Navigation

Inhaltsbereich

Auf jedem Betrieb mit Nutztierhaltung müssen ausreichend Lagerkapazitäten für Hofdünger (Gülle, Silosäfte, Mist) vorhanden sein. Im Kanton Graubünden ist die erforderliche Lagerkapazität in Art. 4 der Verordnung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft (KGSchVL; BR 910.150) geregelt. Die Inhaberin oder der Inhaber von Lagereinrichtungen für Hofdünger sowie von Raufuttersilos sorgt dafür, dass diese sachgemäss erstellt, bedient, gewartet und unterhalten werden (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, GSchG; SR 814.20). Die Lagereinrichtungen (einschliesslich Leitungen) müssen dicht sein. Die Einrichtungen müssen funktionstüchtig sein, zudem müssen sie unterhalten, gewartet sowie ordentlich betrieben werden (Art. 28 Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung, GSchV; SR 814.201).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Teil der Hofdünger bei Dritten zwischengelagert werden.

Was ist beim Neubau von Hofdüngerlagern zu beachten?

Es gelten die technischen Anforderungen nach Anhang A4 und A5 der Vollzugshilfe baulicher Umweltschutz in der Landwirtschaft.

Dichtigkeitsprüfung: Neue Behälter für die Lagerung von Gülle müssen auf deren Dichtigkeit überprüft werden. Vorgehen gemäss den Angaben im Formular Prüfbericht Dichtigkeit Güllegrube.

Was ist bei der Zwischenlagerung von Mist auf der Wiese zu beachten?

Die maximale Lagerdauer beträgt acht Wochen. Der Misthaufen ist mit einem Vlies abzudecken. Es darf kein Mistwasser wegfliessen und der Standort muss sich in genügender Distanz zu Gewässern, Einlaufschächten und Drainagen befinden. Die Standorte der Zwischenlager sind jedes Jahr zu wechseln, um eine Nährstoffanreicherung zu vermeiden. Geflügelmist darf nicht auf dem Feld zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerung im Feld ist kein Ersatz für einen Mistplatz beim Stall.

Was ist bei der Zwischenlagerung von Hofdüngern bei Dritten zu beachten?

Werden bauliche Massnahmen an den Hofdüngerlagern oder Stalleinrichtungen ausgeführt, muss der benötigte Lagerraum vollständig durch betriebseigene Lagerräume bereitgestellt werden. Zwischenlagerungsverträge sind nicht zulässig.

Bei bestehenden Bauten muss mindestens die Hälfte des gesamtbetrieblich benötigten Lagerraums im Betrieb durch betriebseigenen Lagerraum sichergestellt werden. Für maximal die Hälfte (Mist/Gülle) sind Zwischenlagerungsverträge möglich.

Gibt es finanzielle Unterstützung für den Bau oder die Sanierung von Hofdüngerlager?

Sowohl über die Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV; SR 913.1), wie auch über kantonale Fördermassnahmen gibt es unter gewissen Voraussetzungen Unterstützungsmöglichkeiten. Details sind unter Hofdüngeranlagen und landwirtschaftlicher Hochbau ersichtlich.