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Offene Güllelager auf Landwirtschafts- und Sömmerungsbetriebe müssen bis im Jahr 2030 abgedeckt werden (Luftreinhalte-Verordnung, LRV; SR 814.318.142.1). Die Abdeckung von Güllelagern bewirkt eine deutliche Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Geruchsstoffen. Für die Umsetzung der Massnahme der LRV ist das Amt für Natur und Umwelt (ANU) zuständig. Das ALG unterstützt bis Ende des Jahres 2025 bauliche Massnahmen zur Abdeckung der Güllelager mit Beiträgen.

Wie muss die Abdeckung eines Güllelagers aussehen?

Die Öffnungen müssen minimal sein und dürfen gesamthaft 6 Prozent der gesamten Güllelageroberfläche nicht übersteigen.

Die Beschickung des Güllelagers muss unter dem Gülleniveau erfolgen. Dazu ist ein Tauchrohr erforderlich, das gegen selbständiges Abheben gesichert ist.

Das Merkblatt Abdeckung von bestehenden offenen Güllelagern gibt einen guten Überblick über die baulichen Möglichkeiten der Abdeckung von offenen Güllelagern: Abdeckung von bestehenden offenen Güllelagern.

Wie hoch ist die finanzielle Unterstützung der baulichen Massnahmen durch den Kanton?

Das ALG unterstützt bis Ende des Jahres 2025 die baulichen Massnahmen mit einem Beitrag von 60 Franken/m² Grundfläche. Die Beiträge für diese Massnahme sind auf maximal 10 000 Franken pro Betrieb begrenzt.

Welche Voraussetzungen müssen für ein Beitragsgesuch erfüllt werden?

  • Der Betrieb bzw. die Alp ist direktzahlungsberechtigt. Bei Verpachtung kann das Gesuch auch durch die Eigentümerin oder den Eigentümer gestellt werden.
  • Eine rechtskräftige Baubewilligung liegt vor.
  • Der Beitrag muss vor Baubeginn durch das ALG zugesichert werden. Die Investition kann nicht nach der Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV; SR 913.1) unterstützt werden. Die Finanzierung muss gesichert sein. Die Investition muss mindestens während der nächsten fünf Jahre genutzt werden.