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  • Mietzinserhöhungen (Art. 269d des Schweizerischen Obligationenrechts, OR; SR 220) und Kündigungen von Miet- und Pachtverträgen für Wohn- und Geschäftsräume (Art. 266I bzw. 298 OR) müssen auf einem vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden.
  • Die amtlichen Formulare in Papierform für Mietzinserhöhungen und Kündigungen können beim ALG bestellt werden oder in elektronischer Form heruntergeladen werden.
  • Werden anstelle des amtlichen Formulars selbst gestaltete Formulare für die Mietzinserhöhung respektive andere einseitige Vertragsänderungen oder Kündigungsformulare verwendet, müssen diese vor ihrer Verwendung durch das ALG genehmigt werden.
  • Nicht genehmigungspflichtig sind die vom Kanton Graubünden herausgegebenen, offiziellen Formulare des Kantons Graubünden.