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Session: 08.12.2021

Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen ist in Artikel 55 und 55a-f des Umweltschutzgesetzes (USG), Artikel 12 und 12a-g des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) sowie in Artikel 28 des Gentechnikgesetzes (GTG) verankert.

Das bundesgesetzliche Verbandsbeschwerderecht sowie das Beschwerderecht der Organisationen, welches im Juli 2007 im Bundesgesetz in Kraft trat, werden immer mehr zum wirtschaftlichen Brems- und Verhinderungsklotz. Die Vergangenheit zeigte, dass die Verbände und Organisationen weder objektiv, lösungsorientiert oder zielorientiert waren noch sonst irgendwie eine gute Zusammenarbeit möglich war. Im Gegenteil, das Verhalten der Verbände und Organisationen ist polemisch und verhinderungsorientiert. Die Geister, die man rief, wird man nun leider nicht mehr los.

Ausserdem erachtet es die SVP-Fraktion als äusserst widersprüchlich, dass solche Organisationen mit öffentlichen Geldern finanziert werden und dann eben jene Organisationen mit Steuergeldern finanzierte Prozesse gegen den Staat führen.

Das Thema Wolf ist das beste Beispiel. Obwohl mittlerweile klar ist, dass eine unkontrollierte Ausbreitung des Wolfs die Existenz vom ganzen Berggebiet gefährdet. Das Verhalten in der Vergangenheit zeigte und zeigt, dass mit den Umweltverbänden keine Zusammenarbeit möglich ist.

Die SVP-Fraktion gelangt deshalb mit folgendem Antrag auf Direktbeschluss zur Einreichung einer Standesinitiative an den Rat.

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung reicht der Kanton Graubünden durch seinen Grossen Rat folgende Standesinitiative ein:

  1. Umweltschutzgesetz (USG):
    Die Umweltschutzorganisationen sollen bei demokratisch gefällten Entscheiden keine Einsprachemöglichkeit mehr haben. Öffentliche Interessenz soll höher gewertet werden als das Verbandsbeschwerderecht.
  2. Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG):
    Die Organisationen sollen bei demokratisch gefällten Entscheiden keine Einsprachemöglichkeit mehr haben. Öffentliche Interessenz soll höher gewertet werden als das Verbandsbeschwerderecht. 

Chur, 8. Dezember 2021

Gort, Dürler, Favre Accola, Brandenburger, Della Cà, Grass, Hefti, Kienz, Koch, Renkel, Stocker