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Seit 2022 wählen die Bündnerinnen und Bündner den Grossen Rat mit einem neuen Wahlsystem. Gewählt wird nach dem Doppelproporz-Verfahren, dem sogenannten «Doppelten Pukelsheim». Wie das geht, sehen Sie im Video:

 

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Verhältniswahlverfahren

Die 120 Mitglieder des Grossen Rats werden im Verhältniswahlverfahren (Proporz) gewählt. Parteien oder Gruppierungen (Listengruppen) können in allen oder nur in einzelnen Wahlkreisen Wahlvorschläge (Listen) einreichen. Listenverbindungen sind nicht zulässig.

Die Wahlberechtigten können mit ihrem Wahlzettel maximal so viele Stimmen vergeben, wie in ihrem Wahlkreis Grossratsmitglieder zu wählen sind. Jede Stimme für eine Kandidatin oder einen Kandidaten ist gleichzeitig eine Stimme für die jeweilige Listengruppe.

Doppelter Pukelsheim

Die Sitze werden nach der Methode «Doppelter Pukelsheim» (doppelproportionales Sitzzuteilungsverfahren) verteilt. Mit diesem Verfahren werden die 120 Sitze zunächst gesamtkantonal auf die Parteien/Gruppierungen (Listengruppen) zugeteilt – proportional zu ihren Wähleranteilen (Oberzuteilung). In einem nächsten Schritt werden die Sitze der Listengruppen auf die einzelnen Listen in den Wahlkreisen verteilt (Unterzuteilung). Schliesslich erfolgt die Sitzverteilung innerhalb der Listen auf die Kandidierenden mit den meisten Stimmen nach Massgabe der erreichten Sitze.

Quorum/Majorzbedingung

Bei den Grossratswahlen gilt ein gesetzliches Quorum auf Kantonsebene. Das heisst, eine Partei oder Gruppierung (Listengruppe) muss im Kanton einen Wähleranteil von mindestens 3 Prozent erreichen, um an der Sitzverteilung teilnehmen zu können. Vorgesehen ist ausserdem eine Majorzbedingung: danach bekommt in jedem Wahlkreis die stimmenstärkste Liste mindestens einen Sitz, sofern die Listengruppe (Partei oder Gruppierung) gemäss Oberzuteilung (kantonal) Anspruch auf genügend Sitze hat.