Referenztarife ab 1. Januar 2023
Für ausserkantonale, stationäre Behandlungen gemäss Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden in Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Graubünden für die betreffende Behandlung, jedoch mit entsprechendem Leistungsauftrag des Standortkantons, werden bis auf Weiteres rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 von der öffentlichen Hand und von den Krankenversicherern anteilsmässig (55 Prozent öffentliche Hand/45 Prozent Krankenversicherer) die für das entsprechende Spital geltenden Tarife vergütet, höchstens aber die folgenden Referenztarife:
Übersicht Referenztarife 2021 - 2023
Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2023
Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2022
Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2021
Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2020