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Änderungen an Fahrzeugen

Änderungen an Ihren Fahrzeugen müssen Sie uns melden. Wir sind verpflichtet, geänderte Fahrzeuge vor der Weiterverwendung nachzuprüfen.

Meldepflichtig sind insbesondere:

  • Änderung der Fahrzeugeinteilung;
  • Änderung der Abmessungen, des Achsabstandes, der Spurweite, der Gewichte;
  • Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern;
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlage;
  • Änderung an Kraftübertragung;
  • nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
  • Änderung der Lenkanlage oder Bremsanlage;
  • das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
  • alle weiteren wesentlichen Änderungen.

Kauf Occasionen

Wenn Sie ein Occasionsfahrzeug kaufen wollen, dann beachten Sie bitte, dass bei einem Halterwechsel nicht immer das periodische Prüfungsintervall gilt. Fahrzeuge der folgenden Fahrzeugarten können auf den neuen Halter immatrikuliert werden, wenn die letzte Fahrzeugprüfung nicht mehr als 10 Jahre zurückliegt:

  • Motorräder,
  • Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge,
  • leichte und schwere Personenwagen,
  • Kleinbusse,
  • Lieferwagen,
  • Sattelschlepper mit einem Gesamtgewicht bis 3.5 t,
  • Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum,
  • Sachentransportanhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t ,
  • Motorkarren,
  • Traktoren,
  • Arbeitsmotorfahrzeuge,
  • landwirtschaftliche Fahrzeuge,
  • Motoreinachser,
  • Anhänger aller dieser Fahrzeugarten sowie
  • Arbeitsanhänger, ausgenommen die Anhänger der Feuerwehr und des Zivilschutzes

Formulare und Merkblätter

Antragsformular Veteranenfahrzeug

Antragsformular zur Gewichtsänderung

Formular Prüfbestätigung für Verbindungseinrichtungen (Anhängerkupplungen) an leichten Motorwagen

Faktenblatt Abgaswartung

Beispiele über das Nachrüsten von Sicherheitsgurten in Lieferwagen

Neuerung bei Domizil-Anhängerprüfungen mit durchgehenden Bremsen

Sicherung von Kindern in Fahrzeugen

Weisung für den Import von Fahrzeugen

Weisungen zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit gelben Gefahrenlichtern