Navigation

Inhaltsbereich

Session: 09.12.2020

Im Epidemiengesetz des Bundes (EpG) unter Artikel 22 steht: Die Kantone können Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht.

Gesundheitsminister Alain Berset kann sich vorstellen, dass es für gewisse Menschen obligatorisch werden könnte, sich gegen Covid-19 zu impfen. Er nannte in der «Rundschau» SRF vom 23.09.2020 etwa das Personal in einem Altersheim, das nur dann mit den älteren Menschen weiterarbeiten dürfte, wenn es sich gegen das Coronavirus impfen lässt – sobald denn eine Impfung verfügbar und zugelassen ist. In dieser Zeit müssten sich dann die Personen, welche sich nicht impfen lassen wollen, in eine andere Abteilung versetzen lassen, wo sich keine Risikopersonen befinden, weil laut Gesetz niemand physisch zum Impfen gezwungen werden darf.

Nach Antrag der Notfall-Zulassung der BioNTech/Pfizer hat am 1. Dezember 2020, vor gut einer Woche, Dr. med. Wolfgang Wodarg (Lungenarzt und ehemaliger Amtsarzt, ehemaliger Abgeordneter des Gesundheitsausschusses des Bundestags) zusammen mit Ex-Pfizer Forschungsleiter Dr. Michael Yeadon eine Petition an die European Medicine Agency geschickt (https://2020news.de/wp-content/uploads/2020/12/Wodarg_Yeadon_EMA_Petition_Pfizer_Trial_FINAL_01DEC2020_EN_unsigned_with_Exhibits.pdf).

Dies ist deshalb interessant, da in der Septembersession 2020 der Nationalrat das Geschäft «vereinfachte Zulassung von Medikamenten und Impfstoffen» angenommen hat und das BAG Impfungen mit verschiedener Technologie anschaffen möchte (mRNA, proteinbasiert, vektorbasiert) (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20203453). Darin steht, dass Medikamente und Impfstoffe, welche in einem anderen Land mit einem gleichwertigen Zulassungssystem zugelassen sind, in der Schweiz ohne weitere oder mit einer massiv erleichterten Prüfung der Swissmedic zugelassen werden können.

Die Petition geht also sozusagen an die «Swissmedic» von Europa, deren Entscheid auch für unsere Swissmedic ausschlaggebend sein wird. Zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Probanden wird von den Petition-Initianten ein sofortiger Impfstoff-Studienstopp verlangt und erst dann fortgesetzt, wenn ein Studienkonzept vorliegt, das geeignet ist, den erheblichen Sicherheitsbedenken (Impfstoffinhaltsstoffe und Studiendesign) Rechnung zu tragen. Auf der Basis der vielen unterschiedlichen PCR-Tests von höchst unterschiedlicher Qualität sind weder das Erkrankungsrisiko noch ein möglicher Impfnutzen mit der nötigen Sicherheit bestimmbar. Allein deshalb sind solche Testungen von Impfstoffen am Menschen per se unethisch. Ausserdem wird auf frühere Studien mit bekannten Risiken hingewiesen, die teilweise aus der Natur der Corona-Viren herrühren.

Die Bedenken richten sich dabei insbesondere auf folgende Punkte:

  • Die Bildung sogenannter «nicht-neutralisierender Antikörper» kann speziell dann, wenn Probanden nach der Impfung mit dem echten, dem «wilden» Virus konfrontiert sind, zu einer überschiessenden Immunreaktion führen. Diese sogenannte antikörperabhängige Verstärkung, ADE (antibody-dependent enhancement), ist z.B. lange aus Experimenten mit Corona-Impfstoffen bei Katzen bekannt. Im Verlauf dieser Studien sind alle Katzen, welche die Impfung zunächst gut vertragen hatten, gestorben, nachdem sie mit echten Coronaviren infiziert wurden. Durch Wirkverstärker wird diese Überreaktion weiter begünstigt.
  • Von den Impfungen wird erwartet, dass sie Antikörper gegen Spike-Proteine von SARS-CoV-2 hervorrufen. Spike Proteine enthalten aber unter anderem auch Syncytin-homologe Proteine, die bei Säugetieren wie dem Menschen wesentliche Voraussetzung für die Ausbildung der Plazenta darstellen. Es muss unbedingt ausgeschlossen werden, dass ein Impfstoff gegen SARS-CoV-2 eine Immunreaktion gegen Syncytin-1 auslöst, da sonst Unfruchtbarkeit von unbestimmter Dauer bei geimpften Frauen die Folge sein könnte.
  • In den mRNA-Impfstoffen von BioNTech/Pfizer ist Polyethylenglykol (PEG) enthalten. 70% der Menschen bilden Antikörper gegen diesen Stoff aus – das bedeutet, viele Menschen können allergische, möglicherweise tödliche Reaktionen auf die Impfung entwickeln.
  • Die viel zu kurze Studiendauer lässt eine realistische Abschätzung der Spätfolgen nicht zu. Wie bei den Narkolepsie-Fällen nach der Schweinegrippe-Impfung würden bei einer geplanten Notzulassung Spätfolgen erst dann beobachtet werden können, wenn es für Millionen Geimpfte bereits zu spät ist. Regierungen planen, Millionen gesunder Menschen nicht hinnehmbaren Risiken auszusetzen und diese durch diskriminierende Einschränkungen für Ungeimpfte zur Impfung zu nötigen.

Angesichts eines möglichen Sicherheitsrisikos der kommenden Impfstoffe lautet die Frage an die Regierung:

Wie wird sich der Kanton in naher Zukunft gegenüber «COVID-19-Ungeimpften» verhalten, angesichts der bedenklichen Datenlage der Impfstoffherstellung und eventueller Zulassung der Impfstoffe, welche im Teleskopverfahren und ohne sicheres Studienkonzept aktuell getestet werden, und zumal zusätzlich keine Langzeitstudienergebnisse vorliegen, obwohl neue Technologien angewandt werden und die Hersteller der Haftung entbunden sind:

  1. Ist für Personen, welche sich dem Impfobligatorium nach Artikel 22 EpG entziehen wollen, ein Arbeitsstellenverlust oder -versetzung auszuschliessen?
  2. Könnte es sein, dass Ungeimpften Einschränkungen im Alltagsleben (Einkaufen, Transport, Kultur) auferlegt werden?
  3. Welche Kriterien müssen gegeben sein, um eine Gefahr als erheblich zu erklären nach EpG?

Davos, 9. Dezember 2020

Fasani-Horath (Mesocco), Jenny, Weber

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Gemäss Art. 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG; SR 818.101) können Kantone Impfungen unter anderem von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären, sofern eine erhebliche Gefahr besteht. Dazu gelten einerseits sehr hohe Anforderungen, andererseits muss der betroffene Personenkreis genau definiert werden und das Obligatorium muss zeitlich befristet sein (vgl. Art. 38 Verordnung über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [Epidemienverordnung, EpV; SR 818.101.1]). Das Epidemiengesetz sieht keine expliziten Sanktionen im Widerhandlungs-/Unterlassungsfall vor. Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung dürfte aber bereits das arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers eine genügende Grundlage bilden, um in einer akuten Pandemiesituation eine Impfverpflichtung für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmenden (z.B. Ärzte und Pflegende mit Kontakt zu besonders gefährdeten Personen) zu begründen. Auch in solchen Fällen drängt sich eine sorgfältige Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall auf. Eine auf eine Impfverweigerung eines Arbeitnehmenden zurückzuführende Versetzung und Kündigung könnte sich diesfalls als rechtlich zulässig bzw. als nicht missbräuchlich (i.S.v. Art. 336 Obligationenrecht; SR 220) erweisen. Hierbei handelt es sich allerdings um arbeitsrechtliche Fragen, also um Fragen des Privatrechts. Für deren Beurteilung sind letztlich die Zivilgerichte zuständig.

Zu Frage 2: Es ist nicht auszuschliessen, dass Personen, die nicht geimpft sind, inskünftig mit Einschränkungen rechnen müssen. Auf Einschränkungen, die von anderen Staaten oder vom Bund erlassen werden, hat der Kanton keinen oder nur sehr beschränkt Einfluss. Ob allenfalls auch seitens des Kantons entsprechende Einschränkungen erlassen werden müssen, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Einschränkungen, die von Detailhändlern, Transportunternehmen oder Veranstaltern erlassen werden, unterstehen dem Privatrecht. Ob diese angemessen oder rechtmässig sind, wird im Rahmen einer gerichtlichen Beurteilung zu klären sein.

Zu Frage 3: Die Beurteilung der Frage, ob eine "erhebliche Gefahr" besteht, haben die kantonalen Behörden gestützt auf die in Art. 38 Abs. 1 EpV aufgeführten Faktoren vorzunehmen. Dies sind:

a.    Schweregrad einer möglichen Erkrankung sowie das Risiko einer Weiterverbreitung der Krankheit;

b.    Gefährdung besonders verletzbarer Personen;

c.    epidemiologische Situation auf kantonaler, nationaler und internationaler Ebene unter Einbezug des BAG;

d.    zu erwartende Wirksamkeit eines allfälligen Impfobligatoriums;

e.    Eignung und Wirksamkeit anderer Massnahmen zur Eindämmung der Gesundheitsgefahr.

Ergibt die Beurteilung dieser Faktoren, dass eine sachlich hinreichende epidemiologische Gefährdung der öffentlichen Gesundheit (erhebliche Gefahr) vorliegt, können die Kantone Impfungen von gefährdeten Bevölkerungsgruppen, von besonders exponierten Personen und von Personen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben, für obligatorisch erklären. Ein allfälliges Impfobligatorium muss zeitlich befristet sein und die Impfung darf nicht mittels physischem Zwang erfolgen (Art. 38 Abs. 3 EpV). Die Beurteilung hat unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Entsprechend kann ein Impfobligatorium nur angeordnet werden, sofern dieses (nebst erfüllter Eignung und Zumutbarkeit) erforderlich ist, d.h., dass ein "Ziel mit anderen Massnahmen nicht erreicht werden kann". Gemeint sind z.B. verschärfte Hygienemassnahmen, das Tragen von Schutzmasken und/oder Handschuhen, eine konstante und transparente Information der Öffentlichkeit (Art. 9 EpG) zur Ermöglichung eigenverantwortlichen Handelns oder freiwillige Impfungen. Ein Impfobligatorium stellt daher eine ultima ratio zur Abwendung einer drohenden Gefahr für Volksgesundheit und -wirtschaft dar. Die Regierung sieht derzeit keinen Grund, der ein solches Obligatorium rechtfertigen würde.

3. März 2021