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Wie funktioniert der doppelte Pukelsheim?

Der Grosse Rat wird neu im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Parteien oder Gruppierungen (Listengruppen) können in allen oder nur in einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge (Listen) einreichen. Listenverbindungen sind nicht zulässig.
Die Wahlberechtigten können mit ihrem Wahlzettel maximal so viele Stimmen vergeben, wie in ihrem Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind. Jede Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ist gleichzeitig eine Stimme für die jeweilige Listengruppe.
Die Sitze werden nach der Methode «Doppelter Pukelsheim» (doppelproportionales Sitzzuteilungsverfahren) verteilt. Mit diesem Verfahren werden die 120 Sitze zunächst gesamtkantonal auf die Parteien/Gruppierungen (Listengruppen) zugeteilt – proportional zu ihren Wähleranteilen (Oberzuteilung). In einem nächsten Schritt werden die Sitze der Listengruppen auf die einzelnen Listen in den Wahlkreisen verteilt (Unterzuteilung). Schliesslich erfolgt die Sitzverteilung innerhalb der Listen auf die Kandidierenden mit den meisten Stimmen nach Massgabe der erreichten Sitze.

Was bedeutet das Quorum?

Bei den Grossratswahlen gilt ein gesetzliches Quorum auf Kantonsebene. Das heisst, eine Partei oder Gruppierung (Listengruppe) muss im Kanton einen Wähleranteil von mindestens 3 Prozent erreichen, um an der Sitzverteilung teilnehmen zu können.

Was ist die Majorzbedingung?

Die Majorzbedingung ist eine bei der Unterzuteilung zu beachtende Bedingung, wobei aber die Sitzverteilung gemäss Oberzuteilung zu beachten ist (Art. 28 Abs. 2 und 3 GRWG). Die Majorzbedingung soll mögliche gegenläufige Sitzverteilungen (vgl. Frage gegenläufige Sitzverteilungen) verhindern. Sie garantiert, dass eine Partei in jenen Wahlkreisen mindestens je einen Sitz macht, in denen sie die (partei)stimmenstärkste Liste stellt. Das immer unter der Voraussetzung, dass diese Partei in der Oberzuteilung entsprechend genügend Sitze erreicht hat.

Was sind gegenläufige Sitzverteilungen?

Beim doppelten Pukelsheim ist es möglich, dass eine Liste in einem Wahlkreis weniger Sitze erhält als eine andere Liste, obwohl sie gleich viele oder sogar mehr Stimmen als diese im entsprechenden Wahlkreis erhalten hat. Die Proportionalität kann also auf Ebene der Wahlkreise nicht immer ganz abgebildet werden. Gesamtkantonal wird dieses Defizit allerdings wieder aufgehoben und jede Liste erhält eine ihrem Stimmanteil entsprechende Anzahl an Sitzen.