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Session: 15.06.2016

Im Rahmen der neuen Regionalpolitik des Bundes (NRP) unterstützt der Kanton auch förderungswürdige Projekte von Bergbahnen. Gemäss Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sind allfällige Verluste aus gewährten Darlehen zur Hälfte vom Kanton zu tragen, der sie dem Darlehensnehmer oder der Darlehensnehmerin zugesprochen hat. Im Unterschied zu anderen Kantonen, die ihre Äquivalenzleistung zum Darlehen des Bundes ebenfalls als Darlehen erbringen, erfolgt dies im Kanton Graubünden in Form von A-fonds-perdu-Beiträgen.

 

Wenn der Bund z.B. ein Darlehen von 2 Millionen Franken rückzahlbar innert 15 Jahren gewährt, leistet der Kanton einen à fonds perdu-Beitrag von 336‘679 Franken und muss gegenüber dem Bund für 1 Million Franken bei einem Totalverlust des Bundesdarlehens garantieren.

 

Das Departement für Volkswirtschaft und Soziales hat eine Richtlinie erlassen betreffend Gewährung von NRP-Darlehen sowie von kantonalen Förderleistungen für den Bau von touristischen Transport- und Schneeanlagen. In diesen Richtlinien hält das Departement fest:

 

„Als Sicherheit für die Rückzahlung des Bundesdarlehens ist eine Gemeindegarantie über die volle Höhe des gewährten Darlehens zu leisten.“

 

Der Kanton geht mit dieser Bedingung über die vom Bund verlangte 50% Absicherung hinaus. In der Praxis bedeutet das, wenn das Bundesdarlehen nicht zurückbezahlt werden kann, muss die Gemeinde im obigen Beispiel 1 Million des Verlustes vom Bund tragen und da die geforderte Bürgschaft auf 2 Millionen lautet dem Kanton 1 Million Franken zusätzlich überweisen. Der Kanton hat einen A-fonds-perdu-Beitrag gesprochen, welcher rund 17% des Bundesdarlehens beträgt und vom Gesuchsteller nicht zurückbezahlt werden muss. Durch die verlangte Bürgschaft würde der Kanton bei einem Totalverlust einen Gewinn in diesem Fall von 663‘321 Franken verbuchen. Es ist nichts gegen eine Einbindung der Gemeinden einzuwenden, jedoch darf der Kanton sich nicht an der Bürgschaft bereichern, mit der geltenden Formulierung tut er das.

 

Der Kanton rechtfertigt sein Handeln damit, dass er ohne Gemeindegarantie über die gesamte Darlehenshöhe bei einem Ausfall (Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers) für Dreiviertel der Gesamtförderung (Darlehen und A-fonds-perdu-Beitrag) aufkommen müsste, resp. einen Verlust in dieser Höhe verzeichnen würde. Ein A-fonds-perdu-Beitrag sollte in den Büchern eigentlich nicht aktiviert werden, da er so oder so nie zurückbezahlt wird, somit kann man beim Kanton auch nicht von einem Ausfall seiner Leistung sprechen.

 

Die Unterzeichnenden verlangen vom Kanton, dass er bei der Absicherung von NRP-Darlehen nicht über die Bundesvorgaben hinausgeht und A-fonds-perdu-Beiträge auch als solche betrachtet. Zudem sollen bestehende Bürgschaften in diesem Sinne angepasst werden.

 

Chur, 15. Juni 2016

 

Troncana-Sauer, Sax, Hug, Aebli, Alig, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Buchli-Mannhart, Burkhardt, Caduff, Casanova (Ilanz), Casutt-Derungs, Caviezel (Davos Clavadel), Claus, Crameri, Davaz, Della Vedova, Engler, Epp, Fasani, Hardegger, Hartmann (Champfèr), Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Kasper, Marti, Mathis, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Müller, Niggli (Samedan), Paterlini, Rosa, Salis, Schutz, Steck-Rauch, Stiffler (Chur), Tenchio, Thomann-Frank, Valär, Vetsch (Pragg-Jenaz), von Ballmoos, Waidacher, Weber, Weidmann, Wieland, Berther (Segnas), Bossi, Degiacomi, Hartmann-Conrad (Schiers), Natter, Pfister

Antwort der Regierung

Der Kanton Graubünden setzt die Neue Regionalpolitik des Bundes (NRP) gestützt auf das Bundesgesetz über Regionalpolitik (SR 901.0) sowie Art. 9 des Gesetzes über die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Graubünden (GWE, Wirtschaftsentwicklungsgesetz; BR 932.100) um. Die Beiträge und Darlehen werden gemäss den Ausgabekompetenzen des geltenden kantonalen Finanzhaushaltsrechts von der Regierung, dem Departement oder dem Amt gewährt. Die Kantone sind verpflichtet, eine gleichwertige Leistung zu den NRP-Bundesdarlehen zu gewähren. Somit besteht jede NRP-Förderung zwingend aus einem Bundes- und aus einem Kantonsteil. Die Mittel für die Bundesdarlehen stammen aus dem Fonds für Regionalentwicklung des Bundes. Der Kanton Graubünden richtet bei Bundesdarlehen die erforderliche Äquivalenzleistung in Form eines entsprechend der Darlehenshöhe und -dauer diskontierten à fonds perdu-Beitrages aus. Dies ist aus Sicht der Darlehensnehmenden attraktiver als ein Darlehen, da der Beitrag die Eigenkapitalbasis verbessert.

Im Bundesgesetz über Regionalpolitik ist die längerfristige Werterhaltung des Fonds für Regionalentwicklung verankert. Daraus folgt, dass die Verluste für den Fonds möglichst gering zu halten und die Darlehen bestmöglich abzusichern sind. Die Kantone sorgen gemäss Bundesgesetz für geeignete Überwachungsmassnahmen. Die Verwaltung von NRP-Bundesdarlehen obliegt ebenfalls den Kantonen, welche auch die Darlehenskonditionen festlegen. Gemäss Bundesgesetz sind allfällige Verluste aus gewährten Darlehen zur Hälfte vom Kanton zu tragen, der sie zugesprochen hat.

Darlehen an Bergbahnunternehmen (für den Bau von Transport- und Schneeanlagen) machen in Graubünden seit Jahren den grössten Anteil aller NRP-Bundesdarlehen aus. Die Risiken für den Darlehensgeber (Kanton im Auftrag des Bundes) sind bei Bergbahn-Projekten in der Regel etwas grösser als bei anderen Förderprojekten – die gesamtschweizerische Praxis zeigt, dass bei schlechtem Geschäftsgang bei Bergbahnunternehmen besonders häufig Amortisationsschwierigkeiten auftreten. Zu Totalausfällen (Konkurs und somit Verlust für Garantiegeber sowie für Bund und Kanton) ist es in Graubünden bisher nicht gekommen. Die Förderpraxis des Kantons Graubünden bei Bergbahn-Projekten sieht nicht vor, dass sich Gemeinden direkt mit Förderbeiträgen oder Aktienkapitalerhöhung an Vorhaben von Bergbahnunternehmen beteiligen müssen. Hingegen haben gemäss langjähriger Vollzugspraxis die Gemeinden eine Eventualverpflichtung (Bürgschaft) in der Höhe des gewährten Bundesdarlehens zu leisten. Damit wird sichergestellt, dass die Standortgemeinde das Vorhaben als wichtig erachtet und mitträgt und bei allfälligen Amortisationsschwierigkeiten des Bergbahnunternehmens gegenüber dem Bund als Garant auftritt. Da Bergbahnunternehmen in allen Gemeinden von grosser touristischer Bedeutung sind, ist das Einbinden der Gemeinden in die Förderstrategie in dieser Form angemessen.

Die Gemeindegarantie umfasst die Hälfte der Gesamtförderung, nämlich das Bundesdarlehen, und kommt nur dann zum Tragen, wenn das Bergbahnunternehmen nicht mehr in der Lage ist, die Amortisationszahlungen zu leisten. Der Kanton deckt durch die erbrachte Äquivalenzleistung (à fonds perdu-Beitrag) dabei bereits die Hälfte eines potenziellen Verlustes ab.

Der Auftrag geht von falschen Basisannahmen aus und zieht Schlussfolgerungen, die wie beschrieben nie eintreten können. So ist eine „Bereicherung durch den Kanton“ in jedem Fall ausgeschlossen. Eine allfällige Garantieleistung der Gemeinde kommt nicht dem Kanton zu. Sie umfasst lediglich den zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit offenen Darlehensbetrag und ist an den Bund zu leisten. Es handelt sich schliesslich um Bundesdarlehen. Der Kanton publiziert jährlich im Gewährleistungsspiegel die offenen Darlehensbeträge und nimmt eine Risikobeurteilung vor. Dabei handelt es sich um 37 NRP-Darlehen mit einem Darlehensvolumen von 22,4 Millionen Franken (Jahresrechnung 2015).

Die bisherige Vollzugspraxis bei der Gewährung von NRP-Bundesdarlehen an Bergbahn- und andere Unternehmen hat sich sehr bewährt. Die Bestimmungen zur Absicherung der NRP-Bundesdarlehen gehen nicht über die Bundesvorgaben zur Erhaltung des Fonds für Regionalentwicklung des Bundes hinaus. Die Regierung beantragt daher, den Auftrag gestützt auf die vorstehenden Ausführungen abzulehnen.

24. August 2016