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Session: 16.06.2021

Per. 1.1. dieses Jahres wurde endlich auch in der Schweiz ein zweiwöchiger Vaterschaftsurlaub eingeführt. Im internationalen Vergleich ist dies immer noch sehr bescheiden. So gehen verschiedene Betriebe zum Teil deutlich über dieses Minimum hinaus (z. B. Allianz-Suisse: acht Wochen).

Eine vorbildliche Umsetzung dieses kleinen, aber wichtigen Bausteins für die Attraktivität als Arbeitgeber ist ein Gewinn für alle Beteiligten.

Dazu braucht es einheitliche, transparente und flexible Bezugsmöglichkeiten in Abstimmung mit den Bedürfnissen der Betroffenen.

Gleichzeitig darf die Arbeit während des Bezuges nicht einfach liegen bleiben, sodass weder für die Kundschaft noch für die Beziehenden selber Nachteile entstehen. Dafür braucht es nach Bedarf geregelte Stellvertreter-Lösungen.

Gerne würde ich dem Kanton deshalb folgende Fragen dazu stellen:

  1. Wie viele Wochen Vaterschaftsurlaub bietet der Kanton seinen Angestellten? Gibt es Regeln, wie flexibel verteilt der Vaterschaftsurlaub innerhalb der sechs auf die Geburt folgenden Monate bezogen werden kann? Gibt es eine über alle Ämter einheitlich geltende Regelung beziehungsweise wer ist dafür zuständig?
  2. Existiert eine Stellvertretungs-Regelung, wie sie beim Mutterschaftsurlaub angewendet wird? Wie wird die Stellvertretung beim Bezug von Vaterschaftsurlaub organisiert, damit die Arbeit nicht liegen bleibt und der Bezug für die Betroffenen nicht zu einer späteren Mehrbelastung führt?
  3. Wie sehen die Zahlen bis jetzt in der Praxis aus? Wie viele Väter haben inzwischen Vaterschaftsurlaub bezogen (absolut und im prozentualen Anteil aller gewordenen Väter)? Wurden jeweils alle Tage bezogen und wie verteilt? Sind Gründe für einen allfälligen Nicht-Bezug bekannt?
  4. Gibt es aktuell eine Erhebung über die Zufriedenheit der Betroffenen? Gedenkt der Kanton dies zukünftig und langfristig zu dokumentieren?

Davos, 16. Juni 2021

Stieger, Schwärzel, Hofmann, Atanes, Baselgia-Brunner, Cantieni, Caviezel (Chur), Degiacomi, Felix, Gartmann-Albin, Geisseler, Horrer, Müller (Felsberg), Noi-Togni, Perl, Preisig, Rettich, Rutishauser, Wilhelm, Spadarotto, Tomaschett (Chur)

Antwort der Regierung

Zu Frage 1: Gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. c der Personalverordnung (PV; BR 170.410) beträgt der Vaterschaftsurlaub zehn Tage und kann innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt bezogen werden. Der Mitarbeitende und die Dienststelle legen nach Möglichkeit einvernehmlich fest, wann und wie (am Stück oder in einzelnen Wochen oder Tagen) der Vaterschaftsurlaub bezogen wird. Nötigenfalls bestimmt die Dienststelle, wobei sie aber auf die Wünsche des Mitarbeitenden angemessen Rücksicht zu nehmen hat, soweit dies mit den betrieblichen Bedürfnissen vereinbar ist (vgl. Regierungsbeschluss vom
25. November 2020 [Prot. Nr. 949/2020]). Diese Regelung der Personalverordnung ist für die gesamte Kantonale Verwaltung verbindlich.

Zu Frage 2: Eine explizite Stellvertreterregelung ist im Gesetz über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz, PG; BR 170.400) sowie in der Personalverordnung nicht vorhanden. Die Stellvertretung liegt in der Kompetenz der Dienststellen. Sie entscheiden über eine Stellvertretung nach den betrieblichen Bedürfnissen.

Zu Frage 3: Stand 5. Juli 2021 haben seit Inkrafttreten der teilrevidierten Personalverordnung per 1. Januar 2021 zehn Mitarbeiter der Kantonalen Verwaltung Vaterschaftsurlaub bezogen. Die Regierung geht davon aus, dass Vaterschaftsurlaube stets uneingeschränkt bezogen werden. Im 2021 haben von den zehn Vätern fünf ihren Vaterschaftsurlaub tageweise, drei wochenweise und zwei am Stück bezogen.

Zu Frage 4: Es gibt aktuell keine zentrale Erhebung über die Zufriedenheit der Betroffenen. Eine solche Erhebung ist im Moment nicht vorgesehen. Die Rückäusserungen in den Dienststellen sind jedoch positiv. 

13. August 2021