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Referenztarife ab 1. Januar 2026

Für ausserkantonale, stationäre Behandlungen gemäss Art. 41 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) von Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Graubünden in Spitälern ohne Leistungsauftrag des Kantons Graubünden jedoch mit entsprechendem Leistungsauftrag des Standortkantons, werden für die betreffenden Behandlungen bis auf Weiteres ab dem 1. Januar 2026 anteilsmässig von der öffentlichen Hand und von den Krankenversicherern (55 Prozent öffentliche Hand / 45 Prozent Krankenversicherer) die jeweils für das entsprechende Spital geltenden Tarife vergütet, höchstens aber die folgenden Referenztarife: 

 

Übersicht Referenztarife 2021-2026 (Stand 10.02.2026)

Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2026

Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2025

Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. April 2024

Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2023

Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2022

Regierungsbeschluss Referenztarife ab 1. Januar 2021