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Allgemeines

Während für die Errichtung einer selbständigen Stiftung die Widmung eines Vermögens für einen besonderen Zweck in Form einer öffentlichen Urkunde (oder einer letztwilligen Verfügung) erforderlich ist, kann der unselbständigen Stiftung ein beliebiges privatrechtliches Rechtsgeschäft verbunden mit einer Auflage zur Existenz verhelfen (RIEMER, Berner Kommentar, Systematischer Teil, N 419 ff.). Für die Entstehung einer unselbständigen Stiftung (Fonds) genügt mit anderen Worten ein Vertragsverhältnis.

Die Rechte und Pflichten in Dachstiftungsmodellen ergeben sich zum einen aus dem erb- bzw. schuldrechtlichen Grundgeschäft (Vertrag) der unselbständigen Stiftungen (Fonds) und zum anderen aus den allgemeinen stiftungsrechtlichen Vorgaben der Art. 80 ff. ZGB, die aber nur auf Dachstiftungen uneingeschränkt Anwendung finden.

Die Errichtung

Der Fonds basiert auf einem Anschlussvertrag zwischen dem Fondsgründer und der «Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden». In Ergänzung dazu wird ein Fondsreglement erlassen.

Im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der «Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden» ist es notwendig, jeden einzelnen Anschlussvertrag inkl. Fondsreglement den zuständigen Steuerbehörden zwecks Zustimmung zu unterbreiten. Nach der Unterzeichnung des Anschlussvertrags und dem Erlass des Fondsreglements entsteht der Fonds frühestens am Tag nach der Gutschrift (Valutadatum + 1 Tag) des Fondsvermögens auf dem Bankkonto der «Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden» bei der Graubündner Kantonalbank in Chur.

Grundlage für die Errichtung eines Fonds kann auch ein Testament sein. In Ergänzung zum Testament erlässt der Stiftungsrat ein Fondsreglement. Die Zustimmung der Stiftungsaufsicht ist in diesen Fällen Errichtungserfordernis.

Der Fondszweck

Innerhalb der «Gemeinnützigen Dachstiftung Graubünden» sind nur so genannte Förderfonds zugelassen, das heisst Fonds, die nicht selber irgendwelche Aktivitäten entfalten, sondern ihren gemeinnützigen Zweck ausschliesslich mit Förderbeiträgen verfolgen. Die Verantwortung für die «Gemeinnützige Dachstiftung Graubünden» trägt deren Stiftungsrat. Dieser soll und kann keine Verantwortung übernehmen für Aktivitäten, die durch (unbekannte) Dritte entfaltet werden.

Das Fondsvermögen

Nachdem die «Gemeinnützige Dachstiftung Graubünden» nur so genannte Förderfonds zulässt, werden Folge dessen grundsätzlich nur Geld oder Wertschriften entgegen genommen. Über Ausnahmen entscheidet der Stiftungsrat. Die Mindesteinlage für die Errichtung eines Fonds beträgt 50 000 Franken.

Die Führung und Verwaltung

Für jeden einzelnen Fonds wird eine separate Rechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) geführt. Fondsbezogene Aufwendungen (zum Beispiel die Bankspesen im Zusammenhang mit einer zweckentsprechenden Auszahlung) werden dem jeweiligen Fonds belastet. Die allgemeinen Aufwendungen (Honorar der Revisionsstelle, Gebühren der Aufsichtsbehörde, etc.) werden den Fonds anteilsmässig aufgrund des jeweiligen Fondsvermögens belastet. Für die Errichtung der Fonds und deren Verwaltung werden den Fonds zusätzlich folgende Gebühren in Rechnung gestellt:
- Errichtung einmalig 200 Franken
- Fondsführung 100 Franken pro Jahr.

Weitere Informationen können dem Geschäftsreglement entnommen werden.

Anpassungen

Einhellig bestätigen ausgewiesene Stiftungsrechtsexperten, dass Fonds oder Unterstiftungen, die keiner (direkten) staatlichen Aufsicht unterstehen, nach ihrer Errichtung leichter an neue Gegebenheiten angepasst – und im Bedarfsfall sogar aufgelöst – werden können als rechtsfähige Stiftungen.

Die «Gemeinnützige Dachstiftung Graubünden» ist steuerbefreit. Im Allgemeinen sind juristische Personen von der Steuerpflicht befreit, wenn sie im kantonalen oder im gesamtschweizerischen Interesse öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Die Steuerbefreiung gilt für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen (Art. 78 Abs. 1 lit.f StG). Für das Erlangen der Steuerbefreiung (...Gewinn und Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken dienen...) ist empfehlenswert, dass Änderungen und Anpassungen des Fondszwecks nur in analoger Anwendung des Stiftungsrechts (Art. 86, Art. 86a und   Art. 86b ZGB) möglich sind. Im Anschlussvertrag kann der Fondsgründer einen so genannten Zweckänderungsvorbehalt einfügen. Nach zweijährigem Bestehen des Fonds kann der Zweck geändert werden. Der neue Zweck muss wie bis anhin zwingend gemeinnützig sein. Vorausgesetzt bleibt die Zustimmung der Steuerbehörden.