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Session: 07.12.2022

Viele Bündner Dörfer liegen an Strassen, die gerade im Sommer besonders stark befahren sind. So verlaufen rund 40 Prozent der insgesamt 1362 Kilometer Kantonsstrassen im Innerortsbereich beziehungsweise innerhalb der Bauzone. Auch die stark befahrene San-Bernardino-Route führt durch den Kanton Graubünden und verursacht dort immer wieder Stauprobleme in den dortigen Dörfern, insbesondere auch dann, wenn diese Strecke als Alternative zum San Gotthard angegeben wird, weil es dort staut und stockt. Mit dem Verkehr, der täglich durch die Dörfer rollt, ist freilich auch Lärm und damit eine Belastung für die dortige Bevölkerung verbunden. Dass die regelmässige Lärmbelastung zu gesundheitlichen Folgen führen kann, ist allgemein anerkannt. Aus diesem Grund legt Art. 17 Abs. 3 und 4 der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) Fristen fest, innert deren Sanierungen und Schallschutzmassnahmen durchgeführt werden müssen: Solche müssen innert 15 Jahren nach Inkrafttreten der LSV realisiert werden; für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen wurde die Frist bei Nationalstrassen bis zum 31. März 2015 und bei Hauptstrassen bis zum 31. März 2018 verlängert. Gerade weil nicht in allen Ortschaften Umfahrungen möglich sind, sind Lärmsanierungen für die Bevölkerung sehr wichtig. Wie der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat, Heft Nr. 10 /2019-2020, 12. Bericht zum Strassenbau und Strassenbauprogramm 2021–20, S. 644 f., entnommen werden kann, wurde die Erstsanierung der Hauptstrassen von 1990 bis 2007 durchgeführt; bei den Verbindungs- und Gemeindestrassen sollte dies bis Ende 2022 erfolgen.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen gelangen die Unterzeichnenden mit folgenden Fragen an die Regierung:

  1. Konnten die Fristen für die Durchführung von Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen gemäss LSV eingehalten werden? Wenn nein, warum nicht?
  2. Bis wann konnten beziehungsweise können sämtliche Sanierungen und Schallschutzmassnahmen gemäss LSV durchgeführt werden?
  3. Finden auf den Strassen regelmässige Lärmschutzkontrollen statt, um die Einhaltung der Grenzwerte gemäss LSV zu garantieren?
  4. Sind Zweitsanierungen vorgesehen und wenn ja, mit welchen Massnahmen und in welchem Zeitraum?
  5. Ist die Regierung bereit, im nächsten Strassenbauprogramm detailliert darzulegen, welche Lärm- und Schallschutzmassnahmen an welchen Strassen im Kanton Graubünden durchgeführt wurden, allenfalls illustriert mit einer Karte?

Chur, 7. Dezember 2022

Crameri, Luzio, Della Cà, Beeli, Berther, Bettinaglio, Binkert, Bischof, Brandenburger, Brunold, Bürgi-Büchel, Censi, Collenberg, Derungs, Dürler, Epp, Föhn, Furger, Gansner, Grass, Jochum, Kohler, Lamprecht, Loepfe, Maissen, Menghini-Inauen, Michael (Donat), Morf, Natter, Perl, Righetti, Roffler, Sax, Schutz, Spagnolatti, Tanner, Tomaschett, Ulber, Wieland, Wilhelm, Zanetti (Sent), Zindel

Antwort der Regierung

Der Strassenverkehrslärm ist schweizweit und auch in Graubünden die dominierende Lärmquelle. Trotz National- und Umfahrungsstrassen liegen die Lärmbelastungen in den Siedlungsgebieten oft über den Belastungsgrenzwerten (BGW) der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). Die Anlageneigentümer (Bund, Kanton, Gemeinden) sind gemäss Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG; SR 814.01) in der Pflicht, bei Überschreitung der BGW Sanierungsmassnahmen zu treffen und zu finanzieren. Dabei sind Massnahmen an der Lärmquelle, wie lärmmindernde Strassenbeläge oder die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, denjenigen auf dem Ausbreitungsweg wie Lärmschutzwände vorzuziehen. Schallschutzmassnahmen am Gebäude sind dagegen keine Sanierungsmassnahme, sondern Ersatz für fehlende Lärmschutzmassnahmen an der Lärmquelle oder auf dem Ausbreitungsweg. Diese Massnahmen können erst nach Gewährung von Erleichterungen durch die Vollzugsbehörde vorgenommen werden, sofern eine Sanierung im Einzelfall unverhältnismässig ist. Mit der Gewährung von Erleichterungen wird der Anlagebetreiber nicht dauerhaft von einer weiteren Sanierungspflicht entbunden. Das Tiefbauamt hat auf diesen Umstand reagiert und prüft deshalb periodisch oder bei grösseren Strassenbauprojekten die Lärmsituation. Falls nötig, werden Lärm- oder Schallschutzmassnahmen erwogen, auch wenn die entsprechende Strasse bereits einmal lärmsaniert wurde.

Zu Frage 1: Die gesetzliche Frist konnte bei den Hauptstrassen eingehalten werden. Die Erstsanierungen der weniger lärmbelasteten Verbindungs- und Gemeindestrassen laufen teilweise noch. Die Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist liegt im Umstand begründet, dass auf dem Gemeinde- und Verbindungsstrassennetz das Verkehrsaufkommen nicht ausreichend bekannt war und dieses zuerst ermittelt werden musste. Zudem war die Koordination und Abstimmung mit den Gemeinden im Einzelfall sehr aufwändig. Auch wurde die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h auf 30 km/h, die innerorts oft die einzig mögliche Lärmschutzmassnahme ist, lange Zeit kritisch betrachtet und mit Einsprachen belegt, was die Umsetzung der Lärmsanierungsprojekte verzögerte und teilweise blockierte.

Zu Frage 2: Tiefbauamt und Amt für Natur und Umwelt arbeiten mit den Gemeinden eng zusammen, um den Sanierungsbedarf zu klären, Massnahmen auszuarbeiten und zeitnah umzusetzen. Diese sogenannte «Erstsanierung» der Verbindungs- und Gemeindestrassen dürfte noch zwei bis drei Jahre in Anspruch nehmen.

Zu Frage 3: Da sich Lärmmessungen nicht für flächendeckende Kontrollen eignen, wird die Einhaltung der BGW mittels Lärmbelastungskataster periodisch geprüft und kontrolliert. Der Kataster wird alle fünf Jahre auf der Grundlage des ebenfalls aktualisierten Verkehrsmodells aktualisiert. Die Lärmmessungen werden im Rahmen von Lärmsanierungsprojekten oder bei Lärmklagen punktuell durchgeführt. Sie dienen im Wesentlichen zur Bestätigung der berechneten Lärmpegel.

Zu Frage 4: Zweitsanierungen bzw. Nachsanierungen sind nicht nur geplant, sondern Pflicht, denn die Strassenlärmsanierung ist eine Daueraufgabe. Im Rahmen der Aktualisierung des Lärmbelastungskatasters oder bei Strassenbauprojekten wird eruiert, wo beispielsweise infolge von Verkehrszunahmen neu Belastungsgrenzwerte überschritten werden und Sanierungsbedarf besteht. Dabei werden wie bei der Erstsanierung alle technisch und betrieblich möglichen Massnahmen geprüft und wo möglich verhältnismässig umgesetzt.

Zu Frage 5: Die Regierung nimmt diesen Hinweis gerne auf und wird im nächsten Strassenbauprogramm in geeigneter Form darlegen, wo welche Lärm- und Schallschutzmassnahmen umgesetzt wurden. Bei dieser Gelegenheit sei darauf hingewiesen, dass im kantonalen Lärmbelastungskataster, welcher seit mehr als zehn Jahren als Kartenservice auf dem Geoportal aufgeschaltet ist, entsprechende Informationen bereits einsehbar sind.

22. Februar 2023