Ab dem 1. Januar 2026 führt der Kanton ein neues Förderinstrument für den Bau preisgünstiger Mietwohnungen ein. Der Kanton kann gemeinnützigen Wohnbauträgerschaften zinsvergünstigte, rückzahlbare Darlehen für Projekte, die im Kanton Graubünden realisiert werden, gewähren.
Die Förderung ergänzt die Förderung des Bundes aus dem Fonds de Roulement (FdR). Erhalten gemeinnützige Wohnbauträgerschaften für die Erstellung, den Erwerb und die Erneuerung von preisgünstigen Mietwohnungen zinsgünstige Darlehen des Bundes, richtet der Kanton grundsätzlich eine ergänzende, gleich hohe Förderung unter denselben Voraussetzungen und Konditionen aus.
Hier geht es zum Gesuch
Die Gesuchsformulare für eine Förderung durch den Bund (FdR) sind auf der Website des Bundesamts für Wohnungswesen erhältlich.
Für zusätzliche zinsgünstige Darlehen des Kantons ist das Beiblatt auszufüllen. Es ist zusammen mit dem Gesuchsformular des Bundes bei der zuständigen Dachorganisation (WBG Schweiz oder Wohnen Schweiz) einzureichen.
Voraussetzungen
- Das Gesuch um eine Förderung durch den Kanton ist mit dem «Beiblatt zum Gesuchsformular des Bundes» sowie zusammen mit dem Gesuch um eine Förderung durch den Bund einzureichen.
- Einzureichen sind beide Gesuche zusammen bei der Dachorganisation des gemeinnützigen Wohnungsbaus, bei der die Wohnbauträgerschaft Mitglied ist. Eine Mitgliedschaft ist obligatorisch.
- Der Kanton gewährt Darlehen nur, wenn auch der Bund ein Darlehen gewährt. Eine Förderung des Kantons setzt die Einhaltung aller Voraussetzungen, Auflagen und Bedingungen für eine Förderung durch den Bund voraus.
- Das Wohnbauprojekt muss in Graubünden realisiert werden. Der Sitz der Wohnbauträgerschaft muss nicht zwingend im Kanton Graubünden liegen.