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Session: 14.06.2016

Die Besteuerung von Startup-Unternehmern hat in den letzten Monaten Aufsehen erregt. Insbesondere ist das Steueramt des Kantons Zürich unter Druck geraten, weil es mit seiner neuen Steuerpraxis eine fragwürdige Bewertungsmethode von Vermögenswerten anwendet.

 

Die neue Steuerpraxis des Kantons Zürich zieht als Bemessungsgrundlage die letzten Kapitalerhöhungen resp. Finanzierungsrunden bei, die jedoch einzig einen zukünftigen, erhofften und nicht einen realen Wert darstellen. Das Steueramt argumentiert, aufgrund des Kreisschreibens Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz fehle ihm der Handlungsspielraum für eine andere Auslegung. Dies, obwohl der Kommentar 2015 zum genannten Kreisschreiben stipuliert, dass eine Bewertungsmethode, die „auf zukünftige Ergebnisse ausgerichtet ist und auf weitgehend subjektiven und deshalb nur schwer überprüfbaren Einschätzungen basiert, für Steuerzwecke unbrauchbar“ sei.

 

Der Kanton Zürich versucht nun, andere Kantone zur gleichen Haltung zu bewegen. Deshalb wird die Regierung ersucht, folgende Fragen zu beantworten:

 

1. Wie ist die Vermögenssteuer von Startup-Gründern und -Inhabern im Kanton Graubünden ausgestaltet, und welche Bemessungsgrundlage wird beigezogen?

 

2. Wird das Abstellen auf Finanzierungsrunden resp. Wagniskapital als Grundlage für die Bemessung der Vermögenssteuer bei Unternehmern als geeignet beurteilt?

 

3. Gedenkt die Bündner Regierung, die Zürcher Steuerpraxis zu übernehmen?

 

4. Ist die Regierung bereit, sich bei der Schweizerischen Steuerkonferenz dafür einzusetzen, dass Startups resp. deren Gründer nach fairen, berechenbaren und nachhaltigen Grundsätzen besteuert werden, wie etwa nach der für KMU bewährten „Praktikermethode“?

 

Chur, 14. Juni 2016

 

Kappeler, Schneider, Baselgia-Brunner, Brandenburger, Burkhardt, Caduff, Caluori (Chur), Casanova (Ilanz), Casty, Casutt-Derungs, Danuser, Dosch, Engler, Foffa, Geisseler, Hardegger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Joos, Kollegger, Kunfermann, Kunz (Chur), Kuoni, Mani-Heldstab, Mathis, Michael (Donat), Müller, Nay, Papa, Paterlini, Pedrini, Peyer, Schutz, Steiger, Stiffler (Chur), Thomann-Frank, Troncana-Sauer, Valär, von Ballmoos, Waidacher, Wieland, Zanetti, Degiacomi, Föhn

Antwort der Regierung

Über die Bewertung von sogenannten Start-up Gesellschaften, das heisst von neu gegründeten juristischen Personen mit grossen Erfolgserwartungen, ist in letzter Zeit im Kanton Zürich eine heftige Diskussion entstanden. Das Problem der Bewertung von Startups entsteht dann, wenn eine erfolgversprechende Gesellschaft, die noch keine Gewinne erzielt und vielfach noch nicht über ein marktfähiges Produkt verfügt, einen Investor findet, der bereit ist, für die erwarteten zukünftigen Erfolge der Gesellschaft ein hohes Agio zu bezahlen. Aufgrund dieser Bewertung wird dann ein sehr hoher Aktienwert ermittelt, der zu hohen Vermögenssteuern führen kann.

Die Frage der Bewertung von Start-up Gesellschaften wurde vom Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz aufgenommen und der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Analyse und Beurteilung eines allfälligen Handlungsbedarfes zugewiesen.

Die konkreten Fragen können wie folgt beantwortet werden:

1. Mangels konkreter Fälle besteht heute keine Praxis in dieser Frage.

2. Die Frage wurde bisher noch nicht geprüft. Das Abstellen auf einen Drittvergleich kann eine Ausgangsbasis für die Bewertung sein. Im konkreten Fall dürfte aber auch zu prüfen sein, ob die Gründer des Start-up für ihre Aktien einen vergleichbaren Preis realisieren könnten, hängt doch der Wert dieser Gesellschaft zentral davon ab, dass die innovativen Köpfe weiterhin in der Unternehmung tätig sind.

3. Die Festlegung der Verwaltungspraxis liegt in den Händen der Vollzugsbehörde. Praxisfestlegungen zu Bestimmungen des Steuergesetzes liegen daher in der Kompetenz der Steuerverwaltung (Art. 165 Steuergesetz). Eine Übernahme der Zürcher Steuerpraxis ist derzeit nicht vorgesehen.

4. Nachdem der Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz die Schweizerische Steuerkonferenz bereits mit der Prüfung der Frage beauftragt hat und im Kanton Graubünden keine entsprechenden Fälle bekannt sind, hält die Regierung weitere Massnahmen nicht für notwendig.

11. August 2016