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Biene auf einem Löwenzahn
 

 

Personen, die Huf- oder Klauentiere, Neuweltkameliden, Geflügel oder Bienen halten, sind laut Tierseuchengesetz (TSG; SR 916.40) verpflichtet, diese Tierhaltung beim Kanton zu registrieren. Massgebend dabei ist die Haltung der Tiere und nicht deren Eigentum. Ebenfalls müssen Betriebe, welche mehr als 1 ha Landwirtschaftsland oder mehr als 30 Aren Reben bewirtschaften oder einen Traubenpass benötigen, registriert sein.

Neuimkerinnen und Neuimker müssen sich mit dem Bienenformular direkt beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit (ALT) melden.