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Session: 15.02.2021

Die Jahrhundertpandemie stellt auch Graubünden vor grosse Herausforderungen. Aufgrund der gesundheitlichen Massnahmen befinden sich zahlreiche Branchen im Lockdown, d. h. Unternehmen können ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen (z. B. Gastronomie, Teile des Detailhandels). Andere Branchen wiederum sind nicht behördlich geschlossen, jedoch in ihrer Tätigkeit stark eingeschränkt (z. B. Hotellerie, Bergbahnen). Die betroffenen Branchen leisten so einen Beitrag zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.

Der Beitrag der Unternehmen zur Pandemiebekämpfung ist mit hohen wirtschaftlichen Kosten verbunden. Der Kanton Graubünden hat alles Interesse daran, Konkurse möglichst zu verhindern und Arbeitsplätze zu schützen. Darum sind die vom Lockdown oder von Einschränkungen betroffenen Unternehmen für ihren Beitrag zur Pandemiebekämpfung finanziell zu entschädigen.

Die von der Regierung beschlossene «Kantonale Ausführungsverordnung über Härtefallmassnahme für Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (COVID-19-AVHF)» ist eine gute operative Grundlage für die Entschädigung der Unternehmen. Hingegen ist die Höhe der vorgesehenen Entschädigung (50% des Fixkostenanteils des Umsatzverlustes) deutlich zu klein. Gleichzeitig sind die Hürden für Unternehmen, die nicht unmittelbar behördlich geschlossen wurden, zu hoch (mind. 40% Umsatzverlust).

Vor diesem Hintergrund ersucht der Grosse Rat die Bündner Regierung:

  1. Die finanziellen Entschädigungen («Härtefallmassnahmen») dahingehend zu erhöhen, dass bis zu 100% des Fixkostenanteils am Umsatzverlust entschädigt werden und die dafür notwendigen Mittel durch den Kanton bereitgestellt werden. Die Erhöhung der Entschädigung erfolgt zeitlich unmittelbar.
  2. Die Hürde für den Anspruch auf Entschädigungen («Härtefallmassnahmen») für Unternehmen, die nicht behördlich geschlossen sind, ist zu senken. Wer einen Umsatzverlust von 30% erleidet, ist anspruchsberechtigt.
  3. Für einige Unternehmungen (z. B. Hotels, Bergbahnen, Gastronomiegruppen etc.) ist die bundesrechtliche Begrenzung der max. Entschädigung auf CHF 750 000 nicht ausreichend (Art. 8 Abs. 2 COVID-19-Härtefallverordnung). Damit Unternehmen dennoch rasch zur benötigten Liquidität kommen, legt der Kanton das COVID-19-Kreditprogramm in Zusammenarbeit mit der GKB wieder auf und tritt dabei als Solidarbürge auf.

Davos, 15. Februar 2021

Horrer, Caluori, Rüegg, Atanes, Baselgia-Brunner, Berweger, Bettinaglio, Bigliel, Brandenburger, Brunold, Cahenzli-Philipp, Casty, Caviezel (Chur), Censi, Clalüna, Degiacomi, Della Cà, Dürler, Ellemunter, Engler, Epp, Favre Accola, Felix, Flütsch, Gartmann-Albin, Gort, Grass, Gugelmann, Hartmann-Conrad, Hefti, Hofmann, Hohl, Holzinger-Loretz, Kasper, Kienz, Koch, Kunz (Fläsch), Loi, Mittner, Müller (Felsberg), Müller (Susch), Natter, Noi-Togni, Papa, Paterlini, Perl, Pfäffli, Preisig, Rettich, Rutishauser, Salis, Sax, Schneider, Schwärzel, Stiffler, Thomann-Frank, Thür-Suter, von Ballmoos, Weber, Weidmann, Wellig, Widmer (Felsberg), Widmer-Spreiter (Chur), Wilhelm, Zanetti (Landquart), Fontana, Pajic, Renkel, Spadarotto, Tomaschett (Chur)