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Session: 14.02.2018

In der Antwort auf meine Anfrage betreffend Sanitätsnotrufzentrale SNZ 144 durch den Kanton Graubünden, verneint die Regierung die Notwendigkeit einer einheitlichen Finanzierungsregelung für alle Notrufnummern (117, 118 und 144) im Kanton.

Für die Unterzeichnenden ist es nicht einsichtig, weshalb im Kanton Graubünden unterschiedliche Finanzierungsregeln für Notrufnummern zur Anwendung gelangen sollten. Der Betrieb der SNZ 144 ist eine Aufgabe zum Schutz und Wohl der Bevölkerung (Service public) und deren Kosten sind deshalb vom Kanton zu tragen. Sie sollten nicht auf kranke und verunfallte Personen überwälzt werden. Insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die SNZ 144 seit November 2017 direkt vom Kanton betrieben wird.

Wir sehen gerade darin, dass die Notrufnummern neu alle unter dem Dach des Kantons geführt werden, auch eine Möglichkeit zur weiteren Vereinfachung der administrativen Abläufe und des administrativen Aufwands.

Die Unterzeichnenden beantragen deshalb, Art. 52 Abs. 3 des Krankenpflegegesetzes, sowie Art. 46 der entsprechenden Verordnung ersatzlos zu streichen.

Chur, 14. Februar 2018

Bucher-Brini, Geisseler, Niggli-Mathis (Grüsch), Albertin, Atanes, Baselgia-Brunner, Berther (Disentis/Mustér), Blumenthal, Bondolfi, Caduff, Cahenzli-Philipp, Caluori, Casanova (Ilanz), Casty, Cavegn, Caviezel (Chur), Clalüna, Crameri, Danuser, Darms-Landolt, Della Vedova, Deplazes, Dermont, Dosch, Engler, Epp, Fasani, Florin-Caluori, Foffa, Giacomelli, Gunzinger, Heiz, Hitz-Rusch, Holzinger-Loretz, Jaag, Jeker, Kasper, Komminoth-Elmer, Kunfermann, Lamprecht, Locher Benguerel, Lorez-Meuli, Märchy-Caduff, Marti, Monigatti, Niederer, Noi-Togni, Papa, Perl, Peyer, Pfenninger, Pult, Sax, Schneider, Steck-Rauch, Tenchio, Thomann-Frank, Thöny, Troncana-Sauer, Widmer-Spreiter, Zanetti, Berther (Segnas), Costa, Gugelmann, Stäbler

Antwort der Regierung

Gemäss Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG; BR 506.000) haben sich Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle alarmierten Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, an den Betriebskosten der Koordinationsstelle (SNZ 144) zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung wird von der Regierung festgelegt und beträgt maximal 200 Franken pro durch die Koordinationsstelle disponierten Einsatz. Der festgelegte Betrag ist vom Spital in Rechnung zu stellen und an die Koordinationsstelle weiterzuleiten.

Gemäss Art. 46 Abs. 1 der Verordnung zum Krankenpflegegesetz (VOzKPG; BR 506.060) sind für alle durch die Sanitätsnotrufzentrale 144 disponierten Einsätze folgende Pauschalen in Rechnung zu stellen: 50 Franken für Primäreinsätze der Dringlichkeitsstufe 1 und 2 (lit. a) und 30 Franken für alle übrigen Einsätze (lit. b).

Die Totalrevision des Krankenpflegegesetzes wurde am 30. August 2017 vom Grossen Rat behandelt (GRP 2017/2018, S. 73). Im Rahmen der formellen Totalrevision wurde Art. 52 Abs. 3 KPG materiell ergänzt. Entsprechend hatte die Kommissionspräsidentin explizit darauf hingewiesen, dass neu die Beteiligung an den Betriebskosten nun im Gesetz festgeschrieben werde. Diese Anpassung wurde ohne Wortmeldung genehmigt und trat am 1. Januar 2018 in Kraft. Es ist im Sinne der Rechtssicherheit nicht opportun, diese Bestimmung nach einem halben Jahr Gültigkeit wieder aufzuheben, nachdem der Grosse Rat diese am 30. August 2017 einstimmig verabschiedet hat.

Im Übrigen hat die Regierung zurückhaltend von der ihr vom Grossen Rat in Art. 52 Abs. 3 KPG übertragenen Kompetenz Gebrauch gemacht und den ihr in vorgenannter Bestimmung gegebenen Rahmen von 200 Franken bei Weitem nicht ausgeschöpft.

Die Regierung hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 (Prot. Nr. 1085) ausgeführt, dass sie in Nachachtung des Beschlusses des Grossen Rates eine Beteiligung der von einem Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportierten Personen an den Betriebskosten der SNZ 144 als gerechtfertigt erachtet. Auch hat die Regierung in diesem Beschluss aufgezeigt, dass die Höhe der Beteiligung im interkantonalen Vergleich angemessen ist.

Die Kosten des Betriebs der SNZ 144 bilden Teil der Kosten des Rettungswesens. Der Gesamtbetrag der im Jahr 2017 erhobenen Dispositionspauschalen beläuft sich auf 511'140 Franken. Würden diese Erträge wegfallen, müssten sie durch Beiträge des Kantons ersetzt werden. Die finanziellen Aussichten des Kantons sowie die einschlägigen Vorgaben sind so, dass diese Mehrausgaben für den Betrieb der SNZ 144 an anderer Stelle kompensiert werden müssten. Im Vordergrund stünden hier die übrigen Beiträge an das Rettungswesen und dabei an erster Stelle die Beiträge an die Spitäler für das Rettungswesen von jährlich gut 4.5 Millionen Franken. Die Erträge aus den Dispositionspauschalen könnten durch eine Reduktion der Beiträge an die Spitäler für das Rettungswesen um rund elf Prozent kompensiert werden. Während grössere Rettungsdienste diese Abnahme der finanziellen Unterstützung durch den Kanton möglicherweise mit einem entsprechenden Leistungsabbau kompensieren könnten, wäre wohl nicht ausgeschlossen, dass die Rettungsdienste der kleineren Spitäler ihre Pforten schliessen müssten.

Eine Streichung der Kostenbeteiligung der transportierten Person in der Form der Dispositionspauschale erachtet die Regierung weder im Sinne der Rechtssicherheit noch aufgrund der finanziellen Auswirkungen und der Angemessenheit der Höhe dieser Beteiligung im interkantonalen Vergleich als angezeigt.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

18. April 2018