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Session: 11.02.2020

Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) legt für jede kantonale IV-Stelle Quotenziele fest. Die vorgegebenen Leistungsziele im Jahr 2018 lauten für die meisten IV-Stellen: Halten oder Senken der Neurenten, Halten oder Senken der Gesamtzahl der IV-Renten sowie Halten oder Senken der Kosten pro versicherte Person. Solche Leistungsziele im Zusammenhang mit der Invalidenversicherung sind höchst problematisch. Quotenziele führen dazu, dass die Invalidenversicherung nicht mehr überall offen überprüft, auf welche Leistungen eine versicherte Person Anspruch hat. Durch solche Leistungsziele etabliert sich innerhalb von kantonalen IV-Stellen eine problematische Kultur, die den gesetzlichen Richtlinien der Invalidenversicherung widerspricht.

Die Invalidenversicherung ist gesetzlich dazu verpflichtet, einerseits allen Versicherten die ihnen gesetzlich zustehenden Leistungen zu gewähren und andererseits keine Leistungen zu gewähren, auf die kein Anspruch besteht. Quotenziele widersprechen diesem Grundsatz. Daher bitten wir die Regierung diesbezüglich, folgende Fragen zu beantworten:

1.     Hat das BSV mit der IV-Stelle Graubünden Leistungsziele definiert? Wenn ja, wie lauten diese?

2.     Wie genau wird die Erreichung der Zielquote gemessen und kontrolliert (Prozente, Dezimalstellen etc.)? Wird entsprechend überprüft, wenn Ziele nicht erreicht werden?

3.     Wurde die Verwaltungskommission über die Leistungsziele in Kenntnis gesetzt und sind diese für die Strategie der IV-Stelle Graubünden relevant?

4.     Werden die Mitarbeitenden der IV-Stelle Graubünden über die Leistungsziele informiert? Wenn ja, wie werden sie informiert und werden sie laufend über den Stand der aktuell relevanten Zahlen in Kenntnis gesetzt?

5.     Was passiert bei Zielkonflikten? Ist es legal, wenn Mitarbeitende einer IV-Stelle eine Leistung trotz offensichtlichem Rechtsanspruch ablehnen, um die Quote zu erreichen? Falls nicht, wozu dient denn das Quotensystem?

6.     Wie steht die Regierung zur Praxis des BSV, mit der IV-Stelle Graubünden Leistungsziele zu vereinbaren?

7.     Wie beurteilt die Regierung den Konflikt/das Dilemma für die Mitarbeitenden der IV-Stelle Graubünden – Leistungsziele BSV erfüllen versus Rechtsanspruch und Untersuchungsgrundsatz?

Chur, 11. Februar 2020

Ruckstuhl, Hitz-Rusch, Alig, Atanes, Baselgia-Brunner, Bondolfi, Brunold, Caluori, Cantieni, Casutt-Derungs, Cavegn, Caviezel (Chur), Crameri, Degiacomi, Deplazes (Chur), Deplazes (Rabius), Derungs, Dürler, Epp, Fasani, Favre Accola, Florin-Caluori, Gartmann-Albin, Geisseler, Hofmann, Holzinger-Loretz, Horrer, Hug, Jochum, Kienz, Kohler, Kunfermann, Loepfe, Maissen, Märchy-Caduff, Müller (Felsberg), Natter, Niggli-Mathis (Grüsch), Paterlini, Preisig, Rettich, Rüegg, Rutishauser, Sax, Schmid, Thomann-Frank, Tomaschett-Berther (Trun), Wellig, Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Sent), Spadarotto, Stieger

Antwort der Regierung

Die fachliche, administrative und finanzielle Aufsicht über die IV-Stellen liegt seit der Inkraftsetzung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen im 2008 in der alleinigen Kompetenz des Bundes. Entsprechend wurde im Zuge der 5. Revision der Invalidenversicherung die Aufsicht neu geregelt. Der Fokus hat sich dabei weg von der hoheitlich durchgeführten Kontrolle hin zur wirkungsorientierten Steuerung verschoben. Im Rahmen der Neuausrichtung auf eine dialogbereite und konstruktive Aufsicht wurde unter anderem das Instrument der Zielvereinbarung geschaffen (Art. 52 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] i. V. m. Art. 64 Abs. 1 und Art. 64a Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Mit Vereinbarungen zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und kantonalen IV-Stellen soll eine wirksame, qualitativ hochstehende und einheitliche Durchführung der Aufgaben der IV-Stellen (Art. 57 und Art. 59 Abs. 2 IVG) sichergestellt werden. In Erfüllung des gesetzlichen Auftrags schliesst das BSV mit jeder IV-Stelle im Jahreszyklus eine Zielvereinbarung ab. Die Vereinbarung beinhaltet einerseits allgemeine, für sämtliche IV-Stellen gleichermassen geltende Ziele anhand von Wirkungsindikatoren. Andererseits sind im Dialog zwischen BSV und jeder IV-Stelle spezifische Ziele zu definieren. Diese lehnen sich in der Regel an die Ergebnisse der den Zielvereinbarungsgesprächen vorangehenden Audits durch das BSV an und können allenfalls identisch sein mit Empfehlungen aus den Auditberichten.

Zu Frage 1: Für 2020 wurde auf eine quantitative Zielvereinbarung zwischen dem BSV und den kantonalen IV-Stellen verzichtet. Stattdessen wurde die Zielvereinbarung 2020 auf die qualitativen Empfehlungen aus dem BSV-Audit vom November 2019 reduziert. Aktuell bestehen also keine quantitativen Zielvereinbarungen zur Neurentenquote und zur Rentenbestandsquote zwischen dem BSV und der IV-Stelle Graubünden mehr. Bis 2019 wurden, wie in allen Kantonen, Zielwerte zu den Wirkungsindikatoren zwischen dem BSV und der IV-Stelle Graubünden vereinbart. Diese Zielwerte wurden allerdings nicht als verbindliche Leistungsziele interpretiert, sondern als Orientierungs- und Planungsgrössen.

Zu Frage 2: Die Wirkungsindikatoren werden vom BSV erhoben und quartalsweise den IV-Stellen zur Verfügung gestellt. Dabei sind auch die Werte der anderen Kantone ersichtlich. Die Zahlen dienen weniger der Kontrolle, sondern vielmehr als Grundlage für den fachlichen Austausch mit dem BSV. Dabei werden die Werte in einen breiteren Kontext gestellt. Diese qualitative Auseinandersetzung geschieht einerseits im Rahmen des Zielvereinbarungsgesprächs und andererseits in den Auditgesprächen während den jährlichen BSV-Audits.

Zu Frage 3: Die Verwaltungskommission der SVA Graubünden erhält seit 2019 jeweils das Management Summary des BSV-Auditberichts, in welchem der aktuelle Stand der Wirkungsindikatoren kommentiert wird. Die Wirkungsindikatoren dienen der operativen Führung der IV-Stelle als Orientierungs- und Planungshilfen. Sie sind grundsätzlich nicht von strategischer Bedeutung. Daher informiert der Leiter der IV-Stelle lediglich die Direktion der SVA Graubünden regelmässig über deren Entwicklung.

Zu Fragen 4, 5 und 7: Die Leitung der IV-Stelle befasst sich regelmässig mit der Entwicklung der Wirkungsindikatoren. Bei den Mitarbeitenden werden die Zahlen nicht aktiv kommuniziert, weil diese Kennzahlen für ihre Aufgabe, nämlich ergebnisoffene, neutrale und anspruchsgerechte Leistungen abzuklären und zu verfügen, nicht relevant sind. Deshalb bestehen keine Zielkonflikte zwischen den Wirkungsindikatoren und dem gesetzlichen Auftrag. Die Wirkungsindikatoren haben eine Monitoring-Funktion für die operative Führung der IV-Stelle, dienen als Orientierungswerte und können als Datengrundlage für eine fachliche Analyse und Reflexion sowie für die Ressourcenplanung hilfreich sein.

Zu Frage 6: Das BSV ist gesetzlich verpflichtet, mit jeder kantonalen IV-Stelle eine Zielvereinbarung abzuschliessen. In der Vereinbarung sind insbesondere die zu erreichende Wirkung und Qualität und die Berichterstattung festzulegen (Art. 52 Abs. 1 IVV). Aktuell verzichtet das BSV darauf, Leistungsziele in der bisherigen Form zu vereinbaren (siehe Frage 1). Die Zielvereinbarung in der bisherigen Form ist Gegenstand einer Überarbeitung.

23. April 2020