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Aufgrund der Corona-Situation gelten im Bereich der Steuern die folgenden speziellen Erleichterungen und Vorkehrungen:

  1. Die Kantonale Steuerverwaltung wird im April und Mai 2020 bei noch nicht eingereichten Steuererklärungen 2019 mit Frist 31. März 2020 (unselbständig Erwerbende, Rentner, Studenten) keine Mahnungen verschicken. Im Einzelfall werden weitergehende Fristerstreckungsgesuche grosszügig beurteilt; den Link zum elektronischen Gesuch finden Sie hier. Für selbständig Erwerbende, Landwirte und Beschränktsteuerpflichtige (Zweiteigentümer) gilt eine Frist bis zum 30. September 2020.
  2. Grundsätzlich sind alle durch die Kantonale Steuerverwaltung in Rechnung gestellten Forderungen des Bundes und des Kantons gemäss den jeweiligen Zahlungsfristen zu begleichen. Die Möglichkeit, für ausstehende Forderungen die Zahlungsfrist zu erstrecken oder Ratenzahlungen zu bewilligen, wird von der Kantonalen Steuerverwaltung für Unternehmungen und Personen, die wegen den Auswirkungen der Coronapandemie derzeit nicht bezahlen können, grosszügig gehandhabt; den Link zum elektronischen Gesuch um Zahlungserleichterungen finden sie hier. Mit Bezug auf die Gemeindesteuern ist die betreffende Gemeinde zuständig.
  3. Im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2020 beträgt der Verzugszins für Bundes- und Kantonssteuern null Prozent. Für einige Gemeinden gelten unterschiedliche Regelungen.
  4. Es werden weiterhin Steuerrechnungen und Mahnungen für die Bundes- und Kantonssteuern versendet. Für die zweite Mahnung wird bis zum 31. Dezember 2020 auf die Erhebung von Mahngebühren verzichtet. Der nächste Mahnlauf erfolgt am 22. April 2020. Die Gemeinden kennen teilweise andere Regeln.
  5. Zum Schutz der Bürger und der Mitarbeitenden verzichtet die Kantonale Steuerverwaltung bis auf Weiteres auf mündliche Besprechungen und Vortritte. Diese können telefonisch abgehalten oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.