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Session: 31.08.2018

Der Preisüberwacher hat in den Jahren 2010, 2014 und nun auch wieder im Jahr 2018 die Gebühren der kantonalen Strassenverkehrsämter eingehend untersucht. Der Gebührenvergleich 2018 hat erneut markante interkantonale Gebührenunterschiede aufgezeigt. In diversen Kantonen – unter anderem in Graubünden – besteht diesbezüglich eine erhebliche Kostenüberdeckung. Der Preisüberwacher fordert daher von neuem, dass die Gebühren im Kanton Graubünden gesenkt werden müssen.

In mehreren Sessionen des Grossen Rates waren die zu hohen Gebühren des Strassenverkehrsamtes bereits Diskussionsthema. In der Fragestunde der Aprilsession 2015 führte die Regierung aus, dass die Einnahmen aus dem Betrieb des Strassenverkehrsamts, abzüglich der Kosten, in die Finanzierung der Strassen des Kantons fliessen. Obwohl die zu hohen Gebühren offensichtlich gegen das Kostendeckungsprinzip verstossen, hat die Regierung eine Kostensenkung damals verworfen. Dies ist stossend, da deshalb Bündnerinnen und Bündner jährlich knapp CHF 3.2 Millionen (siehe Fragestunde Aprilsession 2015) zu viel an Gebühren an das Strassenverkehrsamt entrichten.

Die Unterzeichnenden beauftragen die Regierung deshalb, die Gebühren des Strassenverkehrsamtes so zu senken, dass diese ab 2020 nur noch kostendeckend erhoben werden und somit tatsächlich dem Kostendeckungsprinzip entsprechen.

Chur, 31. August 2018

Schneider, Hohl, Zanetti (Landquart), Aebli, Berther, Bettinaglio, Bigliel, Bondolfi, Brunold, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Danuser, Della Cà, Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Epp, Erhard, Florin-Caluori, Föhn, Gugelmann, Hefti, Kohler, Kunfermann, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Papa, Ruckstuhl, Schmid, Tomaschett (Breil), Ulber, Weber, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Gaupp

Antwort der Regierung

Im Zusammenhang mit früheren Gebührenvergleichen des Preisüberwachers wurden die Gebühren des Strassenverkehrsamts 2015 einer vertieften Prüfung unterzogen. Es wurde kein Handlungsbedarf festgestellt (GRP Nr. 3 2015/2016, S. 512 f.). Der nun vorliegende Gebührenvergleich 2018 bringt keine wesentlichen neuen Erkenntnisse.

Der Bericht zur Gebührenfinanzierung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) vom 31. Oktober 2017, welches dem Gebührenvergleich Strassenverkehrsämter 2018 zugrunde liegt, führt unter der einleitenden Ziff. 1 aus: "Indexwerte über 100% bedeuten demgegenüber auch nicht zwangsläufig, dass zu hohe Gebühren erhoben werden und diese reduziert werden müssen. Dies gilt sowohl für den Gesamtindex als auch für alle Teilindizes." Die EFV weist selbst darauf hin, dass ihre Berechnungen mit zahlreichen methodischen Schwierigkeiten verbunden sind und nicht ohne eingehende Prüfung der Daten und der rechtlichen Bestimmungen übernommen werden sollen. Die meisten Kantone sahen nach vertieften Analysen trotz Gebührenvergleich keinen Anpassungsbedarf, so zuletzt auch der Kanton Zürich. Auch für den Kanton Graubünden ergibt eine genauere Betrachtung, dass die Zahlen zu relativieren sind, da der Gebührenvergleich die konkreten Gegebenheiten im Kanton Graubünden nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der Gebühren die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Ein Verwaltungszweig umfasst dabei die sachlich zusammenhängenden Verwaltungsaufgaben (vgl. zum Ganzen Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Rz 2778 ff.).

Freiwillige Leistungen des Strassenverkehrsamts, wie bspw. Dringlichkeitsgebühren, Verkauf von Wunschkontrollschildern und Kontrollschildversteigerungen, werden zwar im Rahmen des hoheitlichen Auftrags erbracht. Sie sind jedoch gesetzlich nicht vorgeschrieben und erfolgen auf Wunsch der Kunden. Somit sind sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip grundsätzlich nicht unterstellt. Gleiches gilt für die Einnahmen in Form von Entschädigungen des Bundes für das Inkasso der Schwerverkehrsabgabe und den Verkauf der Autobahnvignetten. Im Gebührenvergleich wird dies nicht berücksichtigt. Das Strassenverkehrsamt erhebt auch kostenunabhängige Kausalabgaben wie bspw. Sonderbewilligungen für Ausnahmefahrzeuge und -transporte. Für solche Abgaben (insbesondere für diejenigen mit einer allfälligen Lenkungswirkung) gilt das Kostendeckungsprinzip nicht. Im Gebührenvergleich werden sie nicht speziell ausgewiesen.

Das Strassenverkehrsamt nimmt im Zusammenhang mit der Erteilung von Sonderbewilligungen fachliche Unterstützung und technische Einrichtungen des Tiefbauamts in Anspruch. Diese Leistungen stellt das Tiefbauamt dem Strassenverkehrsamt nicht in Rechnung. Sie werden mit der Zuweisung des Reinertrags aufgrund von Art. 56 lit. b Strassengesetz (StrG; BR 807.100) abgegolten. Es handelt sich um eine sachlich zusammenhängende Verwaltungsaufgabe, welche bei der umfassenden Ermittlung der Gebühren nach dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip mit zu berücksichtigen ist. Weiter ist festzuhalten, dass der durch die überhöhte Inanspruchnahme der Strasseninfrastruktur durch Schwer- und Sondertransporte notwendige Strassenunterhalt durch das Tiefbauamt eine sachlich zusammenhängende Verwaltungsaufgabe darstellt und die entsprechende Gebührenerhebung durch das Strassenverkehrsamt erfolgt. Diese Kosten sind bei einer neuerlichen Ermittlung der Gebühren ebenfalls einzubeziehen, sie beeinflussen den Gebührenvergleich ebenfalls massgeblich.

Schliesslich bleibt zu bedenken, dass der Reinertrag beim Strassenverkehrsamt gemäss Art. 56 lit. b StrG vollständig in die Strassenrechnung fällt. Der Wegfall oder eine wesentliche Reduzierung des Betrags müsste entweder durch zusätzliche allgemeine Steuergelder ausgeglichen werden oder müsste zu entsprechenden Ausgabenkürzungen im Strassenbereich führen. Wobei zu berücksichtigen bleibt, dass eine Gebührensenkung für die einzelnen Betroffenen kaum spürbar wäre und im Vergleich zum billigsten Kanton rund neun bis dreizehn Franken pro Jahr ausmacht.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

24. Oktober 2018