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Session: 30.08.2019

In Art. 970 vom Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) wird die Öffentlichkeit des Grundbuches geregelt. Der Absatz 2 von diesem Artikel berechtigt jede Person voraussetzungslos und ohne Interessennachweis, für ein Grundstück die Auskunft über verschiedene Basisdaten anzufordern. Ausführend dazu regelt Art. 27 der Grundbuchverordnung (GBV), dass die Kantone die ohne Interessennachweis einsehbaren Daten im Internet öffentlich zugänglich machen können. Die Kantone haben aber sicherzustellen, dass die Daten nur grundstücksbezogen abgerufen werden können und dass die Auskunftssysteme vor Serienabfragen geschützt sind (Art. 27 Abs. 2 GBV).

Auf der kantonalen Geodatendrehscheibe GeoGR sind Einzelabfragen von Grundeigentümern auf fünf pro Tag und User limitiert. Dies wird in Artikel 146c Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt. Für die Privatinteressenz, welche gemäss der Grundbuchverordnung keinen erweiterten Zugang auf die Grundbuchdaten haben, ist diese Limitierung umständlich und nicht zuletzt zeit- und kostentreibend. Oft müssen die Daten der Grundeigentümer stattdessen schriftlich über das Grundbuchamt eingeholt und teuer bezahlt werden, dabei wären die Daten online per Klick abrufbereit.

Andere Kantone scheinen die Bundesvorgaben trotz der Möglichkeit der unlimitierten Onlineabfrage einhalten zu können. Auf den Geo-Portalen der Kantone Thurgau, Glarus, Schwyz, Appenzell Inner- und Ausserrhoden wie auch auf dem Portal der Stadt Chur sind die Daten der Grundeigentümer via Einzelabfrage unlimitiert zugänglich. Die Einführung einer flächendeckenden öffentlichen Publikation der Grundstückeigentümer ist auch im Kanton St. Gallen im Gange, die entsprechende Interpellation der CVP im Herbst 2017 wurde von der Regierung unterstützt und die Umsetzung in Auftrag gegeben.

Die Regierung wird beauftragt – im Sinne eines konkreten Bürokratieabbaus - die Limitierung von fünf Abfragen pro Tag und Anwender in Art. 146c Abs. 2 EGzZGB zu beseitigen.

Chur, 30. August 2019

Derungs, Caviezel (Chur), Mittner, Atanes, Berther, Bigliel, Bondolfi, Brandenburger, Brunold, Caluori, Casty, Casutt-Derungs, Cavegn, Censi, Degiacomi, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Ellemunter, Engler (Davos Dorf), Epp, Fasani, Flütsch, Föhn, Gartmann-Albin, Geisseler, Giacomelli, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hefti, Hitz-Rusch, Hohl, Horrer, Jochum, Koch, Kohler, Kunfermann, Kuoni, Locher Benguerel, Loepfe, Loi, Maissen, Märchy-Caduff, Michael (Donat), Michael (Castasegna), Müller (Susch), Müller (Felsberg), Natter, Papa, Paterlini, Perl, Preisig, Rettich, Ruckstuhl, Rüegg, Rutishauser, Salis, Sax, Schmid, Schneider, Schutz, Thomann-Frank, Tomaschett (Breil), Tomaschett-Berther (Trun), Ulber, Waidacher, Wilhelm, Zanetti (Sent), Zanetti (Landquart), Davaz, Engler (Surava), Federspiel

Antwort der Regierung

Am 11. Juni 2014 beschloss der Grosse Rat eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100), die am 1. Januar 2015 in Kraft trat. Die neu aufgenommene Bestimmung von Art. 146c EGzZGB sieht im Rahmen der Zulässigkeit gemäss Bundesrecht eine Veröffentlichung von Grundbuchinformationen im Internet vor. Die Veröffentlichung erfolgt über grundstücksbezogene Abfragen auf dem Portal der GeoGR. Zum Schutz vor Serienabfragen dürfen max. fünf Abfragen pro Tag erfolgen. Die Regierung hielt die Aufnahme von Art. 146c EGzZGB angesichts der Entwicklungen im Bereich der elektronischen Publikation von Daten für angezeigt. Im Vernehmlassungsverfahren zu dieser Teilrevision wurde die Befürchtung geäussert, die Veröffentlichung von Daten im Internet könnte in Widerspruch zum Datenschutz stehen. Die Regierung stellte sich auf den Standpunkt, dass die Veröffentlichung aus Sicht des Datenschutzes mit dem Bundesrecht im Einklang stehe, sofern die Einschränkungen gemäss Art. 27 Abs. 2 der (eidgenössischen) Grundbuchverordnung (GBV; SR 211.432.1) eingehalten würden. Mit dem heutigen System, wonach einerseits zuerst das Grundstück und anschliessend ein "Link zur Eigentümerabfrage" angeklickt sowie in der Folge ein Sicherheitscode (Captcha) eingegeben und die Nutzungsbestimmungen akzeptiert werden müssen, bevor die Angaben erscheinen, und andrerseits eine Beschränkung auf fünf Abfragen pro Tag und Gerät besteht, wird dieser bundesrechtlichen Vorgabe sowie dem Datenschutz Rechnung getragen. Damit kann nach Ansicht der Regierung auch die Privatinteressenz angemessen abgedeckt werden.

Es sei im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach Art. 28 GBV ein erweiterter (weniger limitierter) Zugriff nur für spezielle Personengruppen vorgesehen werden darf, wie Urkundspersonen oder auch Banken, Pensionskassen und der Post für die benötigten Daten betreffend das Hypothekargeschäft. Andere Gruppen wie Immobilienunternehmen und dergleichen sind nicht erfasst.

Gemäss Auftrag soll die Regierung die Limitierung von fünf Abfragen pro Tag und Anwender/in in Art. 146c Abs. 2 EGzZGB beseitigen. Abklärungen bei den im Auftrag erwähnten Kantonen und der Stadt Chur haben ergeben, dass die Kantone AI, AR, GL und SZ sowie die Stadt Chur Einzelabfragen unlimitiert zulassen. Der Kanton SG fordert bei den kommunalen Systemen eine Beschränkung auf max. zehn Abfragen pro Nutzer/in und Tag oder eine stark zunehmende Verlangsamung ab sechs Zugriffen durch die gleiche IP-Adresse. Der Kanton TG hat eine Captcha-Funktion eingerichtet, welche nach zehn Abfragen erneuert werden muss, was Serienabfragen "unattraktiv" machen soll. Das Eidgenössische Amt für Grundbuch und Bodenrecht (EGBA) sieht die Kantone in der Pflicht, geeignete Schutzvorkehrungen zur Verhinderung von Serienabfragen vorzusehen. Es empfiehlt allgemein eine gewisse Zurückhaltung beim elektronischen Zugang zu Grundbuchdaten (Stichwort: der gläserne Hauseigentümer). Portale, die uneingeschränkt Einzelabfragen zulassen würden, seien bundesrechtswidrig. Es empfiehlt Schutzvorrichtungen, die aufwendig zu umgehen sind und nur sehr wenige tägliche Wiederholungsmöglichkeiten zulassen. Der kantonale Datenschutzbeauftragte postuliert bei einer weiteren Öffnung zumindest parallel dazu die Einführung eines Sperrrechts der Grundeigentümerschaften.

Nach Auffassung der Regierung stehen insbesondere der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Schutz ihrer Daten vor unkontrollierten Zugriffen und die gesetzlichen Vorgaben in Art. 27 Abs. 2 GBV in einem unüberwindbaren Widerspruch zu einer weiteren Öffnung des Zugangs nach Art. 146c Abs. 2 EGzZGB. Die Einführung eines Sperrrechts bei einer weiteren Öffnung würde daneben den Nutzen des Onlinezugriffs faktisch wieder zunichtemachen.

Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Regierung dem Grossen Rat, den vorliegenden Auftrag abzulehnen.

18. Oktober 2019