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Session: 15.06.2023

Im Schulgesetz des Kantons Graubünden wird in Art. 72 ff. der Mechanismus zur Kostenübernahme der Aufwendungen zwischen Schulträgerschaften und Kanton geregelt. Das Schulgesetz des Kantons Graubünden wurde am 1.8.2013 in Kraft gesetzt. 2022 wurde der Schlussbericht zur Einführung des Lehrplans 21 im Kanton Graubünden veröffentlicht. Mit der Einführung des Lehrplans 21 haben sich die Anforderungen an die EDV-Einrichtung der Bündner Volksschulen stark verändert und ausgeweitet. Die Kosten für die EDV-Einrichtung sind damit an den verschiedenen Schulen stark angestiegen. Dieser Trend setzt sich fort und stellt die Volksschulen teilweise vor grosse finanzielle Herausforderungen.

Vor diesem Hintergrund stellen sich folgende Fragen an die Regierung:

  1. Ist der Regierung bekannt, in welchem Umfang die EDV-Kosten der Bündner Volksschulen während und nach der Einführung des Lehrplans 21 (2022) im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der aktuellen Version des Schulgesetzes (2013) gesamthaft zugenommen haben?
  2. Wurde der Mechanismus zur Kostenübernahme bezüglich der EDV-Aufwendungen zwischen Schulträgerschaften und Kanton seit 2013 und nach der Einführung des Lehrplans 21 auf die neusten Entwicklungen überprüft?
  3. Ist die Regierung bereit, die Kostenentwicklung in Bezug auf die EDV-Kosten der Bündner Volksschulen seit 2013 dem Grossen Rat zur Kenntnis aufzuzeigen?
  4. Ist die Regierung bereit, den Mechanismus zur Kostenübernahme der Aufwendungen zwischen Schulträgerschaften und Kanton gegebenenfalls zu überprüfen und anzupassen?

Klosters, 15. Juni 2023

Widmer, Degiacomi, Favre Accola, Atanes, Bachmann, Bardill, Bavier, Berther, Binkert, Bischof, Bleuler-Jenny, Censi, Collenberg, Danuser (Cazis), Dietrich, Epp, Föhn, Furger, Gansner, Hartmann, Hoch, Jochum, Kaiser, Lehner, Mani, Mazzetta, Messmer-Blumer, Müller, Peter, Preisig, Righetti, Roffler, Saratz Cazin, Spagnolatti, Wieland, Zanetti (Sent)

Antwort der Regierung

Ausgelöst durch den digitalen Wandel in Technologie und Gesellschaft hat der Einsatz von digitalen Lerninstrumenten und -formen stark an Bedeutung gewonnen. Diese und weitere aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen wurden bei der Erarbeitung des Lehrplans 21 berücksichtigt. So wurde mit der Umsetzung des Lehrplans 21 GR erstmals ein Modullehrplan "Medien und Informatik" bereits auf der Primarstufe eingeführt. Die Schulen haben ihre Infrastrukturen in unterschiedlicher Weise an diese neuen Gegebenheiten angepasst.

Zu Frage 1: Der Regierung ist bekannt, dass in den letzten Jahren die Ausgaben der Schulträgerschaften für die Infrastruktur der Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) angestiegen sind. Dies aufgrund von zwei vom Amt für Volksschule und Sport (AVS) durchgeführten Erhebungen zur Umsetzung des Lehrplans 21 GR in den Jahren 2019 und 2021. Diese Bestandsaufnahmen zeigten eine Steigerung der Ausstattung mit Hard- und Software sowie mit Konnektivität. Die ICT-Infrastrukturen wurden in Abhängigkeit der lokalen Verhältnisse, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der jeweiligen Gemeinde sowie der bereits bestehenden Organisation und Ausstattung der Schule ausgebaut. Im Zusammenhang mit der Einführung des Modullehrplans "Medien und Informatik" wurden die Schulträgerschaften mittels einer Handreichung vom Erziehungs-, Kultur- und Umweltschutzdepartement (EKUD) darüber informiert, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, damit dieser umgesetzt werden kann. In der erwähnten Handreichung wurden Empfehlungen bezüglich der ICT-Ausstattung der Schulen abgegeben. Die Regierung geht davon aus, dass diese Empfehlungen in dem Sinne weitergeführt werden, dass die Gemeinden ihren Handlungsspielraum nutzen und die lokalen Verhältnisse, ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die bestehende Organisation und Ausstattung der Schule berücksichtigen.

Zu Frage 2: Mit der Teilrevision des Gesetzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden (Schulgesetz; BR 421.000) ist eine Erhöhung der Kostenbeteiligung des Kantons an den Kosten der Schulträgerschaften, insbesondere aufgrund der gestiegenen ICT-Kosten, geplant.

Zu Frage 3: Eine diesbezügliche Erhebung bei den Schulträgerschaften rückwirkend für zehn Jahre wäre mit einem massiven Aufwand, insbesondere für die Schulträgerschaften, verbunden. Die Erfahrung aus vergangenen Erhebungen zeigt, dass zahlreiche Gemeinden erhebliche Schwierigkeiten bekunden, Zahlen zu einzelnen spezifischen Bereichen zu eruieren und innert nützlicher Frist zu liefern (keine gesonderte Verbuchung, Wechsel Personal usw.) insbesondere für einen so langen Zeitraum. Unabhängig davon wären die Zahlen aus Sicht der Regierung wenig aussagekräftig, da das Niveau des Beschaffungsbedarfs sehr unterschiedlich war, die Schulträgerschaften weitgehend frei in der Wahl der Geräte sind, die Preise sich stetig verändern und sich zudem nicht alle Schulträgerschaften an den Mindeststandards orientierten, sodann darüber hinaus investierten.

Zu Frage 4: Gemäss Schulgesetz tragen die Schulträgerschaften die Kosten für die öffentliche Volksschule, soweit die Gesetzgebung keine anderen Kostenträger vorsieht (Art. 69 Abs. 1 Schulgesetz). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinden, die Werkzeuge für einen zeitgemässen Schulbetrieb bereitzustellen. Es liegt auch in der Autonomie der Gemeinden darüber zu entscheiden, welche schulische Ausstattung den lokalen Bedürfnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schulträgerschaft entspricht. Für den besonderen Fall der ICT, die gewissen Mindeststandards für den Unterricht entsprechen muss, soll mit der Teilrevision des Schulgesetzes eine angemessene pauschalisierte Beteiligung an den erwähnten Kosten vorgesehen werden. Diese orientiert sich an den kantonalen Empfehlungen bezüglich Ausstattung der Schulen mit ICT sowie der üblichen Abschreibungsdauer für IT-Geräte (fünf Jahre).

17. August 2023