Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP
Mit einer UVP sollen die voraussehbaren Auswirkungen von Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, vor deren Errichtung oder wesentlichen Änderung ermittelt und beurteilt werden. UVP-pflichtig sind z.B. Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen, Kraftwerke mit mehr als 3 MW, Anlagen zum Sortieren, Behandeln, Verwerten oder Verbrennen von Abfällen mit einer Behandlungskapazität von mehr als 1000 t pro Jahr, 300-m-Schiessanlagen mit mehr als 15 Scheiben sowie Beschneiungsanlagen, sofern die beschneite Fläche über 5 ha beträgt.