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Am 16.11.2022 hat der Bundesrat beschlossen, die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehene Ventilklausel gegenüber Arbeitskräften aus Kroatien anzurufen.

Die Medienmitteilung des Bundesrats ist unter folgendem Link verfügbar:

Personenfreizügigkeit: Der Bundesrat aktiviert die Schutzklausel gegenüber Kroatien

Dies bedeutet, dass für kroatische Staatsangehörige, die eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufnehmen möchten, ab dem 1. Januar 2023 wieder Höchstzahlen für Bewilligungen gelten werden. Während eines Jahres kommen sie nicht mehr in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit.

Diese Massnahme betrifft sowohl Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L EU/EFTA) als auch Aufenthaltsbewilligungen (Ausweis B EU/EFTA). Die jährlichen Höchstzahlen werden auf 1007 Bewilligungen L und 1150 Bewilligungen B festgesetzt. Es ist keine vorgängige Kontrolle der arbeitsmarktlichen Voraussetzungen erforderlich.