum, welcher das Pensum der Schulleitung beeinflusst und zu entsprechenden, teilweise auch grossen Unterschieden zwischen den Schulträgerschaften führen kann.

Wesentliche Faktoren für die Höhe des Schulleitungspensums sind v. a. die Anzahl der Schülerinnen und Schüler, die Anzahl Schulstandorte, die Sprachensituation sowie die Grösse des Einzugsgebiets der jeweiligen Schulträgerschaft. Im Einzelnen haben die Verteilung der Aufgaben sowie die Unterstützung durch den Schulrat, der mögliche Umfang der administrativen Entlastung durch die Gemeindekanzlei, das Vorhandensein oder das Fehlen eines Schulsekretariats sowie die Fachkompetenz des gesamten Umfelds massgebenden Einfluss auf die Erfüllung der Aufgaben und damit auf das Pensum der Schulleitung. Dies gilt für alle Schulleitungen, wobei die kleineren und mittleren Schulträgerschaften davon noch stärker betroffen sind.

In anderen Kantonen, zum Beispiel im Kanton St. Gallen, sind die Unterschiede bei den Rahmenbedingungen der Schulträgerschaften wesentlich kleiner als bei uns. Zudem sind die Schulträgerschaften im Kanton St. Gallen gesetzlich verpflichtet, Schulleitungen zu installieren. Trotzdem macht unser Nachbarkanton keine weiteren Vorgaben oder Empfehlungen zu den verschiedenen Bereichen der Volksschule wie zum Schulleitungspensum oder zum Pflichtenheft. Solche werden auf freiwilliger Basis vom Verband St. Galler Volksschulträger (sgv) abgegeben. Die Bündner Schulträgerschaften sind frei, sich bei Bedarf an diesen Empfehlungen zu orientieren oder sich im Bündner Pendant zum sgv, dem Schulbehördenverband Graubünden (SBGR), entsprechend zu organisieren.

Seit der Einführung der Kantonsbeiträge an die Schulleitung ab Schuljahr 2009/10 wurden an das Amt für Volksschule und Sport einige Anfragen bezüglich der Berechnung des Pensums der Schulleitung gerichtet. Solche Anfragen sind in den letzten Jahren jedoch stark zurückgegangen, da kaum mehr neue Schulleitungen installiert werden. Von den aktuell 90 Schulträgerschaften (Schuljahr 2016/17) haben bereits 72 eine vom Kanton anerkannte Schulleitung. Es deutet somit nichts auf eine anhaltende Verunsicherung der Anstellungsbehörden hin.

Die Regierung ist der Ansicht, dass die Festlegung des Schulleitungspensums Sache der Schulträgerschaften ist und dass diese das Pensum aufgrund der grossen Heterogenität angepasst an die erwähnten unterschiedlichen Rahmenbedingungen selber am besten festlegen können. Auch auf Empfehlungen für weitere Bereiche wie beispielsweise ein Schulsekretariat verzichtet die Regierung aus den genannten Gründen.

24. August 2016