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Als Behandlung von Abfällen gilt jede physikalische, chemische oder
biologische Veränderung der Abfälle (Art. 6 Abs. 6bis USG). Dem
Behandeln gleichgestellt ist das Zwischenlagern; nicht als Behandeln
gelten das Sammeln und Transportieren (Art. 7 Abs. 6bis USG, Art. 3 Abs.
3-6 TVA).