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Session: 13.06.2019

Das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO veröffentlichte im Sommer 2018 eine Vorlage für die Ergänzung der kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) im Hausdienst. Dieser Modell-NAV will die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, hauptsächlich Pendelmigrantinnen, verbessern, die im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung hauswirtschaftliche Leistungen für vorwiegend ältere Menschen mit Unterstützungsbedarf erbringen und dafür in deren Haushalt wohnen. Mit der Revision sollen die Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Bezahlung der Präsenzzeiten (Rufbereitschaft) geregelt werden. Klar abzugrenzen sind Pflegeleistungen, für diese gelten andere Regeln.

Auch Menschen mit Behinderungen, die Zuhause wohnen und auf Hilfe angewiesen sind, können seit 2012 Personen anstellen, die sie im Alltag unterstützen. Finanziert wird diese Unterstützung über den Assistenzbeitrag, der im Rahmen der 6. Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) eingeführt worden ist. Der Assistenzbeitrag trägt u.a. dazu bei, dass Betroffene trotz einer Behinderung eigenständig Zuhause wohnen können, was ihnen die gesellschaftliche und berufliche Integration erleichtert. Die Höhe des Assistenzbeitrags ist in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, Art. 39f) geregelt. Mit dem Beitrag bezahlen Menschen mit Behinderungen in ihrer Funktion als Arbeitgebende ihre Assistenzpersonen, wobei sie die genauen Anstellungsbedingungen selbst aushandeln können. Mit den aktuellen Tarifen des Assistenzbeitrags gemäss IVV ist jedoch keine Vollfinanzierung gewährleistet. Das bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen damit nicht sämtliche im Modell-NAV vorgesehenen Kosten der Anstellung decken können. Damit Menschen mit Behinderungen weiterhin dank dem Assistenzbeitrag der IV ihre behinderungsbedingte Hilfe selbst organisieren und dadurch Zuhause leben können und dabei ihre Assistenzpersonen mindestens nach den im kantonalen NAV definierten Ansätzen vergüten können, müssen die Lohnansätze des NAV sowie des Assistenzbeitrags der IV unbedingt abgestimmt werden. In diesem Zusammenhang wird die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:

1.     Auf welche Arbeitsverhältnisse werden allfällige neue Bestimmungen im kantonalen Normalarbeitsvertrag anwendbar sein?

2.     Wie stellt der Kanton sicher, dass Menschen mit Behinderungen ihre Assistenzpersonen weiterhin gesetzeskonform (gemäss NAV) anstellen können und somit selbstbestimmend leben können?

3.     Wie bezieht der Kanton das Fachwissen von Behindertenorganisation bei der Klärung dieser Fragen ein?

Pontresina, 13. Juni 2019

Casutt-Derungs, Hitz-Rusch, Hardegger, Baselgia-Brunner, Berther, Bigliel, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Buchli-Mannhart, Cahenzli-Philipp, Caluori, Cantieni, Cavegn, Caviezel (Chur), Caviezel (Davos Clavadel), Clalüna, Crameri, Della Cà, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Ellemunter, Engler, Epp, Fasani, Florin-Caluori, Föhn, Gasser, Geisseler, Giacomelli, Hartmann-Conrad, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Jenny, Jochum, Kasper, Kohler, Kunfermann, Kunz (Fläsch), Lamprecht, Locher Benguerel, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Niggli-Mathis (Grüsch), Noi-Togni, Papa, Paterlini, Ruckstuhl, Rutishauser, Sax, Schmid, Schneider, Schwärzel, Stiffler, Tanner, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Valär, Waidacher, Weber, Weidmann, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wieland, Wilhelm, Zanetti (Sent), Zanetti (Landquart)

Antwort der Regierung

Anlass für die Revision des kantonalen Normalarbeitsvertrags für das hauswirtschaftliche Arbeitsverhältnis (BR 535.200; NAV GR) gaben die Arbeitssituation von sogenannten „Care-Migrantinnen“, die häufig aus Osteuropa für eine 24-Stunden-Betreuung einer (oftmals betagten) Person angestellt werden und in deren Haushalt wohnen, sowie der Bund, der die Problematik auf Anstoss des Parlaments anzugehen hatte und schliesslich mit der Ausarbeitung eines Modells für die kantonalen Normalarbeitsverträge (NAV) gelöst hat. Handlungsbedarf besteht insbesondere in der Regelung der Präsenzzeiten (Rufbereitschaft). Zur Gewährleistung eines existenzsichernden Einkommens sollen mindestens sieben Stunden pro Tag als Arbeitszeit angerechnet werden, wenn das Verhältnis Arbeitszeit–Präsenzzeit krass unstimmig ist. Zudem sollen auch Präsenzzeiten entschädigt werden. Dabei wurde im Wesentlichen die Empfehlung des Bundes übernommen. Die kantonalen NAV haben aber nur dispositiven Charakter und gelten einzig, wenn keine abweichende Regelung abgemacht wird. Zwingende Mindestlöhne für hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt (v.a. Reinigung, Wäsche, Einkaufen, Kochen, Mithilfe bei der Betreuung von Kindern, Betagten und Kranken sowie Unterstützung von Betagten und Kranken in der Alltagsbewältigung) hat der Bund bereits am 1. Januar 2011 festgelegt. Mit dem Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung (IV) können Leistungen von Personen finanziert werden, die von der behinderten Person mittels Arbeitsvertrags angestellt werden (Arbeitgebermodell). Der effektive Hilfebedarf wird in neun verschiedenen Bereichen individuell festgelegt und ist je nach Beeinträchtigung oder Bereich auf eine monatliche Höchststundenzahl begrenzt. Der Stundenansatz beträgt Fr. 33.20 bzw. Fr. 49.80. Für den Nachtdienst (als einer der neun Bereiche) wird zwischen Fr. 11.05 und Fr. 88.55 geleistet. Da der Hilfsbedarf und die Assistenzbeiträge individuell festgelegt werden und die Anstellungsverhältnisse verschieden sind, kann nicht abgeschätzt werden, in wie vielen Einzelfällen die Anwendung des revidierten NAV GR zu Konflikten führen würde. Beim Nachtdienst, wovon aktuell 16 Personen im Kanton betroffen sind, ist davon auszugehen, dass der entsprechende Beitrag i.d.R. nicht reicht für die im revidierten NAV GR vorgesehenen Löhne.

Zu Frage 1: Der sich in Revision befindliche NAV GR erfasst neu weder mehr noch weniger Arbeitsverhältnisse als vorher. Der NAV GR gilt gemäss dem beschriebenen Geltungsbereich für Hausangestellte in Privathaushalten. Neu wird präzisiert, dass er auch für die 24-Stunden-Betreuung oder eine Betreuung in ähnlichem Umfang (mit Präsenzzeiten) gilt.

Zu Frage 2: Für eine gesetzeskonforme Anstellung haben die Arbeitgebenden zu sorgen. Dabei sind die zwingenden bundesrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der NAV GR ist nicht zwingender Natur – die dortigen Regeln kommen nur zur Anwendung, falls keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden. Entsprechend können Assistenzpersonen rechtskonform mittels individueller Arbeitsverträge, die von gewissen Regeln des NAV GR abweichen, angestellt werden, sollten die gemäss NAV GR vorgesehenen Löhne im Einzelfall durch die Assistenzbeiträge nicht gedeckt sein. Das Bundesamt für Sozialversicherungen empfiehlt in seinem „Informationsblatt Normalarbeitsverträge“ vom 3. Oktober 2018 dieses Vorgehen. Ausnahmen für Assistenzpersonen im NAV GR würden im Übrigen zum gleichen Ergebnis wie abweichende Abreden im individuellen Arbeitsvertrag führen, wobei diese letztere Variante zu bevorzugen ist, weil sie – anstelle einer generellen starren Ausnahme – massgeschneiderte Lösungen für jeden Einzelfall zulässt. Eine Anpassung des NAV GR dahingehend, dass es mit dem Assistenzbeitrag der IV in allen möglichen Fällen aufgeht, würde schliesslich dem Revisionsziel des NAV GR, die Unzulänglichkeiten in der 24-Stunden-Be­treuung zu beseitigen, zuwiderlaufen. Der Bund prüft aber eine Anpassung der heutigen Vergütungsregelung für Nachteinsätze in Anlehnung an seinen Modell-NAV, wie er anlässlich der Beantwortung der Interpellation Quadranti (19.3158) angekündigt hat.

Zu Frage 3: Im Rahmen der Anhörung des NAV GR konnte jedermann, der ein Interesse glaubhaft macht, Stellung dazu nehmen. Die AGILE.CH als Dachverband von 41 Behinderten-Selbsthilfeorganisationen hat sich umfassend geäussert.

23. August 2019