Navigation

Inhaltsbereich

Session: 14.06.2019

Im Eingangsbereich des Neubaus des Kantonsspitals Graubünden ist neben der Unterbringung einer Cafeteria unter anderem auch die Eröffnung einer öffentlichen Apotheke geplant. Diese soll im Laufe des Jahres 2020 in Betrieb genommen werden. Die Apotheke wird dabei als eigenständige Tochtergesellschaft des Kantonsspitals Graubünden geführt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, weshalb das durch Steuergelder finanzierte Kantonsspital eine eigene Apotheke betreiben muss, obwohl die medizinische Grundversorgung im Churer Rheintal mehr als ausreichend abgedeckt ist.

Deswegen möchten die Interpellanten von der Regierung folgende Fragen beantwortet haben:

1.       Ist die Führung einer öffentlichen Apotheke durch das KSGR gesetzlich zulässig?

2.       Erachtet es die Regierung als sinnvoll, dass das durch Steuergelder finanzierte KSGR mit dem Führen einer öffentlichen Apotheke die Betriebe im Churer Rheintal konkurrenziert?

3.       Weshalb wurde der Betrieb der Apotheke nicht öffentlich ausgeschrieben?

4.       Im Kantonsspital Aarau wird die öffentliche Apotheke des Spitals gemeinsam durch die Apotheken der Region betrieben. Wurde diese Option ebenfalls verfolgt? Wenn ja, weshalb hat man sich schlussendlich dagegen entschieden?

5.       Umgeht das KSGR mit dem Betrieb einer eigenen öffentlichen Apotheke nicht das in Chur vorherrschende eingeschränkte Selbstdispensationsrecht für Ärzte?

6.       Ist es gewährleistet, dass die öffentliche Apotheke getrennt von der Spitalapotheke geführt wird und somit die öffentliche Apotheke keine Wettbewerbsvorteile gegenüber den anderen Betrieben in der Region (z.B. durch Mengenrabatte) hat?

Pontresina, 14. Juni 2019

Schneider, Rutishauser, Rettich, Berther, Bettinaglio, Bigliel, Brunold, Buchli-Mannhart, Caluori, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Crameri, Deplazes (Rabius), Derungs, Epp, Föhn, Gasser, Hefti, Hohl, Kasper, Kohler, Kunfermann, Maissen, Märchy-Caduff, Niggli (Samedan), Niggli-Mathis (Grüsch), Papa, Pfäffli, Ruckstuhl, Schmid, Stiffler, Tanner, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Widmer (Felsberg)

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Ja, es gibt weder kantonale noch nationale Erlasse, die dem entgegenstehen würden. Die öffentliche Apotheke des KSGR hat die gleichen Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen wie jede andere öffentliche Apotheke im Kanton Graubünden.

Zu Frage 2: Das KSGR ist eine selbständige privatrechtliche Stiftung. Als solche ist sie in ihrer unternehmerischen Tätigkeit frei. Die "Loë Apotheke" wird als eigenständige Aktiengesellschaft, deren Aktien vollständig im Besitz der Stiftung KSGR sind, geführt. Sie ist losgelöst von der Spitalfinanzierung und wird damit nicht über Krankenkassengelder oder Gemeinde- und Kantonsbeiträge finanziert. Die Unabhängigkeit des Betriebs der Apotheke vom Spitalbetrieb wird im Rahmen des jährlichen Controllings des Gesundheitsamtes überprüft.

Die vom KSGR betriebene öffentliche Apotheke nimmt wie jede andere öffentliche Apotheke am Wettbewerb teil. Es steht den austretenden Patienten selbstverständlich frei, in welcher Apotheke (öffentliche Apotheke oder Versandhandelsapotheke) sie ihr Austrittsrezept einlösen.

Zu Frage 3: Die Frage, ob das KSGR eine öffentliche Apotheke als Tochtergesellschaft selbst betreibt oder diesen Auftrag extern vergibt, ist ein operativer Entscheid, der in der Kompetenz des KSGR liegt. Entsprechend ist diese Fragestellung an das KSGR zu richten. 

Zu Frage 4: Auch bei dieser Frage handelt es sich um einen operativen Entscheid des KSGR, die von diesem zu beantworten ist.

Zu Frage 5: Nein. Sofern die Verschreibungen von Medizinalpersonen (Rezepte) von einer öffentlichen Apotheke ausgeführt werden, liegt kein Verstoss gegen das eingeschränkte Selbstdispensationsrecht vor.

Zu Frage 6: Ja. Sowohl das Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (SR 812.21) wie auch das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (BR 500.500) unterscheiden begrifflich und hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen zwischen öffentlichen Apotheken und Spitalapotheken. Entsprechend ist sowohl in personeller wie auch in räumlicher Hinsicht eine Trennung zwischen der "Loë Apotheke" und der Spitalapotheke des KSGR eine notwendige Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebsbewilligung als öffentliche Apotheke. Erfüllt die gesuchstellende Person oder Gesellschaft die Voraussetzungen für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke, so ist diese zu erteilen. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind:

-     die fachlich verantwortliche Person muss über eine Berufsausübungsbewilligung als Apothekerin beziehungsweise als Apotheker verfügen;

-     ist die fachlich verantwortliche Person nicht Inhaberin des Betriebes wird die fachliche Unabhängigkeit durch das Gesundheitsamt überprüft;

-     die Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen für die Geschäftstätigkeit geeignet und die dafür notwendige Ausrüstung in funktionstüchtigem Zustand vorhanden sein;

-     und es muss ein separates Labor vorhanden sein, das die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis erlaubt.

Die vom KSGR eingereichten Unterlagen erfüllen die Voraussetzungen für den Betrieb einer öffentlichen Apotheke. Entsprechend hat das Gesundheitsamt die Betriebsbewilligung erteilt.

Die Stiftung Kantonsspital Graubünden verfügt seit mehreren Jahren über eine Grosshandelsbewilligung von Swissmedic. Diese Bewilligung berechtigt das KSGR zum Grosshandel mit Arzneimitteln. Diese Bewilligung erlaubt es dem KSGR öffentliche Apotheken oder Spitalapotheken in der Schweiz und im Liechtenstein mit Arzneimitteln zu beliefern. Es steht den ortsansässigen öffentlichen Apotheken frei, das KSGR als Grossisten zu wählen und durch Einkaufsgemeinschaften von dessen Mengenrabatten zu profitieren.

15. August 2019